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Neu-Ulm/Ulm: Überblick: Welche Regeln in den Schulen in Bayern und Baden-Württemberg gelten

Neu-Ulm/Ulm

Überblick: Welche Regeln in den Schulen in Bayern und Baden-Württemberg gelten

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    Die Landesgrenze ist wegen der Corona-Regeln besonders spürbar.
    Die Landesgrenze ist wegen der Corona-Regeln besonders spürbar. Foto: Kaya

    Der erste Schultag an den bayerischen Schulen ist geschafft, für Schüler aus Baden-Württemberg beginnt der Unterricht erst in der kommenden Woche. Dennoch herrscht bei vielen Eltern und Schülern Unsicherheit. Dazu kommen die unterschiedlichen Corona-Maßnahmen und Regeln zwischen den Schularten und zwischen den Bundesländern. Darf ein Ulmer Schüler seine Maske im Gebäude abnehmen? Und was gilt für Neu-Ulmer Schüler, die einen leichten Schnupfen haben? Eine Übersicht zu den Corona-Regeln in den Nachbarbundesländern.

    Die Vorgaben bezüglich des Umgangs mit Corona unterscheiden sich

    Masken: In Bayern gibt es eine Maskenpflicht auf dem Schulgelände, also auf den Gängen, den Toiletten oder dem Schulhof. In den ersten neun Unterrichtstagen des neuen Schuljahres gilt die Maskenpflicht ab Jahrgangsstufe fünf auch im Unterricht. In Baden-Württemberg hingegen ist der Mund-Nasen-Schutz ab der fünften Klasse und an den weiterführenden Schulen auf den sogenannten Begegnungsflächen wie den Fluren, der Aula, dem Schulhof und den Toiletten vorgeschrieben. Im Klassenraum gibt es an baden-württembergischen Schulen keine Maskenpflicht.

    Hygiene: Die üblichen Hygieneregeln, etwa eine gründliche Händehygiene, Husten- und Niesetikette, der Verzicht auf enge körperliche Kontakte wie Umarmungen und Händeschütteln sowie eine regelmäßige Desinfektion von Oberflächen bestehen weiterhin, sowohl in bayerischen, als auch in baden-württembergischen Schulen.

    Umgang mit Symptomen: Schüler mit leichten Erkältungsanzeichen, beispielsweise gelegentlichem Husten oder Schnupfen, können in Bayern unter bestimmten Voraussetzungen weiter in die Schule kommen. Als krank gilt hier ein Schüler mit Fieber, trockenem Husten, Hals- oder Ohrenschmerzen – damit darf er nicht in die Schule kommen. Ausgeschlossen vom Unterricht in einer Ulmer Schule wären Schüler, die Symptome eines Atemwegsinfektes oder erhöhte Temperatur oder Störungen des Geruchs- und Geschmackssinns aufweisen.

    Abstandsregeln: In Baden-Württembergs Schulen soll es feste und konstante Gruppen (Kohorten) geben. Somit kann das Abstandsgebot aufgehoben werden. Kultusministerin Dr. Susanne Eisenmann begründet: „Damit können Infektionen zwar nicht verhindert werden, aber im Infektionsfall wirken sich die Quarantänebestimmungen nicht auf die gesamte Schule aus.“ Deswegen sind in diesem Schuljahr jahrgangsübergreifende Gruppenbildungen, wie beispielsweise ein Schulchor, nicht zulässig. An einer Neu-Ulmer Schule dürften sich Schüler und Lehrkräfte nicht so nahe kommen: Wo immer es möglich ist, soll der Mindestabstand eingehalten werden, schreibt das Kultusministerium vor. Auch beim Pausenverkauf und im Mensabetrieb ist der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den verschiedenen Klassen einzuhalten. In den ersten und zweiten Klassen wird im Klassenzimmer auf Abstand verzichtet. Ab der dritten Klasse muss der Abstand wieder eingehalten werden. Sei das nicht möglich, soll die Klasse aufgeteilt werden.

    Zusätzliche Förderung: Zu Beginn des Schuljahres ist gerade für leistungsschwächere Schüler eine zusätzliche Förderung – insbesondere in den Bereichen Lesen, Schreiben und Rechnen – ausgesprochen wichtig, so in einer Pressemitteilung des baden-württembergischen Kultusministeriums. Außerdem werden die zentralen Abschlussprüfungen zeitlich nach hinten verlegt, um von vornherein einen Puffer und zusätzliche Zeit für die Prüfungsvorbereitung zu haben. Je nach Schulart werden die Prüfungen um drei bis vier Wochen verschoben. Auch bayerische Schulen richten zusätzliche Förderangebote ein. Der Schwerpunkt liegt auch hier auf den Grundlagenfächern (in der Regel sind das Deutsch, Mathematik, oder auch Fremdsprachen, je nach Schulprofil). Die Angebote sind mindestens bis zu den Allerheiligenferien eingerichtet.

    Home-Schooling: Das bayerische Kultusministerium hat einen Stufenplan entwickelt, der sich am Infektionsgeschehen orientiert. Steigt die 7-Tage-Inzidenz (Zahl der Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner in einem bestimmten Kreis innerhalb der vergangenen sieben Tage) über 50, findet wieder das „Lernen im Wechsel“ statt, bei dem sich Präsenz- und Distanzunterricht abwechseln. Darüber hinaus wurde ein „Rahmenkonzept für Distanzunterricht“ entwickelt, in dem die Erfahrungen der Schulen aus dem vergangenen Schuljahr eingeflossen sind und das sieben Punkte benennt, die für funktionierenden Distanzunterricht wichtig sind.

    Ausflüge und Fahrten: Mehrtägige Schülerfahrten (wie Schüleraustausche, Studien- und Klassenfahrten, ausgenommen Berufsorientierungsmaßnahmen) sollen in Bayern bis einschließlich Januar 2021 ausgesetzt bleiben. Bereits gebuchte Fahrten oder Ausflüge müssen die Klassen grundsätzlich absagen. Neubuchungen von Schülerfahrten für dieses Schuljahr sind nur erlaubt, wenn eine kostenfreie Stornierung jederzeit möglich ist. Das Kultusministerium Baden-Württemberg teilt mit: „Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen wie Schullandheimaufenthalte, Schüleraustausch oder Studienreisen sind im ersten Halbjahr untersagt.“ Die Regelung für das zweite Halbjahr steht noch nicht fest.

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