Der Gemeinderat Maihingen hat in seiner Sitzung am Montag beschlossen, die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gegen die Teilsanierung des alten Schulhauses in Utzwingen aufzuschieben. Der Grund hierfür ist, dass die Gemeinderäte erst noch eine Stellungnahme der Rechtsaufsicht des Landratsamts abwarten wollen, die ebenfalls ersucht wurde, das Bürgerbegehren zu prüfen. Dem Beschluss war in der öffentlichen Sitzung eine teils emotional geführte Diskussion mit den Befürwortern des Bürgerbegehrens vorausgegangen, die als Gäste gekommen waren.
Bürgermeister Franz Stimpfle legte dar, dass das Bürgerbegehren formalrechtlich zwar die Anforderungen erfülle, denn die benötigte Zahl der Unterschriften sei erreicht worden. Die erforderlichen zehn Prozent seien mit einer Anzahl von 294 Unterschriften bei Weitem übertroffen worden - bei einer Gemeindegröße von rund 1200 Einwohnern entspricht das 24,5 Prozent.
Ellinger: Folgen des Bürgerbegehrens sind rechtswidrig
Der Geschäftsstellenleiter der Verwaltungsgemeinschaft Wallerstein, Joachim Ellinger, der ebenfalls in der Sitzung anwesend war, hatte das Bürgerbegehren inhaltlich geprüft, kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Folgen des Bürgerbegehrens rechtswidrig seien. Das Begehren verstoße gegen die Bayerische Verfassung und das Bayerische Denkmalschutzgesetz. Die klar mit Ja oder Nein zu beantwortende Entscheidungsfrage des Bürgerbegehrens lautet: „Sind Sie dafür, dass keine Sanierung/Teilsanierung des ehemaligen Schulhauses Utzwingen durchgeführt werden soll?“
In dieser Form sei das Bürgerbegehren nicht zulässig. Joachim Ellinger führte Artikel drei der Bayerischen Verfassung an, in dem es heißt, dass Bayern ein Kulturstaat sei und die kulturelle Überlieferung schütze. Des Weiteren wurde das Bayerische Denkmalschutzgesetz zitiert. In Artikel drei steht, dass die Gemeinden bei ihrer Tätigkeit auf die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere auf die Erhaltung von Ensembles, angemessen Rücksicht nehmen müssten. Artikel vier schreibt die Erhaltung von Baudenkmälern vor: „Die Eigentümer und die sonst dinglich Verfügungsberechtigten von Baudenkmälern haben ihre Baudenkmäler instandzuhalten, instandzusetzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zuzumuten ist.“ Joachim Ellinger wies auch darauf hin, dass die Zumutbarkeit nur bei Privatpersonen gelte, nicht aber bei Gemeinden. Seiner Einschätzung nach verstoße das Bürgerbegehren daher gegen das Gesetz. Er gab entsprechend die Beschlussempfehlung, das Bürgerbegehren für unzulässig zu erklären.
Stellungnahme des Landratsamts soll abgewartet werden
Einer der Hauptinitiatoren des Begehrens, Bernhard Götz, wandte ein, dass in dem Begehren nicht stünde, dass man das Baudenkmal verfallen lassen solle. Ziel sei es, das unter Denkmalschutz stehende ehemalige Schulhaus zu verkaufen, um die Gemeinde nicht mit hohen Kosten zu belasten. Diese liegen bei einer Teilsanierung bei 253.000 Euro (330.000 Euro Gesamtkosten abzüglich einer Förderung in Höhe von 77.000 Euro). Bürgermeister Stimpfle musste mehrmals darauf hinweisen, dass in dem Bürgerbegehren jedoch nichts von einem Verkauf des Gebäudes stehe. Er machte deutlich, dass die Option Verkauf weiterhin bestehen bleibe. Ein Gemeinderat schlug vor, die Initiatoren des Bürgerbegehrens könnten einen Antrag auf Verkauf des Gebäudes einreichen.
Da die Rechtsaufsicht des Landratsamts mit der Bitte um eine juristische Einschätzung zu dem Bürgerbegehren schon kontaktiert wurde, sprachen sich mehrere Gemeinderäte dafür aus, die Stellungnahme des Landratsamts abzuwarten, bevor man über die Zulässigkeit entscheide. Gemeinderat Alexander Kotz stellte den entsprechenden Antrag, die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bis zur nächsten Sitzung des Gremiums am 13. Juli zu verschieben. Der Antrag wurde mit neun zu drei Stimmen angenommen.
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