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Dreieinhalb Jahre Haft nach Raserunfall

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Dreieinhalb Jahre Haft nach Raserunfall

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    Es ist der Abend des 20. Oktober 2019, ein Sonntag. Die Witterungsverhältnisse sind gut, die Sicht auch, der Verkehr moderat. Ein damals 23-jähriger aus dem Landkreis Pfaffenhofen fährt mit seinem BMW M4 bei Schweitenkirchen auf die A9 in nördliche Richtung. Eigentlich darf er das gar nicht, weil die Betriebserlaubnis für sein Auto nach Tuningmaßnahmen erloschen ist. Kurz nach der Anschlussstelle Manching in einer Tempo-100-Zone passiert es dann: Der 22-jährige Fahrer eines Audi A4 wechselt auf die linke Spur, der 23-Jährige kann seinen 575 PS starken

    Der Angeklagte sei des verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge und der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung schuldig, stellten die Richter der 1. Strafkammer fest und verhängten eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Nach Überzeugung des Gerichts wollte der Angeklagte mit seinem BMW grob verkehrswidrig und rücksichtslos eine höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen und hat als sogenannter Einzelraser Paragraf 315d des Strafgesetzbuches erfüllt. Der 24-Jährige habe „höchstgefährliche Situationen“ in Kauf genommen und deshalb mit Gefährdungsvorsatz gehandelt. Der Tod des Audi-Fahrers sei vorhersehbar und auch vermeidbar gewesen, wenn er nicht mit 230, sondern mit „nur“ 197 Stundenkilometern gefahren wäre.

    Nach Überzeugung der Kammer hat der 24-Jährige aber nicht mit Tötungsvorsatz gehandelt. Der Unfall unterscheide sich erheblich von denen, die den Raser-Urteilen der letzten Zeit zugrunde lagen: Er hat sich nicht im Stadtbereich mit Kreuzungsverkehr ereignet, sondern auf einer dreispurigen Autobahn. Der Angeklagte habe darauf vertraut, dass es nicht zu einem tödlichen Ausgang komme werde. Erst vor wenigen Jahren hat der Gesetzgeber illegale Rennen unter Strafe gestellt, um die Unterschiede in den Strafmaßen von Totschlag oder sogar Mord und fahrlässiger Tötung abzumildern. Allerdings wäre auch bei einer Verurteilung wegen fahrlässiger

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