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Landkreis Neu-Ulm: Verstoß gegen Corona-Regeln: So teuer kann das Bußgeld werden

Landkreis Neu-Ulm

Verstoß gegen Corona-Regeln: So teuer kann das Bußgeld werden

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    Maskenpflicht, Hygienekonzept, Mindestabstände: Wer sich nicht an die Corona-Vorgaben hält, kann mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro belangt werden.
    Maskenpflicht, Hygienekonzept, Mindestabstände: Wer sich nicht an die Corona-Vorgaben hält, kann mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro belangt werden. Foto: Bernd Feil

    Vor einem Vereinsheim in Obenhausen wird eine private Feier von der Polizei aufgelöst. In Pfaffenhofen sollen in einem Lokal 90 Gäste ohne Maske und Abstand gefeiert haben. Auch gegen einen Kindergeburtstag ging die Neu-Ulmer Polizei vor. Mit der steigenden Zahl der bestätigten Corona-Neuinfektionen in der Region nehmen aufgrund der strengeren Regeln auch die Meldungen zu Verstößen gegen die Corona-Vorgaben zu. Offen bleibt dabei aber oft die Frage: Welche Folgen hat das für die Betroffenen? Wie hoch fällt das Bußgeld aus?

    Der Landkreis Neu-Ulm orientiert sich hierbei an einem bayernweit vorgegebenen Bußgeldkatalog zur Corona-Pandemie. Darin angegeben ist je nach Verstoß das dafür vorgesehene Bußgeld. Ein einheitlicher sogenannter Regelsatz soll dafür sorgen, dass die verhängten Bußgelder miteinander vergleichbar und in der Regel auch verhältnismäßig gleich ausfallen. Die Beträge variieren dennoch zwischen 150 und 25.000 Euro. Je nach Tatbestand und Rolle des Verursachers sind unterschiedliche Summen fällig. Für die Veranstalter eines Kongresses kann das Bußgeld höher ausfallen als für einen Teilnehmer.

    Corona-Bußgeldkatalog: Welcher Verstoß kostet wie viel?

    Jeder Fall ist anders, entscheidend sei der Einzelfall, betont auch das Neu-Ulmer Landratsamt. Daher sei eine grundsätzliche Festlegung, welcher Corona-Verstoß welche Bußgeld-Höhe zur Folge hat, schwierig. Folgende Regelsätze gibt der Bußgeldkatalog unter anderem vor:

    • Aufenthalt im öffentlichen Raum mit Personen, die nicht aus dem erlaubten Personenkreis stammen: 150 Euro.
    • Feiern und/oder Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen: 150 Euro.
    • Betreiber von vorgegebenen Einrichtungen, die kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können: 5000 Euro.
    • Kein Tragen einer Maske als Besucher einer Einrichtung, in der die Maskenpflicht vorgegeben ist: 250 Euro.
    • Kein Tragen einer Maske als Fahrgast und/oder Personal im Nah- und Fernverkehr, auch Reisebusse und Schifffahrt: 250 Euro.
    • Kein Tragen einer Maske als Teilnehmer eines Kongresses oder einer anderen ähnlichen Veranstaltung in geschlossenen Räumen, solange man sich nicht am Platz befindet oder spricht: 250 Euro.
    • Kein Tragen einer Maske im praktischen Fahrschulunterricht: 250 Euro.
    • Kein Tragen von Masken als Kunde/Patient in vorgegebenen Geschäftsräumen, Praxen, Wochenmärkten oder Hotels: 250 Euro.
    • Durchführung einer Veranstaltung oder Versammlung entgegen der geltenden Bestimmungen. Zum Beispiel: Veranstalter kann kein Hygienekonzept vorlegen: 5000 Euro.
    • Teilnahme an einer Veranstaltung oder Versammlung, ohne sich an die Hygiene-Vorgaben zu halten: 500 Euro.
    • Durchführung einer Busreise als Veranstalter: 5000 Euro
    • Führungen mit touristischem Hintergrund trotz geltenden Verbots: 5000 Euro.
    • Betreiber von Ladengeschäften, Einkaufszentren, Praxen und Wochenmärkten, die nicht sicherstellen können, dass (1) die Mindestabstände eingehalten werden, (2) zu viele Kunden im Geschäft sich aufhalten, (3) das Personal der Maskenpflicht nachkommt, (4) ein Hygienekonzept vorliegt: 5000 Euro.
    • Öffnung eines Gastronomiebetriebs, eines Hotels oder sonstiger Unterkünfte als Betreiber, ohne den Voraussetzungen wie Mindestabstände, Maskenpflicht und Hygienekonzept nachzukommen: 5000 Euro.
    • Verantwortliche, die bei Tagungen oder Kongressen entgegen der Hygiene-Vorgaben handeln: 10.000 Euro.
    • Betreiber betrieblicher Unterkünfte, die die Hygiene-Vorgaben nicht einhalten und beispielsweise der Dokumentationspflicht nicht nachkommen: 25.000 Euro.

    Es handelt sich hierbei nur um eine verkürzte Auflistung der möglichen Vergehen. Die vollständige Liste finden Sie hier: Bußgeldkatalog "Corona-Pandemie".

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