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Neuburg-Schrobenhausen: Inzidenz bleibt über 100: Jetzt gelten die strengeren Regelungen

Neuburg-Schrobenhausen

Inzidenz bleibt über 100: Jetzt gelten die strengeren Regelungen

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    Folgen fürs Einkaufen haben die neuen Regelungen, die ab Montag gelten.
    Folgen fürs Einkaufen haben die neuen Regelungen, die ab Montag gelten. Foto: Angelika Warmuth/dpa

    Neuburg-Schrobenhausen Auch wenn der Inzidenzwert laut Robert-Koch-Institut am Sonntag im Landkreis Neuburg–Schrobenhausen zurückgegangen ist (von 145,9 am Samstag auf 129,5): Ab heute, Montag, gelten wieder verschärfte Maßnahmen, die insbesondere die Geschäftswelt betreffen.

    Für Sonntag wurden im Landkreis 14 Neuinfektionen gemeldet. Insgesamt sind damit 352 Personen mit dem Coronavirus infiziert. Im Kreiskrankenhaus Schrobenhausen werden derzeit drei Coronaviruspatienten behandelt, zwei werden intensivmedizinisch betreut und beatmet. In der KJF-Klinik St. Elisabeth in Neuburg sind es derzeit neun bestätigte Covid-19-Patienten behandelt, von denen drei intensivmedizinisch betreut und beatmet werden.

    Ab Montag gelten in Neuburg-Schrobenhausen wie in der gesamten Region 10 die verschärften Regelungen

    Wegen der nach wie vor vom RKI berechneten Inzidenz über 100 gelten ab Montag in Neuburg Schrobenhausen wie auch in Ingolstadt und den anderen Landkreisen der Region 10 in Eichstätt und Pfaffenhofen die vom Gesundheits- und Wirtschaftsministerium verkündeten Rahmenbedingungen.

    Was die neuen Maßnahmen in Ingolstadt sowie den Landkreisen Eichstätt, Pfaffenhofen und Neuburg-Schrobenhausen bedeuten

    Schulen und Kindertagesbetreuungsangebote:
    - Präsenzunterricht in der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe, der Jahrgangsstufe 11 der Gymnasien und der Fachoberschulen sowie in Abschlussklassen, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann. Andernfalls findet Wechselunterricht statt.
    - Distanzunterricht an allen übrigen Schulen und Jahrgangsstufen, einschließlich der Grundschulstufe
    - Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und organisierte Spielgruppen sind geschlossen. Eine Notbetreuung ist möglich. Es werden nur die Kinder betreut, deren Eltern eine Kindertagesbetreuung nicht anderweitig sicherstellen können.

    • Einkaufen: Für Ladengeschäfte mit Kundenverkehr sind Terminshopping-Angebote (Click & Meet) zulässig. Dabei gilt zusätzlich die Vorlage eines aktuellen negativen Tests (maximal 48 Stunden alter PCR-Test oder maximal 24 Stunden alter Schnelltest). Die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften („Click & Collect“) ist auch ohne Test zulässig. Blumenfachmärkte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte und Buchhandlungen werden wieder wie sonstige Geschäfte des Einzelhandels behandelt. Sie sind damit nur unter den Bedingungen zulässig, die für den übrigen Einzelhandel gelten. Schlangen und Menschenansammlungen vor Geschäften werden durch die Betreiber vermieden, indem sie feste Zeiträume für ihre Kunden anbieten.
    • Weiterhin normal geöffnet sind: der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Versicherungsbüros, Tierbedarf und Futtermittel und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel. Außerdem Friseure und Kosmetiker, für die jeweils kein negatives Testergebnis erforderlich ist.
    • Nächtliche Ausgangssperre: Von 22 bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung untersagt. Ausnahmen:
      - medizinischer oder veterinärmedizinischer Notfall
      - berufliche oder dienstliche Tätigkeiten
      - Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
      - unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger
      - Begleitung Sterbender
      - Versorgung von Tieren
      - ähnlich gewichtiger und unabweisbarer Gründe
    • Sport und Kontaktbeschränkung: Möglich sind nur kontaktfreier Sport und praktische Sportausbildung unter freiem Himmel. Wie im Privatbereich gilt auch im Sport die Beachtung der Kontaktbeschränkungen (ein Hausstand plus eine weitere Person). Die Nutzung von Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und andere Sportstätten ist nur unter freiem Himmel zulässig. Mannschaftssport ist untersagt.
    • Schulen und Kindertagesbetreuungsangebote:
      - Präsenzunterricht in der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe, der Jahrgangsstufe 11 der Gymnasien und der Fachoberschulen sowie in Abschlussklassen, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann. Andernfalls findet Wechselunterricht statt.
      - Distanzunterricht an allen übrigen Schulen und Jahrgangsstufen, einschließlich der Grundschulstufe
      - Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und organisierte Spielgruppen sind geschlossen. Eine Notbetreuung ist möglich. Es werden nur die Kinder betreut, deren Eltern eine Kindertagesbetreuung nicht anderweitig sicherstellen können.Am Präsenzunterricht und an den Präsenzphasen im Wechselunterricht dürfen nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder POC-Antigentests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus verfügen und auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Schnelltest dürfen höchstens 48 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. (nr)

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