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Neuburg: Englischer Garten in Neuburg: Wegesperrungen sind rechtens

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Englischer Garten in Neuburg: Wegesperrungen sind rechtens

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    Ein Geschenk der Natur: Der Englische Garten, der Stadtpark für Neuburg.
    Ein Geschenk der Natur: Der Englische Garten, der Stadtpark für Neuburg. Foto: Xaver Habermeier (Archivfoto)

    Die Wegesperrungen und Verwüstungen im Englischen Garten schlugen, wie mehrfach berichtet, hohe Wellen. Und nach wie vor wollen sich viele Nutzer des Stadtparks damit nicht zufrieden geben. Einer von ihnen, Xaver Heimisch, hatte sich deshalb zuletzt mit einem offenen Brief an den Landrat gewandt. Er bat darin, wie die NR berichtete, um eine rechtliche Überprüfung der Vorgänge, insbesondere der Maßnahmen der Unteren Naturschutzbehörde. Nun erhielt er ebenfalls als offenen Brief (eine Kopie ging unter anderem auch an den Oberbürgermeister) eine Antwort des Landrats.

    Die Wegesperrung im Englischen Garten in Neuburg ist nicht von der Unteren Naturschutzbehörde veranlasst worden

    Peter von der Grün legt in dem Schreiben vor allem die Position der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt deutlich dar. Ein klares „Nein“ gibt es auf die Frage, ob es überhaupt eine Verordnung zur Sperrung der beiden Wege im Englischen Garten gebe. Die vorübergehende Sperrung sei im Einvernehmen und nach ausführlicher Besprechung der Situation mit der Stadt Neuburg und dem Wittelsbacher Ausgleichsfonds erfolgt. Dieser habe als Eigentümer des Englischen Gartens und somit auch des darin enthaltenen Wegesystems die Sperrung mit Blick auf die unzureichende Verkehrssicherheit veranlasst. „Eine solche Vorgehensweise ist rechtens“, schreibt der Landrat. Eine entsprechende Verordnung sei dafür nicht notwendig. Ausdrücklich wolle er in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinweisen, dass die Sperrung des Wegeabschnitts nicht durch die Untere Naturschutzbehörde veranlasst worden sei.

    Belange der Neuburger Bürger sind ausreichend berücksichtigt worden

    Die mit den Baumfällaktionen einhergehenden Folgen im Englischen Garten sind unter anderem die Sperrung von zwei Wegen.
    Die mit den Baumfällaktionen einhergehenden Folgen im Englischen Garten sind unter anderem die Sperrung von zwei Wegen. Foto: Manfred Rinke

    Die Frage von Xaver Heimisch, ob die Belange der Bürger, nämlich das Nutzungs- und Betretungsrecht auf den Wegen in ihrem Jahrhunderte alten, denkmalgeschützten Stadtpark, ausreichend berücksichtigt worden seien, beantwortet der Landrat mit einem klaren „Ja“. Dies sei bei den Abstimmungsgesprächen zwischen Wittelsbacher Ausgleichsfonds, Stadt und Unterer Naturschutzbehörde ausreichend berücksichtigt worden.

    Bei einem Wegesystem mit knapp zehn Kilometern erschien eine vorübergehende Sperrung von etwa 700 Meter Wegelänge – also nicht einmal zehn Prozent – als vertretbar. Die Sperrung von weiteren Wegen habe durch Fällungen verhindert werden können.

    Holzeinschläge des Wittelsbacher Ausgleichsfonds dienten der Verkehrssicherheit

    „Wurden bei diesen Wegesperrungen und Verwüstungen die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes und des Denkmalrechts beachtet?“, wollte der Neuburger noch wissen. Wie Peter von der Grün darauf erklärt, handle es sich beim Englischen Garten um einen bewirtschafteten Wald im Sinne des Waldgesetzes. Er liege im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes „Schutz der Donauauen östlich von Neuburg“ (vom 20.01.1987). In der zugrundeliegenden Schutzgebietsverordnung sei die ordnungsgemäße Forstwirtschaft von den allgemeinen Verboten ausgenommen. Die vom Wittelsbacher Ausgleichsfonds durchgeführten Holzeinschläge hätten in erster Linie der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit gedient und seien als Teil der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft zu sehen. „Sie sind somit rechtlich zulässig“, verdeutlicht er. Der Vollzug des Denkmalschutzgesetzes sei nicht Aufgabe der Unteren Naturschutzbehörde, sondern der Unteren Denkmalschutzbehörde. Im Fall des Englischen Gartens werde dieser Aufgabenbereich durch die Stadt Neuburg selbst abgedeckt.

    Gegen die Sperrung der Wege im Englischen Garten können keine Rechtsmittel eingelegt werden

    Nachdem es für die Sperrung keine entsprechende Verordnung gebe, könnten gegen die Sperrung auch keine Rechtsmittel eingelegt werden, beantwortet der Landrat eine weitere Frage von Xaver Heimisch. Wie bereits ausgeführt, liege es im Ermessen des Eigentümers, eine Wegesperrung durchzuführen. Im vorliegenden Fall sei diese begründet durch die unzureichende Verkehrssicherheit des betroffenen Wegeabschnitts und die damit verbundenen Haftungsrisiken. Eine direkte Einflussmöglichkeit auf die Entscheidung des WAF als Grundstückseigentümer habe die Untere Naturschutzbehörde nicht.

    Zur Lösung der für alle Seiten unbefriedigenden Situation habe die Untere Naturschutzbehörde der Stadt die Einrichtung eines Arbeitskreises vorgeschlagen, der neben den Belangen des Eigentümers und des Artenschutzes (Tier- und Pflanzenschutz) auch die unterschiedlichen Nutzergruppen sowie den Denkmalschutz ausreichend berücksichtigen soll. Der Stadtrat sei über diesen Vorschlag anlässlich der gemeinsamen Begehung informiert worden.

    Naturschutzbehörde versuchte eine für alle Beteiligten tragfähige Lösung herbeizuführen

    Insofern habe sich die Untere Naturschutzbehörde nicht weit von ihren deklarierten Zielen entfernt, sondern im Gegenteil versucht, eine für alle Seiten tragbare Lösungsmöglichkeit herbeizuführen, die sowohl dem Erhalt der Vielfalt der heimischen Tier- und Pflanzenwelt als auch der Schönheit unserer Heimat Rechnung trage.

    Ein Offenhalten der 700 Meter langen Wegstrecke hätte unwillkürlich zur Rodung einer großen Anzahl weiterer Großbäume geführt. Dies wäre, so von der Grün abschließend, weder für den Tier- und Artenschutz noch für den Waldcharakter und damit den Erholungscharakter des betroffenen Bereichs ein Gewinn gewesen. (nr)

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