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Landkreis Donau-Ries: Landratsamt informiert über neue Quarantäne-Regeln an Schulen

Landkreis Donau-Ries

Landratsamt informiert über neue Quarantäne-Regeln an Schulen

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    Das Landratsamt Donau-Ries informiert über neue Quarantäne-Regeln an Schulen.
    Das Landratsamt Donau-Ries informiert über neue Quarantäne-Regeln an Schulen. Foto: Marcus Merk (Symbolbild)

    In einer Pressemitteilung informiert das Landratsamt über den aktuellen Corona-Stand im Landkreis Donau-Ries. Die Zahl der positiv auf Covid-19 getesteten Personen im Landkreis Donau-Ries liege, Stand 8. Dezemer, 12 Uhr, bei insgesamt 2.044. Hiervon gelten 1684 Personen bereits wieder als genesen.

    Die Anzahl der in Zusammenhang mit Covid-19 Verstorbenen im Landkreis Donau-Ries liegt weiterhin bei 40 Fällen. In der Folge gelten momentan 320 Personen als aktuell positiv Getestete, sogenannte „Indexfälle“. Der heutige Inzidenzwert liegt laut RKI bei 116,6.

    Zahl der COVID-19-Fälle in den Donau-Ries Kliniken wächst

    Die Corona-Lage in den Donau-Ries Kliniken hat sich laut der Mitteilung in den vergangenen Tagen verschärft. Derzeit befinden sich in den Krankenhäusern Donauwörth, Nördlingen und Oettingen insgesamt 43 Patienten mit COVID-19-Ansteckungen.

    gKU-Vorstandschef Jürgen Busse sagt dazu: „Das ist der bisherige Höchststand in diesem Jahr. Unsere Mitarbeiter sind durch die Ausbreitung der Pandemie stark belastet. Wir haben die Lage zwar im Griff, appellieren jedoch an alle Mitbürger, die Kontaktbeschränkungen und Infektionsschutzmaßnahmen einzuhalten, damit es nicht zu weiteren Verschärfungen kommt.“

    In Oettingen sind derzeit 17 Mitarbeiter mit Covid-19 infiziert

    Am schwersten betroffen ist derzeit die Klinik in Oettingen. Dort haben sich bis heute 17 Mitarbeiter mit Covid-19 infiziert. Sechs stationäre positive Patienten sind noch in der Klinik isoliert. In Absprache mit dem gKU werden laut der Mitteilung derzeit alle Angestellten Reihentests unterzogen. Pandemiezonen seien eingerichtet worden. Alle positiv getesteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Kontaktpersonen ersten Grades befänden sich in Quarantäne.

    Für das auf das sogenannte „Weaning“ oder Beatmungsentwöhnung spezialisierte Krankenhaus wurde ein Besuchsverbot und ein Aufnahmestopp erlassen. Das Personal soll, soweit möglich, bereichsgebunden arbeiten.

    Das vor Ort angesiedelte Schlaflabor kann weiter betrieben werden, da hier aufgrund der räumlichen Trennung ein Kontakt mit anderen Patienten vermieden werden kann.

    Vorgaben des Ministeriums für Gesundheit und Pflege: Neue Quarantäneregeln an Schulen

    Zudem gibt das Landratsamt in der Mitteilung neue Quarantäne-Regeln des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) bekannt, das nun alle bayerischen Gesundheitsämter über neue Vorgaben an allen bayerischen Schulen informiert. Diese gelten laut Ministerium seit 2. Dezember, die Vollzugshinweise sowie die zugehörigen Vorlagen gingen dem Gesundheitsamt Donau-Ries nach eigenen Angaben jedoch erst am Samstag, 5. Dezember, zu.

    Darüber hinaus bestehen zu den aktuellen Vorgaben noch einige offene Fragen, die sich bereits in Klärung befinden. Weiterhin ausstehend ist noch der überarbeitete sogenannte „Rahmenhygieneplan für Schulen“ seitens der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus sowie für Gesundheit und Pflege. Dieser Rahmenhygieneplan gibt den Schulen vor, wie sie sich in welcher Situation der Pandemie verhalten sollen. Das Landratsamt zeigt die Regeln in seiner Mitteilung in einem Frage-Antwort-Stück auf.

    Welche neuen Regelungen hat das Staatsministerium vorgegeben?

    Wird eine Schülerin oder ein Schüler einer Klasse positiv auf Sars-Cov-2 getestet, musste bislang die gesamte Schulklasse für 14 Tage in Quarantäne. Diese Zeit kann nun – allerdings nur unter klaren Voraussetzungen – verkürzt werden.

    Wann darf die Quarantäne für Schülerinnen und Schüler früher beendet werden?

    Die Quarantäne dürfe nur dann früher enden, wenn ein negatives Testergebnis der Schülerin oder des Schülers vorliegt, das mindestens 5 Tage nach dem Vorliegen des positiven Befundes des Indexfalles angefertigt wurde. Wenn also beispielsweise am Montag, 7. Dezember, ein positiver Covid-19 Fall in einer Schulklasse bekannt wird, darf sich ein in Quarantäne befindlicher Schüler frühestens am Samstag, 12. Dezember testen lassen. Wenn das Ergebnis dieses Tests negativ ist, dürfe der Schüler wieder zum Unterricht. Der Test muss den Vorgaben entsprechen und das negative Ergebnis schriftlich vorliegen und unaufgefordert in der Schule vorgelegt werden, heißt es in der Pressemitteilung.

