Künftig wird der Einsatz von Infrarotheizstrahlern in der Ulmer Gastronomie erlaubt sein, auch die Genehmigung zur Außenbewirtschaftung wird pauschal verlängert. Das ist das Ergebnis des vierten Runden Tisches, zu dem Oberbürgermeister Gunter Czisch in dieser Woche Gastronomen und Hoteliers, Vertreter des Hotel- und Gaststättenverbands Dehoga, der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) und der Gemeinderatsfraktionen eingeladen hatte. Bei dem Treffen, das dieses Mal in den Räumen der Industrie- und Handelskammer an der Olgastraße stattfand, waren auch die IHK, die Ulm/Neu-Ulm Touristik (UNT) und der Gewerbeverein Ulmer City vertreten.
OB Czisch: Stadt Ulm will Wirten durch die Corona-Krise helfen
„Wir wollen mit diesen Regelungen das Gastgewerbe unterstützen, das unter den Auswirkungen der Corona-Krise besonders leidet“, betonte Czisch, der zugleich anmahnte, die gebotene Rücksichtnahme auf Innenstadtbewohner und die Begrenzung des Infektionsrisikos nicht aus dem Blick zu verlieren. Es gehe aber auch um Arbeitsplätze sowie langfristig um die Attraktivität der Stadt für Einheimische und Touristen.
Im Einzelnen einigte sich die Runde auf folgende Punkte:
- Außengastronomie bleibt im aktuell genehmigten Umfang bis zum 30. April 2021 erlaubt, auf die Erhebung der anfallenden Gebühren wird weiterhin verzichtet.
- Die Gastronomen dürfen Schirme, Markisen und andere Unterstellmöglichkeiten als Witterungsschutz anbieten, Hütten oder Zelte sind dagegen auf öffentlichen Flächen nicht erlaubt.
- Untersagt bleibt auch der Einsatz gasbetriebener Heizpilze – aus Umweltschutzgründen. Erlaubt sind hingegen Infrarotheizstrahler und sonstige elektrische Heizgeräte.
- Da viele Wirte die Heizgeräte erst anschaffen müssen, kommt die Verwaltung ihnen entgegen: Sie dürfen die Geräte drei Jahre lang betreiben, unabhängig von der weiteren Pandemieentwicklung, um so eine gewisse Planungssicherheit zu haben.
- Aus Rücksicht auf die Anwohner muss die Außenbewirtschaftung an allen Wochentagen spätestens um 22 Uhr enden.
- Bisherige Genehmigungen, die über diese Regelungen hinausgehen, genießen Bestandsschutz. (az)
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