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Neuburg-Schrobenhausen: Diese Regelungen gelten ab Freitag im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen

Neuburg-Schrobenhausen

Diese Regelungen gelten ab Freitag im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen

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    Ab Freitag dürfen sich nur noch Angehörige eines Hausstands zusammen mit einer weiteren Person treffen.
    Ab Freitag dürfen sich nur noch Angehörige eines Hausstands zusammen mit einer weiteren Person treffen. Foto: Annette Zoepf

    Nachdem der Landkreis Neuburg-Schrobenhausen drei Tage in Folge die 100er-Marke bei der 7-Tage-Inzidenz überschritten hat, gelten ab Freitag, 26. März, folgende Regelungen:

    Ausgangssperre: Von 22 bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt. Ausnahmen gelten in begründeten Fällen. Diese können sein:

    - medizinische oder veterinärmedizinische Notfälle oder andere medizinisch unaufschiebbare Behandlungen

    - Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbare Ausbildungszwecke

    - Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts

    - unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger

    - Begleitung Sterbender

    - Handlungen zur Versorgung von Tieren

    Private Zusammenkünfte: Private Treffen sind erlaubt für Angehörige des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.

    Handels-und Dienstleistungsbetriebe, Märkte: Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist untersagt Das Abholen bestellter Waren in Ladengeschäften ist möglich (Click and Collect). Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, Friseure, Kosmetikstudios, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte, der Verkauf von Presseartikeln, Versicherungsbüros, Buchhandlungen, Tierbedarf und Futtermittel und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel. Märkte sind untersagt. Ausgenommen ist der Verkauf von Lebensmitteln, Pflanzen und Blumen. Die komplette "Positivliste" des Gesundheitsministeriums für Betriebe, die geöffnet haben dürfen, gibt es hier.

    Kulturstätten: Kulturstätten wie Museen, Ausstellungen und Schlösser bleiben geschlossen.

    Außerschulische Bildung, Musikschulen: Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung in Präsenzform sind untersagt. Instrumental- und Gesangsunterricht ist in Präsenzform untersagt.

    Sport: Kontaktfreier Sport im Freien ist erlaubt für Angehörige des eigenen Hausstandes sowie mit zusätzlich einer weiteren Person. Die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt.

    Für die Schulen und Kindertagesbetreuungen im Landkreis gelten Stichtags-Regelungen, die an die 7-Tage-Inzidenz jeweils am Freitag gekoppelt sind. (nr)

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