    Welche Testvarianten finden bei Schülerinnen und Schülern Anwendung?

    Beide Testvarianten (Antigen-Schnelltests oder, wie bisher üblich, PCR-basierte Testungen) werden akzeptiert. Sollte ein Antigen-Schnelltest positiv ausfallen (Hinweis auf eine Infektion mit Sars-Cov-2), muss eine weitere Testung mittels eines PCR-Testes zur Bestätigung erfolgen, jedoch nur in diesem Fall.

    Wer führt diesen Test durch?

    Anlaufstelle für die Durchführung von Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests sind laut der Mitteilung die niedergelassenen Ärzte oder das Corona-Testzentrum in Möttingen. In jedem Fall ist zunächst eine Voranmeldung (bei Arztpraxen telefonisch, im Testzentrum online unter www.donau-ries.de/testzentrum) erforderlich. Selbstverständlich könne im Fall eines Betroffenen auch direkt ein Termin beim Testzentrum über den Sachbearbeiter im Gesundheitsamt erfragt werden. Im Corona-Testzentrum in Möttingen werden keine Antigen-Schnelltest durchgeführt, weshalb das Ergebnis erst nach ca. 48 Stunden vorliegt.

    Müssen die Mitschüler auch in Quarantäne, wenn Masken getragen und Abstand gehalten wurde?

    Ja – laut Ministerium ist die Quarantäne in jedem Fall zwingend anzuordnen, also „auch wenn zu jeder Zeit konsequent Masken getragen wurden, auf regelmäßige Lüftungspausen geachtet wurde und der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden konnte“, heißt es in der Mitteilung.

    Was passiert bei einem positiven Testergebnis?

    Laut Vorgabe des StMGP sei „ein positiver Antigen-Schnelltest immer durch einen PCR-Test zu bestätigen.“ Werde eine Schülerin oder ein Schüler also in der Quarantäne positiv mittels eines Schnelltests getestet, müsse zusätzlich ein PCR-Test durchgeführt werden.

    Die das Testergebnis bekanntgebende Stelle, also beispielsweise eine Arztpraxis oder das Testzentrum, informiert die Betroffenen schriftlich über die Verpflichtung zur Isolation. Die Quarantäne endet laut Mitteilung, wenn der positive Antigen-Schnelltest nicht durch die PCR bestätigt werden kann. Das heißt: Sollte der Antigen-Schnelltest ein positives Ergebnis anzeigen, der dann erforderliche PCR-Test jedoch ein negatives, ist keine Quarantäne mehr einzuhalten.

    Im Falle einer Bestätigung durch die PCR-Testung endet die Quarantäne, wie bisher auch, wenn mindestens 48 Stunden lang keine Symptome mehr vorliegen, frühestens aber nach 10 Tagen.

    Welche Besonderheiten gibt es?

    Die oben erklärten Vorgaben gelten laut Landratsamt ausschließlich bei sogenannten „kohortenisolierten“ Schülerinnen und Schülern. Kohortenisoliert bedeutet, die gesamte Schulklasse befindet sich in Quarantäne.

    Das bedeutet, die Quarantäne darf nur dann bei einem negativen Test bereits nach frühestens fünf Tagen aufgehoben werden, wenn eine Kohortenisolierung vorliegt. Der Schulleitung ist vor Wiederaufnahme des Schulbesuchs unaufgefordert eine „Bestätigung über einen negativen Test auf SARS-CoV-2“ vorzulegen.

    Waren Schülerinnen und Schüler außerhalb des Unterrichts mit einem bestätigten Corona-Fall in Kontakt, gelten die üblichen Quarantäneregeln und die neuen Regelungen greifen nicht. In diesem Fall gelten also wie bisher 14 Tage Quarantäne. Diese kann, wenn keine Symptome entwickelt werden, auf mindestens zehn Tage verkürzt werden.

    Müssen auch die Eltern und Geschwister in Quarantäne?

    Quarantänepflichtig seien nur Kontaktpersonen der Kategorie I, also Personen, die unmittelbaren Kontakt mit einer positiv getesteten Person hatten. Wenn Schulkinder als Kontaktpersonen in Quarantäne müssen, gelten deren Eltern und andere Familienmitglieder demnach nur als Kontaktpersonen der Kategorie II und müssen sich nicht in Quarantäne begeben. Wie das StMGP mitteilt, unterliegt „auch das Lehrpersonal nicht regelhaft der Kohortenisolation.“ Lehrer müssen sich folglich nicht in Quarantäne begeben, außer diese werde angeordnet.

    Fallbeispiele zum richtigen Vorgehen bei Covid-19

    Auf der Homepage des Landkreises Donau-Ries stehen unter www.donau-ries.de/corona unter dem Reiter „Informations- und Kontaktmöglichkeiten“ ab sofort mehrere ausführliche Fallbeispiele zur Verfügung. In diesen wird der Ablauf und die Vorgehensweise in verschiedenen Konstellationen erklärt.

    Dargestellt werden die Fallbeispiele eines Schulkindes, eines Familienvaters sowie ein Beispiel aus Sicht des Arbeitgebers und eines Lehrers. Die neuen Vorgaben für Schulklassen wurden hier bereits eingearbeitet. (pm)

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