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Neuburg/Wettstetten: Tierschutzverein kommt mit Beschwerde nicht durch

Neuburg/Wettstetten

Tierschutzverein kommt mit Beschwerde nicht durch

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    Die einstweilige Verfügung, die der Neuburger Tierschutzverein beantragt hatte, ist vom Tisch.
    Die einstweilige Verfügung, die der Neuburger Tierschutzverein beantragt hatte, ist vom Tisch. Foto: Alexander Kaya (Symbolfoto)

    Bereits vor einigen Jahren hat der Neuburger Tierschutzverein ein 8000 Quadratmeter großes ehemaliges Minigolfgelände am Adelmannsberg bei Wettstetten geerbt. Darauf will der Verein eine Wildtierstation errichten, ein Heim für alte, kranke und bedrohte Tiere (wir berichteten). Um zu diesem Grundstück zu gelangen, muss man allerdings einen Weg passieren, der aktuell nur von Anliegern der dortigen Wochenendhausgemeinschaft genutzt werden darf. Diese haben sogar einen Zaun errichtet, damit niemand außer ihnen durchkommt – also auch nicht die neuen Eigentümer des einstigen Minigolfgeländes. Der Rechtsstreit um die Nutzung des Weges hat schon das Ingolstädter Amtsgericht, das Landgericht – und nun auch das Oberlandesgericht (OLG) in München beschäftigt.

    Mit Beschluss vom Januar hatte die vierte Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt den Antrag des Tierschutzvereins auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Öffnung und Beseitigung des Zaunes zurückgewiesen. Daraufhin hat der Verein Beschwerde eingelegt. Der Fall ging ans OLG. Wie die Pressesprecherin des Landgerichts

    Neuburger Tierschutzverein: Es gibt mehrere Gründe für die Entscheidung des Gerichts

    Das Ingolstädter Landgericht war aus mehreren Gründen zu dieser Entscheidung gekommen, unter anderem, weil der Tierschutzverein nicht als Anlieger gilt. Hauptargument war aber, so heißt es in der Pressemitteilung, dass hinter dem Zaun noch ein reiner Privatweg liegt, der einem unbeteiligten Dritten gehört, und der vom Tierschutzverein ebenfalls überquert werden müsste. Ein Notwegerecht besteht nicht, da das Grundstück noch durch ein anderes, kleineres Tor erreicht werden kann. Gewohnheitsrecht kommt nicht zur Anwendung, da die Nutzung des Grundstücks in eine Tierschutzeinrichtung geändert wurde. So lautet die Begründung in der Pressemitteilung.

    Der Beschluss bezieht sich aber nur auf eine einstweilige Verfügung, das Hauptverfahren steht noch aus, sagt Gerhard Schmidt, Vorsitzender des Tierschutzvereins. Das würde sich wegen Corona allerdings verzögern. Die Entscheidung des OLG nimmt Schmidt gelassen. Der Verein könne das Gelände voll nutzen, die ersten Tiere – Stadttauben und Igel – seien schon da. Nur mit größeren Fahrzeugen kann Schmidt nicht aufs Gelände fahren, dafür ist der bestehende Weg zu eng. Spätestens im Herbst könnte das zum Problem werden, wenn ein Gastank für die Heizung angeliefert werden muss.

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