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Birkhausen: Befangenheitsantrag gegen Richter im Gülle-Mordprozess offenbar abgelehnt

Birkhausen

Befangenheitsantrag gegen Richter im Gülle-Mordprozess offenbar abgelehnt

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    Noch immer muss sich ein Rieser Landwirt am Augsburger Landgericht verantworten.
    Noch immer muss sich ein Rieser Landwirt am Augsburger Landgericht verantworten. Foto: Jakob Stadler (Symbolbild)

    Was ist mit der Leiche der toten Landwirtin aus Birkhausen geschehen? Dieser Frage ging das Augsburger Landgericht am jüngsten Verhandlungstag des Gülle-Mordprozesses nach. Die 51-Jährige war im September 2018 an einer Güllegrube auf ihrem Hof tot aufgefundenen worden. Ihr Ehemann muss sich seither wegen Mordes vor dem Augsburger Landgericht verantworten. Um dieser Frage nachzugehen, hörte das Schöffengericht die beiden Bestatter. Die Verteidiger stellten weitere Anträge, um die Unschuld ihres Mandanten zu beweisen, sie gehen von einem Unfall aus. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Birkhauser dagegen Mord vor.

    Zwei Bestatter beschreiben ihre Ankunft in Birkhausen

    Der Bestatter aus dem Ries und sein Kollege aus Baden-Württemberg schilderten nacheinander, wie sie am Tattag zur Hilfe gerufen worden waren. Der Bayer schilderte, was für ihn auffällig gewesen sei. Er habe gesehen, dass der Ehemann der tot am Boden liegenden Frau ständig mit einem Besen gekehrt habe. Wozu, das habe sich nicht erschlossen. Die beiden Bestatter berichteten, wie sie nach detaillierter Anweisung von Beamten der Kriminalpolizei die tote Frau abtransportiert hatten. Der Leichnam sei auf eine Trage und in einem Leichensack in den Notsarg gelegt worden. Derart sei die tote Landwirtin in den Transporter getragen worden. Der Rieser will sich vor der Vorsitzenden Richterin Susanne Riedel-Mitterwieser an die Worte von einer der Töchter erinnern: „Papa, das warst doch du nicht?“ Diese Tochter habe auch angeboten, beim Tragen des

    Wegen der beengten Verhältnisse in der kleinen Leichenhalle der Tatortgemeinde seien der Leichenwagen und die Kriminalpolizei in die Halle nach Wallerstein gefahren. Dort sei die Leiche im geöffneten Leichensack auf den Boden gelegt worden, um von der Polizei näher angeschaut werden zu können. Schließlich habe man den Leichnam in der verschlossenen Halle im Notsarg liegen lassen, um ihn am folgenden Tag vom Bestatter aus Baden-Württemberg in die Rechtsmedizin nach München zu bringen. Beide Bestatter versicherten auf Nachfrage, dass es bei ihren Arbeiten und dem Transport nicht zu ungewöhnlichen Vorkommnissen gekommen sei, die den Zustand der Leiche hätten beeinträchtigen können.

    Verteidiger stellt zwei Beweisanträge im Gülle-Mordprozess

    Auch an diesem Verhandlungstag stellte Verteidiger Nico Werning zwei Beweisanträge . Zum einen solle das Gericht noch einmal eine bereits vernommene Zeugin anhören, um Genaueres über den von der Anklage vermuteten Tatzeitpunkt abzuklären. Dabei könne sich ergeben, dass der Zeitraum zwischen dem letzten Mal, dass die Frau von einer Nachbarin lebend gesehen worden war und dem Auffinden ihrer Leiche zu kurz gewesen sei, als dass der Ehemann die ihm vorgeworfene Tötung unterdessen überhaupt habe vornehmen können.

    Zudem solle von einem Sachverständigen untersucht werden, ob Güllespuren an der Holzleiter, die in der Grube gestanden hatte, überhaupt von anderen als von den Schuhen der Frau hätten verursacht werden können. Es seien am Tatort keine verunreinigten Stiefel gefunden worden, die, wie unterstellt, der Ehemann der Getöteten für die angebliche Tat getragen haben könne.

    Abgewiesen worden sei vom Gericht nach Worten von Rechtsanwalt Werning der Befangenheitsantrag der Verteidigung gegen den beisitzenden Richter Thomas Junggeburth . Der hatte laut Verteidigung mehrfach von der „Getöteten“ gesprochen, also ein entsprechendes Handeln des Ehemannes unterstellt. Der Angeklagte selbst aber bestreite bis heute jede Tatbeteiligung am Tod seiner Ehefrau, die Verteidigung vermutet vielmehr eine Art tödlichen Kollaps der Frau an der Güllegrube. Das Gericht habe die Ablehnung der Befangenheit damit begründet, dass der verwendete Begriff „getötet“ im Zusammenhang gesehen werden müsse und dann keine Vorverurteilung unterstellt werden könne.

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