Die Strafe kann hart werden für einen Gastronomen in Corona-Zeiten: Wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt muss ein 62-jähriger Angeklagter aus Nördlingen 9.600 Euro bezahlen. Das Urteil, das jetzt das Augsburger Landgericht in einem Berufungsverfahren sprach, basiert auf einem Rechtsgespräch („Deal“) zwischen Anklage, Verteidigung und Gericht. Es erspart dem Gastwirt eine Gefängnisstrafe.
Zu Beginn des zweiten Verhandlungstages wurde eine einschlägige Verurteilung des 62-Jährigen in das Verfahren eingeführt. Im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Chemnitz hatte der Mann, basierend auf seinem erlernten Beruf als Steuerberater, eine Firma angemeldet, die aber nie aktiv wurde. Ein Richter hatte sie als „Mantel“ bezeichnet. Weil der Angeklagte sich dort der Insolvenzverschleppung bei der Abwicklung der Firma strafbar gemacht hatte, war er im Jahr 2016 zu einer Geldstrafe von 7500 Euro verurteilt worden. Die inzwischen bezahlte Strafe wurde auf dem Wege eines Härtefallausgleichs beim aktuellen Urteil berücksichtigt, so Karl Pobuda, Vorsitzender Richter der zehnten Strafkammer im Berufungsprozess.
Augsburger Gericht konzentrierte sich auf Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens
2018, im ersten Verfahren, war es vor der elften Strafkammer um eine Reihe von Delikten im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Gastronomie gegangen. Für diesen Betrieb hatte der Angeklagte faktisch die Geschäftsführung inne. Auf dem Papier war jedoch ein Koch der offizielle Geschäftsführer. Allein diese Verurteilung wegen der faktischen Geschäftsführung hatte der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil bestehen gelassen. Die weiteren Verurteilungen, darunter wegen Insolvenzverschleppung, Bankrott sowie falscher oder fehlender Bilanzierung wurden aufgehoben.
Letztlich konzentrierte sich das Gericht am Donnerstag nunmehr auf den Tatvorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 23 Fällen. Konkret wurde dem 62-Jährigen vorgeworfen, Sozialversicherungsbeiträge nicht korrekt abgeführt zu haben. Nachdem die betroffene AOK einen Schaden von 57000 Euro aufgelistet hatte, kam eine Wirtschaftsprüferin im Auftrag des Gerichts zu einem strafbaren Schaden von rund 30000 Euro. Richter Pobuda erklärte dem Wirt die Umstände seiner Anklage, nachdem der die ausstehenden Beiträge ja dennoch bezahlt hatte. Schon einen Tag Zahlungsverzug sehe der Gesetzgeber bei Sozialversicherungsbeiträgen als Straftat an, weil das Geld umgehend benötigt werde, um an anderer Stelle wieder ausgezahlt werden zu können.
"Deal" beim ersten Verhandlungstag
Bereits am ersten Verhandlungstag hatten sich das Gericht, Staatsanwältin Beate Christ und Rechtsanwalt Thorsten Junker zu einem verfahrensvereinfachenden und -beschleunigenden Gespräch getroffen und einen Deal vereinbart. Der sah vor, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten gesteht. Dafür wurde ihm eine Geldstrafe zwischen 210 und 280 Tagessätzen zugesichert.
Staatsanwältin Christ forderte in ihrem Plädoyer eine Strafe von 10800 Euro für den Angeklagten aufgrund entsprechender Tagessätze. Zwar habe der ein werthaltiges Geständnis abgelegt, habe dem Gericht Fragen beantwortet und Christ berücksichtigte auch die lange Dauer des Verfahrens – schließlich bezog sich der Prozess auf Verfehlungen zwischen 2011 und 2015. Auf der Gegenseite weise das Bundeszentralregister des Angeklagten immer wieder auch einschlägige Verurteilungen wegen Wirtschaftsdelikten auf. Außerdem habe er wegen einer Vorverurteilung unter offener Bewährung gestanden.
Verteidiger Junker: Eine Strafe am unteren Rand des Rahmens
Verteidiger Junker verwies hingegen darauf, dass sein Mandant nicht klassische Delikte wie Schwarzarbeit oder Scheinselbstständigkeit begangen oder unterstützt hätte. Alle Arbeitnehmer seiner Gastronomie seien offiziell angemeldet gewesen. Auch seien die Gelder durchaus an die Sozialkassen gezahlt worden. Eben nicht immer zum fälligen Zeitpunkt, sondern teils erst dann, wenn sich in der Kasse des Gasthofes etwas befunden habe. Zudem sei sein Mandant zwar der faktische Geschäftsführer des Betriebs gewesen, offiziell aber jemand anderes. So habe es ein gewisses Durcheinander beim Bezahlen gegeben, das nicht ausschließlich seinem Mandanten anzulasten sei. Junker plädierte auf eine Strafe am unteren Rand des vereinbarten Rahmens. In diesen Zeiten sei es schwer genug, in der Gastronomie auf seine Kosten zu kommen. Nachdem der Angeklagte in dem Gasthof, der seiner Familie gehöre, wohne und dort seinen Lebensunterhalt bestreite, brauche er eine neue Chance. Das bekundete der Angeklagte auch in seinem letzten Wort vor der Urteilsverkündung. Er bedauere das Geschehene und wolle sich bemühen, dass derartige Umstände nicht wieder eintreten.
Richter Pobuda erkannte an, dass der Angeklagte nur verspätet gezahlt habe, verwies aber auf die gesetzliche Pflicht zum pünktlichen Zahlen der Beiträge. Zu berücksichtigen seien einerseits das Geständnis und die Mitarbeit des Angeklagten, andererseits sein Vorstrafenregister und die offene Bewährung. Das jetzige Urteil könne nicht mit dem aus 2018, bei dem der Angeklagte zu drei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden war. Gegenüber diesem Urteil seien, teils auf Einschreiten des Bundesgerichtshofes, gewisse Anklagepunkte eingestellt worden. Auch seien inzwischen andere Zahlen bei der Bezifferung des Schadens ermittelt worden. Deswegen, so Pobuda, sei eine Geldstrafe (240 Tagessätze à 40 Euro) anstelle von Haft richtig.
Weil das Urteil auf einer Verfahrensabsprache beruht, kann es frühestens in einer Woche rechtskräftig werden.
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