Startseite
Icon Pfeil nach unten
Nördlingen
Icon Pfeil nach unten

Aalen: Die Sieben-Tage-Inzidenz im Ostalbkreis nähert sich der 200er-Marke

Aalen

Die Sieben-Tage-Inzidenz im Ostalbkreis nähert sich der 200er-Marke

    • |
    Im Landkreis Ostalbkreis steigen die Corona-Infektionszahlen.
    Im Landkreis Ostalbkreis steigen die Corona-Infektionszahlen. Foto: Ralf Lienert (Symbolbild)

    Im Ostalbkreis steigt der Sieben-Tage-Inzidenzwert. Stand Freitag, 11. Dezember, verzeichnet der Ostalbkreis laut einer Mitteilung 114 weitere Neuinfektionen gegenüber dem Vortag. Derzeit werden aktuell 881 aktive Coronafälle gezählt. 89 Menschen seien mittlerweile an oder mit Corona verstorben. Die 7-Tage-Inzidenz des Ostalbkreises ist laut Landesgesundheitsamt auf 184,7 je 100.000 Einwohner gestiegen.

    „Damit sind wir nicht mehr weit von der 200er-Marke entfernt, bei der wir als Landkreis weitere deutliche, beschränkende Maßnahmen verfügen müssen“, sagt Landrat Dr. Joachim Bläse laut der Mitteilung. Grund für den starken Anstieg sind Corona-Ausbrüche in mehreren Gemeinschaftseinrichtungen sowie eine Zunahme des Infektionsgeschehens in Schulen und Kitas.

    In Baden-Württemberg wurden bereits Maßnahmen beschlossen

    Das Landeskabinett habe am Freitagvormittag im Rahmen einer Sondersitzung bereits ab Samstag, 12. Dezember 2020, geltende weitergehende Einschränkungen beschlossen. Es gilt dann eine allgemeine Ausgangsbeschränkung für ganz Baden-Württemberg von 20 Uhr bis 5 Uhr. Ein Aufenthalt im öffentlichen Raum sei dann nur noch aus triftigen Gründen zulässig. Dazu gehören berufliche Tätigkeit, Inanspruchnahme von medizinischen und veterinärmedizinischen Leistungen, die begleitende Unterstützung von hilfebedürftigen Personen oder Minderjährigen, die Begleitung Sterbender oder akut Erkrankter, die Versorgung von Tieren sowie das Aufsuchen von Schule, Kita und Studienbetrieb.

    In der Zeit von 5 Uhr bis 20 Uhr ist ein Aufenthalt im öffentlichen Raum nur aus wichtigem Grund, wie zum Beispiel Besuch des Einzelhandels, zulässig. Unterwegs sein dürfen Personen des eigenen Haushalts und eines zweiten Haushalts, jedoch maximal fünf Personen, wobei Kinder bis 14 Jahre nicht gezählt werden.

    Gremiensitzungen oder auch Versammlungen nach Art. 8 GG bleiben erlaubt. Bewegung an der frischen Luft ist nur noch alleine, mit einer weiteren Person oder Personen des eigenen Haushalts erlaubt. Der Ausschank und der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit werden generell untersagt. Die Maßnahmen gelten für die Dauer von vier Wochen, heißt es.

    Verschärfungen ab Inzidenz 200 im Ostalbkreis

    „Der Inzidenzwert von 200 muss an drei hintereinander folgenden Tagen überschritten sein, dann müssen wir nach den momentan geltenden Vorgaben des Landes Verschärfungen in einer Allgemeinverfügung regeln“, erklärt Landrat Dr. Bläse, der die Bürgerinnen und Bürger über die dann festzulegenden Maßnahmen vorab informieren will, gleichzeitig aber angesichts des stetig ansteigenden Infektionsgeschehens dringend zur Einhaltung der Abstands- und Hygienemaßnahmen aufruft. Bei einer fortgesetzten Entwicklung wie in den letzten Tagen erwartet die Landkreisverwaltung das Erreichen der 200er-Marke im Laufe der nächsten Woche.

    „Folgende Maßnahmen müssten für den Ostalbkreis laut der aktuell geltenden Hotspot-Strategie des Landes per Allgemeinverfügung geregelt werden - und zwar über die landesweit ab morgen ohnehin geltenden Ausgangsbeschränkungen hinaus“, kündigt der Landrat an:

    • Im öffentlichen und privaten Raum dürfen sich nur noch Personen zweier Haushalte treffen, maximal jedoch fünf Personen. Kinder des jeweiligen Haushaltes bis einschließlich 14 Jahren sind hiervon ausgenommen. Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft, die nicht Teil dieser Haushalte sind, dürfen entgegen Paragraf 9 Abs. 1 Corona-Verordnung an den Ansammlungen und privaten Veranstaltungen nicht mehr teilnehmen.
    • Veranstaltungsverbot: Verboten werden alle Veranstaltungen, ausgenommen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung (einschließlich Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebeten). Ebenfalls ausgenommen sind unter anderem auch die Teilnahme an Gerichtsterminen, Aussagen bei Polizei oder Staatsanwaltschaft, Sitzungen kommunaler Gremien sowie Wahlen und Abstimmungen. Das Verbot gilt ebenso nicht für Veranstaltungen, die für die Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge zwingend erforderlich sind und nicht aufgeschoben werden können.
    • Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung muss auf Baustellen auch im Freien getragen werden, soweit der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht sicher eingehalten werden kann.
    • Friseurbetriebe sowie Barbershops und Sonnenstudios werden geschlossen. Medizinische Behandlungen (zum Beispiel Physio- oder Ergotherapie, Psychotherapie, Logopädie, Podologie, medizinische Fußpflege sowie Massagen) bleiben möglich, sofern medizinisch notwendig. Arztbesuche bleiben generell erlaubt; gegebenenfalls ist die Ärztin oder der Arzt vorab telefonisch zu kontaktieren.
    • Öffentliche und private Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder einschließlich Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen werden abweichend von der Corona-Verordnung auch für den Schulsport, Studienbetrieb sowie Freizeit- und Individualsport geschlossen.
    • Besuche in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen nur nach vorherigem negativem Antigentest oder mit FFP2-Atemschutzmaske bzw. vergleichbarem Standard.
    • Einzelhandel: Verbote von besonderen Verkaufsaktionen (zum Beispiel Räumungs- oder Schlussverkäufe, besondere Rabattaktionen), bei denen unter anderem aufgrund des Eventcharakters oder erwarteten zusätzlichen Publikumsverkehrs ein größerer Zustrom von Menschenmengen erwartet werden kann. Ebenfalls verboten sind Märkte, welche nicht der Deckung des täglichen Lebensbedarfs dienen (zum Beispiel Flohmärkte, Jahrmärkte).

    Erst wenn der 7-Tages-Inzidenzwert fünf Tage in Folge unter 200 je 100000 Einwohnern liegt, würde die Allgemeinverfügung laut der Mitteilung wieder aufgehoben werden.

    Allerdings könne es sein, dass das Land diese oder vergleichbare Maßnahmen aus seiner Hotspot-Strategie im Laufe der nächsten Woche landesweit unabhängig von einer Kreisinzidenz über 200 anordnet, so der Landrat. (pm)

    Das könnte Sie auch interessieren:

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare
    Dieser Artikel kann nicht mehr kommentiert werden