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Ulm/Neu-Ulm: Die neuen Corona-Regeln sorgen für Verwirrung rund um Ulm

Ulm/Neu-Ulm

Die neuen Corona-Regeln sorgen für Verwirrung rund um Ulm

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    Der Mund-Nasen-Schutz ist aus unserem Alltag mittlerweile nicht mehr wegzudenken. Trotz der Schutzmaßnahmen nehmen die Corona-Fälle aktuell aber rasant zu – und mit ihnen auch die Quarantäne-Fälle.
    Der Mund-Nasen-Schutz ist aus unserem Alltag mittlerweile nicht mehr wegzudenken. Trotz der Schutzmaßnahmen nehmen die Corona-Fälle aktuell aber rasant zu – und mit ihnen auch die Quarantäne-Fälle. Foto: Alexander Kaya (Symbolbild)

    Noch am Freitag war man im Landratsamt Neu-Ulm davon ausgegangen, dass die neu beschlossenen Corona-Regeln frühestens ab Montag gelten werden. Am Samstagnachmittag kam die Kehrtwende: Das Landratsamt hat mitgeteilt, dass die neuen Regelungen bereits seit Samstag gültig sind.

    Seit Samstag gelten bayernweit einheitliche Regelungen bei Überschreiten der Inzidenzwerte von 35 und 50 pro 100000 Einwohnern. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat nun die Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht. Von den Änderungen sei auch der Landkreis Neu-Ulm betroffen und nach der neuen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verpflichtet, diese unmittelbar umzusetzen, heißt es in einer Pressemitteilung des Landratsamtes. Damit sei das bisherige Vorgehen, dass der Landkreis zuerst eine eigene gültige Allgemeinverfügung erlassen und in Kraft setzen muss, in der alle erforderlichen Maßnahmen aufgelistet werden, hinfällig.

    Damit gelten für den Landreis Neu-Ulm nun folgende Maßnahmen:

    Es besteht Maskenpflicht auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen, auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden, Kulturstätten und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden. Es besteht Maskenpflicht auch am Platz in weiterführenden Schulen ab Jahrgangsstufe 5 und in Hochschulen.

    Es besteht Maskenpflicht auch am Platz bei Tagungen und Kongressen sowie in Theatern, Konzerthäusern, sonstigen Bühnen und Kinos und für die Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen.

    Private Feiern und Kontakte werden auf zehn Personen beschränkt.

    Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

    Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

    Der Konsum von Alkohol ist auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt. Das Landratsamt schreibt in seiner Stellungnahme: „Uns ist bewusst, dass wir mit der sofortigen Umsetzung dieser Maßnahmen von den Bürgerinnen und Bürgern sowie allen Betroffenen viel verlangen. Vor allem, da wir zunächst noch davon ausgegangen sind, dass unsere aktuelle Allgemeinverfügung bis einschließlich Montag, 19. Oktober, ihre Gültigkeit behält.“ Das Landratsamt hatte diese Anfang der Woche ausgegeben, nachdem der Landkreis Neu-Ulm die Sieben-Tage-Inzidenz von 35 Fällen pro 100.000 Einwohnern überschritten hatte.

    Das gilt in Ulm

    Die Stadt Ulm hatte erst eine weniger strenge Allgemeinverfügung veröffentlicht. Diese wurde aber am Sonntagabend von der Landesregierung ausgebremst. Als höherrangiges Recht überlagert die Corona-Verordnung des Landes die Allgemeinverfügungen, welche das Landratsamt Alb-Donau-Kreis und die Stadt Ulm gemeinsam und abgestimmt am Samstag auf den Weg gebracht hatten. Die gleichlautende Allgemeinverfügung gilt auch für alle Städte und Gemeinden im Alb-Donau-Kreis. Nachdem die 7-Tage-Inzidenzwerte in Stadt- und Landkreis 35 Infektionen je 100.000 Einwohner übersprungen hatten, wurden die Allgemeinverfügung mit Teilnehmerbegrenzungen entsprechend den geltenden Vorgaben des Handlungsleitfadens des Sozialministeriums BW zu Regionalen Beschränkungen nach Abwägung und in entsprechend der Zuständigkeiten erlassen.

    Landrat Heiner Scheffold sagte: „Die Landesregierung hat am Samstag sehr kurzfristig und ohne Vorankündigung einen Strategiewechsel vollzogen, weg von punktuellen Maßnahmen in Hotspots hin zu flächendeckenden Einschränkungen. Mit der äußerst begrenzten Halbwertszeit der Vorgaben des Landes konnten wir so definitiv nicht rechnen.“

    Das sagt OB Czisch

    Oberbürgermeister Gunter Czisch: "Innerhalb von 24 Stunden die Strategie auf den Kopf zu stellen, fördert weder die Akzeptanz noch die Transparenz für die Bürgerschaft und diejenigen, die vor Ort ab Montag die Regelung umsetzen und kontrollieren sollen. Es ist richtig, schnell nun auch landesweit zu handeln, aber auf Knopfdruck lassen sich solche massiven Einschränkungen im vielfältigen Leben und Arbeiten in einer Stadt nicht umstellen. Ankündigen, dabei zu bleiben und dann mit Vorlaufzeit umsetzen hilft allen und fördert die Akzeptanz."

    Mit der Fortschreibung der Corona-Verordnung hat das Land nun landesweit geltende Regelungen erlassen, die ab Montag, den 19. Oktober greifen. Im Einzelnen umfasst die Fortschreibung folgende weitergehende Einschränkungen:

    • Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet und greift nunmehr auch in straßenrechtlich gewidmeten Fußgängerbereichen („Fußgängerzonen“), es sei denn, dass die Einhaltung des Mindestabstands sichergestellt werden kann. Von dieser Pflicht ausgenommen sind sportliche Betätigungen.
    • Ferner greift die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den „für den Publikumsverkehr eröffneten Bereichen öffentlicher Einrichtungen“.
    • Ansammlungen von mehr als 10 Personen sind untersagt. Ausnahmen von dieser Höchstgrenze gelten, wenn die Personen in gerader Linie verwandt, Geschwister und deren Nachkommen sind oder höchstens zwei Haushalten angehören, jeweils einschließlich der Ehegatten und Partner.
    • Private Veranstaltungen mit mehr als 10 Teilnehmenden sind untersagt. Ausnahmen von dieser Höchstgrenze gelten, wenn die Personen in gerader Linie verwandt, Geschwister und deren Nachkommen sind oder höchstens zwei Haushalten angehören, jeweils einschließlich der Ehegatten und Partner.
    • Sonstige Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden sind nach der Verordnung nun gänzlich untersagt. Die Verordnung regelt aber Ausnahmen im Einzelfall.

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