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Ulm: Corona-Inzidenz im Alb-Donau-Kreis stabil unter 50: Diese Regeln gelten jetzt

Ulm

Corona-Inzidenz im Alb-Donau-Kreis stabil unter 50: Diese Regeln gelten jetzt

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    Im Alb-Donau-Kreis dürfen alle Schüler zum Unterricht wieder in die Klassenzimmer.
    Im Alb-Donau-Kreis dürfen alle Schüler zum Unterricht wieder in die Klassenzimmer. Foto: Sebastian Gollnow, dpa

    Nach Ulm ist jetzt auch im Alb-Donau-Kreis die Corona-Inzidenz stabil unter dem Wert von 50 geblieben. Das hat das Gesundheitsamt im Landratsamt Alb-Donau-Kreis am Dienstag festgestellt. Ab dem heutigen Mittwoch, 9. Juni, gelten im Alb-Donau-Kreis neue Regeln.

    Das sind die wichtigsten Lockerungen nach der neuen Corona-Verordnung im Überblick, wobei grundsätzlich weiterhin die AHA-Regeln gelten - also Abstand, Hygiene und Alltagsmaske:

    Kontaktbeschränkungen

    • Private Treffen sind mit zehn Personen aus drei Haushalten zulässig.
    • Kinder bis einschließlich 13 Jahre werden nicht mitgezählt. Zusätzlich dürfen bis zu fünf weitere Kinder bis einschließlich 13 Jahre aus beliebig vielen Haushalten hinzukommen.

    Schulen

    • Rückkehr aller Schularten und Klassenstufen in den Präsenzunterricht ab Donnerstag, 10. Juni.
    • Das Kultusministerium räumt den Schulen eine Übergangsfrist von bis zu drei Tagen zusätzlich ein, sofern die Rückkehr zum Präsenzunterricht aus schulorganisatorischen Gründen nicht unmittelbar möglich ist.

    Weitere Regelungen

    • Für den Einzelhandel entfällt die Testpflicht. Zu beachten ist allerdings die Maskenpflicht vor den Geschäften und auf den Parkplätzen. Ein gesteuerter Zutritt ist notwendig, da es weiterhin, je nach Größe der Verkaufsfläche, Begrenzungen der Personenzahl je Quadratmeter gibt.
    • Der Gastronomiebetrieb ist innen und außen bis 1 Uhr nachts gestattet. Gleiches gilt für Shisha- und Raucherbars (Rauchen nur im Freien gestattet). Die AHA-Regeln sind einzuhalten, die Testpflicht gilt weiterhin. Für die Personenzahl je Betriebsfläche gelten weiterhin Begrenzungen.
    • Die Auflagen für Büchereien, zoologischen und botanischen Gärten, Museen, Galerien und Gedenkstätten entfallen.
    • Vortrags- und Informationsveranstaltungen sind mit 500 Personen im Freien bzw. 250 Personen in geschlossenen Räumen vorgesehen.
    • Für Veranstaltungen in Theatern, Kulturhäusern, Kinos sind als Besucherzahlen 250 innen und bis 500 außen erlaubt.
    • Wettkampfveranstaltungen des Profi- und Spitzensports sowie im Bereich des Amateursports sind ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl gestattet – bis 500 Zuschauer (außen) und 250 Zuschauer (innen).
    • Freizeit- und Amateursport in Sportanlagen und Sportstudios ist innen und außen möglich, bei Begrenzung eine Person pro zehn Quadratmeter. (AZ)

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