Wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge und vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung hat das Ingolstädter Landgericht am Dienstag einen 24-Jährigen zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Der Mann war im Oktober 2019 auf der A9 bei Ingolstadt mit seinem getunten BMW M4 in einer Tempo-100-Zone mit etwa 230 Stundenkilometern auf einen Audi aufgefahren, dessen 22-jähriger Fahrer an der Unfallstelle starb. Der Unfallverursacher blieb unverletzt.
Vom Vorwurf des Totschlags hat die 1. Strafkammer den Angeklagten freigesprochen. Anders als die Staatsanwaltschaft gingen die Richter nicht von Tötungsvorsatz aus. Der Unfall unterscheide sich erheblich von denen, die den Raser-Urteilen der letzten Zeit zugrunde lagen: Er hat sich nicht im Stadtbereich mit Kreuzungsverkehr ereignet, sondern auf einer dreispurigen Autobahn. Der Angeklagte habe darauf vertraut, dass es nicht zu einem tödlichen Ausgang kommen werde.
Tödlicher Raserunfall: Fahrer nahm "höchstgefährliche Situationen" in Kauf
Die Verteidiger hatten Freispruch für ihren Mandanten gefordert. Der Getötete, so ihre Argumentation, hätte den Unfall verhindern können, wenn er nur richtig in den Spiegel geschaut und geblinkt hätte, als er von der mittleren auf die linke Spur wechselte. Im Übrigen schütze die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 vor nächtlicher Lärmbelästigung und nicht vor Überholmanövern. Dem erteilte das Gericht eine klare Absage: Nach dem Vertrauensgrundsatz dürfe derjenige, der sich regelgerecht verhält, darauf vertrauen, dass auch andere dies tun. Damit, dass ein Fahrzeug mehr als doppelt so schnell wie erlaubt angeschossen kommt, habe der Getötete nicht rechnen müssen. Zudem hätten Zeugen ausgesagt, dass das Unfallopfer ordnungsgemäß geblinkt habe.
Nach Überzeugung des Gerichts wollte der Angeklagte mit seinem getunten BMW, mit dem er auf öffentlichen Straßen gar nicht hätte fahren dürfen, grob verkehrswidrig und rücksichtslos eine höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen, was für ein illegales Kraftfahrzeugrennen bereits ausreicht: Rennen im Sinne von Paragraf 315d des Strafgesetzbuches kann man nämlich auch alleine fahren. Er habe zwar nicht mit Tötungsvorsatz gehandelt, aber mit Gefährdungsvorsatz, indem er „höchstgefährliche Situationen“ in Kauf nahm. Der Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers sei für den Angeklagten vorhersehbar und bereits dann vermeidbar gewesen, wenn er mit „nur“ 197 Stundenkilometern gefahren wäre.
Gericht: Raser ist ein Auto-Narr
Aus Sicht des Gerichts ist der Angeklagte ein Auto-Narr. Aus Chat-Verläufen ergebe sich, dass „sich bei ihm alles um sein Auto und um Geschwindigkeiten gedreht“ und er die Autobahn als „Spielweise“ missbraucht habe.
Lesen Sie dazu auch:
- Anwohner sammeln 250 Unterschriften für neue Fußgängerampeln in Vöhringen
- Welche Rolle Body-Cams bei der Polizei im Landkreis Günzburg spielen
- "Cybergrooming": Der Täter kam durchs Netz ins Kinderzimmer"Cybergrooming": Der Täter kam durchs Netz ins KinderzimmerMissbrauch