Die Unterschiede bei den Corona-Regeln in Ulm und Neu-Ulm werden wieder größer: Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat die coronabedingte Zutrittsbegrenzung im Einzelhandel des Bundeslandes für unwirksam erklärt. Die Richtgröße von 20 Quadratmetern Verkaufsfläche je Person im Laden ist damit vorläufig außer Vollzug gesetzt. Dies teilte der VGH am Montag in Mannheim mit. Er gab einem Eilantrag des Kaffeerösters Tchibo gegen die entsprechende Bestimmung in der Corona-Verordnung statt. Tchibo unterhält in Ulm zwei Filialen: in der Platzgasse und in der Deutschhausgasse. Zudem betreibt das Unternehmen Verkaufsstände in Ulmer und Neu-Ulmer Supermärkten.
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