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Neuburg-Schrobenhausen: Corona-Lockerungen: Das gilt ab Montag in Neuburg-Schrobenhausen

Neuburg-Schrobenhausen

Corona-Lockerungen: Das gilt ab Montag in Neuburg-Schrobenhausen

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    Im Kreis Neuburg-Schrobenhausen gelten ab Montag, 31. Mai, neue Corona-Regeln. Dies betrifft unter anderem Übernachtungsangebote mit Wellness.
    Im Kreis Neuburg-Schrobenhausen gelten ab Montag, 31. Mai, neue Corona-Regeln. Dies betrifft unter anderem Übernachtungsangebote mit Wellness. Foto: Jörg Carstensen/Symbol/Archiv (dpa)

    Ab Montag, 31. Mai, gelten im Landkreis Neubug-Schrobenhausen neue Regelungen. Da die 7-Tage-Inzidenz (RKI) an fünf aufeinander folgenden Tagen vom 25. Mai bis einschließlich 29. Mai den Wert von 50 unterschritten hat, sind weitere Erleichterungen möglich, teilt das Landratsamt mit. Im Bereich der Kontaktbeschränkungen ändert sich vorerst nichts, hier gilt weiterhin die Regelung maximal fünf Personen aus zwei Hausständen. Zusammengefasst gilt – unter Berücksichtigung der weiteren Hygienemaßgaben, insbesondere der einschlägigen Rahmenhygienekonzepte - im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen im Wesentlichen das Folgende:

    Corona-Regeln in Neuburg-Schrobenhausen: Das gilt ab Montag, 31. Mai:

    Museen, Ausstellungen Für Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten ist eine vorherige Terminbuchung und Kontaktdatenerhebung nicht erforderlich.

    Laien-und Amateurensembles Proben für Laien- und Amateurensembles sind möglich.

    Berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform zulässig.

    Hundeschulen Hundeschulen sind bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 165 wieder zugelassen.

    Tagesbetreuung für Vorschulkinder Die Kindertagesbetreuungen können ab Montag, 31. Mai, regulär öffnen.

    Übernachtungsangebote Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken, insbesondere Hotels, Beherbergungsbetriebe, Jugendherbergen und Campingplätze, sind wieder möglich. Zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebots ferner gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen; Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen negativen Testnachweis verfügen.

    Öffnung der Außengastronomie Die Außengastronomie darf ohne vorherige Terminbuchung öffnen. Ein Testnachweis ist nicht erforderlich.

    Theater, Konzerthäuser und Kinos Der Besuch ist ohne Testnachweis möglich.

    Kulturelle Veranstaltungen im Freien Die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen wird unter freiem Himmel für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher erlaubt. Ein negativer Testnachweis ist nicht erforderlich.

    Sport Erlaubt sind die Ausübung von kontaktfreiem Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung der Innenbereiche von Sportstätten sowie die Ausübung von Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen. Ein negativer Testnachweis ist nicht erforderlich. Fitnessstudios können nach vorheriger Terminbuchung öffnen.

    Sportveranstaltungen Sportveranstaltungen mit festen Sitzplätzen werden zudem unterfreiem Himmel für bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauerzugelassen. Ein negativer Testnachweis ist nicht erforderlich.

    Freibäder Freibäder können für Besucherinnen und Besucher nach vorheriger Terminbuchung öffnen. Ein negativer Testnachweis ist nicht erforderlich.

    • Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte Bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 100 sind Treffen mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird, erlaubt. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Geimpfte und Genesene sind von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen und bleiben beider Ermittlung der Zahl der Teilnehmer außer Betracht.
    • Einzelhandel Die Öffnung von Ladengeschäften aller Art mit Kundenverkehr ist zulässig.
    • Handwerksbetriebe und körperferne Dienstleistungen Ladengeschäfte der körperfernen Dienstleistungsbetriebe und der Handwerksbetriebe dürfen inzidenzunabhängig – also oberhalb wie unterhalb einer 7-Tage-Inzidenz 100 – unter den für Ladengeschäfte geltenden allgemeinen Maßgaben öffnen.
    • Körpernahe Dienstleistungen Körpernahe Dienstleistungen können nach vorheriger Terminvereinbarung und Kontaktdatenerfassung angeboten werden. Ein negativer Testnachweis ist nicht erforderlich.
    • Museen, Ausstellungen Für Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten ist eine vorherige Terminbuchung und Kontaktdatenerhebung nicht erforderlich.
    • Laien-und Amateurensembles Proben für Laien- und Amateurensembles sind möglich.
    • Berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform zulässig.
    • Hundeschulen Hundeschulen sind bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 165 wieder zugelassen.
    • Tagesbetreuung für Vorschulkinder Die Kindertagesbetreuungen können ab Montag, 31. Mai, regulär öffnen.
    • Übernachtungsangebote Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken, insbesondere Hotels, Beherbergungsbetriebe, Jugendherbergen und Campingplätze, sind wieder möglich. Zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebots ferner gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen; Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen negativen Testnachweis verfügen.
    • Öffnung der Außengastronomie Die Außengastronomie darf ohne vorherige Terminbuchung öffnen. Ein Testnachweis ist nicht erforderlich.
    • Theater, Konzerthäuser und Kinos Der Besuch ist ohne Testnachweis möglich.
    • Kulturelle Veranstaltungen im Freien Die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen wird unter freiem Himmel für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher erlaubt. Ein negativer Testnachweis ist nicht erforderlich.
    • Sport Erlaubt sind die Ausübung von kontaktfreiem Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung der Innenbereiche von Sportstätten sowie die Ausübung von Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen. Ein negativer Testnachweis ist nicht erforderlich. Fitnessstudios können nach vorheriger Terminbuchung öffnen.
    • Sportveranstaltungen Sportveranstaltungen mit festen Sitzplätzen werden zudem unterfreiem Himmel für bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauerzugelassen. Ein negativer Testnachweis ist nicht erforderlich.
    • Freibäder Freibäder können für Besucherinnen und Besucher nach vorheriger Terminbuchung öffnen. Ein negativer Testnachweis ist nicht erforderlich.

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