Böllern fast nach Herzenslust: Diese Regeln gelten beim Silvesterfeuerwerk
Plus Auch in diesem Jahr darf in den meisten Städten und Gemeinden im Kreis Neu-Ulm ungeniert geböllert werden. Einige grundsätzliche Vorgaben gilt es aber zu beachten.
Für die einen ist es unveränderlicher Bestandteil der Silvesterfeierlichkeiten, für die anderen ist es unnötige Umweltverschmutzung und Tierquälerei: das private Silvesterfeuerwerk. Früher unumstritten und in jeder Hofeinfahrt, in jedem Garten zelebriert, wird mittlerweile viel über Sinn und Unsinn der Böllerei diskutiert. Über diese grundsätzlichen Fragen hinaus gibt es jedoch auch klare, bundesweit gültige Regelungen für das Feuerwerk an Silvester. Zusätzlich dürfen Städte und Gemeinden selbst Einschränkungen beschließen. Im Landkreis Neu-Ulm steht der ungezügelten Zündelei dabei wenig im Weg.
Feuerwerk ist in Deutschland nur am 31. Dezember und 1. Januar erlaubt
Wann und wo es erlaubt ist, Feuerwerkskörper zu zünden, regelt die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz. Das Abbrennen von Pyrotechnik ist demnach in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden generell verboten. Mit Ausnahme des 31. Dezembers und des 1. Januars braucht es für Feuerwerk eine behördliche Erlaubnis, nur an Silvester und Neujahr dürfen Volljährige Feuerwerkskörper der Kategorie 2 ohne eine solche abfeuern. Böller und Raketen dieser Kategorie sind, weil Silvester auf einen Sonntag fällt, zwischen dem 28. und dem 30. Dezember frei im Handel erhältlich. Dabei gilt es jedoch, Vorsicht walten zu lassen, wie die Polizei Ulm mitteilt. Wer selbst gebastelte oder in Deutschland nicht zugelassene Böller zündet, muss mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro oder sogar einer Freiheitsstrafe rechnen und kann sich mitunter in Lebensgefahr bringen. Deshalb warnt die Polizei auch davor, Feuerwerkskörper aus dem Ausland zu kaufen.
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