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Landkreis Neu-Ulm: Public Viewing verboten: Diese Regeln gelten für die Fußball-EM im Kreis Neu-Ulm

Landkreis Neu-Ulm

Public Viewing verboten: Diese Regeln gelten für die Fußball-EM im Kreis Neu-Ulm

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    Gemeinsam gejubelt wird bei dieser Fußball-EM im Kreis Neu-Ulm wohl vermehrt im kleinen Kreis.
    Gemeinsam gejubelt wird bei dieser Fußball-EM im Kreis Neu-Ulm wohl vermehrt im kleinen Kreis. Foto: dpa (Archiv)

    Die Europameisterschaft startet am Freitag, 11. Juni. Beim gemeinsamen Fußballschauen und mit Blick auf das beliebte Public Viewing sind aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie bestimmte Regeln zu beachten. Für den Kreis Neu-Ulm gelten die Vorgaben der aktuellen bayerischen Verordnung.

    Demnach sind Public Viewing-Veranstaltungen aktuell nicht möglich. Der Grund: Sie fallen weder unter die Sport- noch unter die kulturellen Veranstaltungen oder die privaten und öffentlichen Veranstaltungen, die derzeit erlaubt sind. Beim Public Viewing stehe vielmehr der Eventcharakter im Mittelpunkt.

    Wann ist Fußballschauen in der Gastronomie erlaubt?

    Auch im Rahmen der Gastronomie ist Public Viewing grundsätzlich untersagt, wenn es maßgeblich im Vordergrund steht. Unter "maßgeblich im Vordergrund" ist zu verstehen, wenn zum Beispiel

    • Werbung dafür gemacht wird,
    • die Besucher gezielt zum Fußball schauen kommen,
    • eine Großleinwand aufgestellt wird,
    • die Geräusche aus dem Fernseher so laut sind, dass sie jede normale Unterhaltung übertönen.

    Ist allerdings der Verzehr von Speisen und Getränken der Hauptzweck des Gastronomiebesuchs und wird das jeweilige Sportereignis lediglich beispielsweise auf einem Fernseher im Hintergrund gezeigt, so ist dies im Rahmen des Gastronomiebetriebs zulässig. Wo in Ulm und Wo in Ulm und dem Kreis Neu-Ulm die Fußball-EM übertragen wird, lesen Sie hier.

    Im privaten Bereich kann Fußball unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Kontaktbeschränkungen geschaut werden. Das heißt, es dürfen sich zehn Personen aus maximal drei Haushalten treffen. Kinder bis 14 Jahre (bis zum 14. Geburtstag), die zu den jeweiligen Haushalten dazugehören, werden nicht mitgezählt. Ebenfalls nicht mitgezählt werden vollständig geimpfte und genesene Personen. (AZ)

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