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  3. Landkreis Neu-Ulm: Bundes-Notbremse: Diese Corona-Regeln gelten ab Samstag im Kreis Neu-Ulm

Landkreis Neu-Ulm
23.04.2021

Bundes-Notbremse: Diese Corona-Regeln gelten ab Samstag im Kreis Neu-Ulm

Im Landkreis Neu-Ulm gelten ab Samstag neue Corona-Regeln.
Foto: Alexander Kaya (Symbolfoto)

Ab Samstag gilt die bundesweite Corona-Notbremse. Was sich im Landkreis Neu-Ulm ändert, was gleich bleibt und unter welchen Bedingungen gelockert werden kann.

Die Bundesregierung hat eine bundesweite Notbremse zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Diese sieht verschiedene Maßnahmen vor, die an die Sieben-Tage-Inzidenz geknüpft sind. Die neuen Corona-Regelungen treten im Landkreis Neu-Ulm ab Samstag, 24. April, in Kraft.

Die aktuelle Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sei jedoch weiterhin zu beachten, so das Neu-Ulmer Landratsamt in einer Mitteilung am Freitag. Seien dort nämlich strengere Regeln als bei der Notbremse vorgesehen, gelten diese. Dazu zählt zum Beispiel die FFP2-Maskenpflicht (zum Beispiel im ÖPNV sowie bei Gottesdiensten). Diese bleibt bestehen, obwohl die Notbremse nur die Pflicht zu einer medizinische Maske vorsieht.

Da die Corona-Inzidenz im Landkreis Neu-Ulm derzeit über dem Wert von 200 liegt, gelten ab Samstag alle neuen Regeln der Corona-Notbremse. Hier nun ein Überblick:

Auf diese Corona-Regeln muss man ab Samstag achten

Private Zusammenkünfte sind mit Mitgliedern des eigenen Haushalts sowie einer weiteren Person gestattet, die nicht zum selben Haushalt gehört. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt.

Es herrscht eine nächtliche Ausgangssperre. Der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung und dem dazugehörigen Grundstück ist von 22 bis 5 Uhr untersagt, es sei denn, es liegen triftige Gründe vor:

  • Gründe zur Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum; insbesondere medizinischer oder veterinärmedizinischer Notfall oder andere medizinisch unaufschiebbare Behandlungen
  • Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, Ausübung des Mandats
  • Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
  • unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder die Begleitung Sterbender
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren
  • ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe

Obwohl die Notbremse zwischen 22 und 24 Uhr die alleinige Sportausübung oder körperliche Bewegung im Freien (zum Beispiel Joggen oder Spazierengehen) gestattet, ist dies im Landkreis Neu-Ulm wegen der strengeren Bayrischen Infektionsschutzmaßnahmen nicht erlaubt.

Diese Einschränkungen kommen auf den Handel zu

Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist untersagt. Jedoch gelten Ausnahmen für:

  • Lebensmittelhandel einschließlich Direktvermarktung
  • Getränkemärkte
  • Reformhäuser
  • Babyfachmärkte
  • Apotheken
  • Sanitätshäuser
  • Drogerien
  • Optiker
  • Hörakustiker
  • Tankstellen
  • Stellen des Zeitungsverkaufs
  • Tierbedarfsmärkte
  • Großhandel

Im Bereich nicht-körpernaher Dienstleister bleibt alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, offen, also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches.

Solange die Corona-Inzidenz über 150 bleibt, ist nur noch "Click & Collect" (Bestellen und Abholen der Ware) gestattet. "Click & Meet" (Besuch eines Ladengeschäftes nach einer vorherigen Terminvereinbarung) entfällt. Das gilt auch für die Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte und Gartencenter.

Neue Corona-Regeln: Darauf muss man beim Sport und in der Freizeit achten

Körpernahe Dienstleistungen sind nur noch für Friseure und die Fußpflege zulässig. Vorausgesetzt, die Kunden können einen negativen Corona-Test vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden ist. Es besteht FFP2-Maskenpflicht.

Die Öffnung von Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Musikklubs, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und Freizeiteinrichtungen sowie entsprechenden Veranstaltungen ist untersagt. Dies gilt auch für Kinos – die einzige Ausnahme sind Autokinos.

Die Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten bleiben geschlossen. Hier bleiben ebenfalls die strengeren Regeln der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bestehen.

Es ist nur kontaktloser Individualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts unter freiem Himmel zulässig. Die Regelung des Bundes, dass Gruppen bis zu fünf Kindern unter 14 Jahren auch bei einer Inzidenz von über 100 kontaktlosen Sport im Außenbereich treiben dürfen, findet keine Anwendung, weil in Bayern strengere Regeln gelten.

Berufssportler sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe austragen - wie gehabt ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten.

Die Gastronomie bleibt geschlossen. Zulässig bleiben Lieferdienste und Angebote zum Mitnehmen. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zwischen 22 und 5 Uhr ist untersagt. Die Auslieferung bleibt weiterhin zulässig.

Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken bleiben untersagt.

Bibliotheken, Büchereien und Archive dürfen offen bleiben.

Fahrschulen dürfen offen bleiben. Für theoretischen Fahrschulunterricht, Nachschulungen, Eignungsseminare sowie theoretische Fahrprüfungen gilt für das Lehrpersonal FFP2-Maskenpflicht. Im Fahrzeug gilt generell FFP2-Maskenpflicht.

In Musikschulen ist Instrumental- und Gesangsunterricht in Präsenzform untersagt und nur digital möglich.

Wann dürfen Corona-Regeln gelockert werden?

Die jeweils bindenden Werte der Sieben-Tage-Inzidenz sind die Zahlen, die das Robert Koch-Institut (RKI) jeden Tag veröffentlicht. Unterschreitet der Landkreis Neu-Ulm an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 100 (bzw. 150 bei Click & Collect), so treten ab dem übernächsten Tag wieder Lockerungen in Kraft.

Diese Corona-Regeln gelten für die Schulen im Kreis Neu-Ulm

Bei den Schulen und Kindertageseinrichtungen bleiben ebenfalls die aktuellen Regelungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft. So gelten in Bayern bereits bei einer Überschreitung einer Corona-Inzidenz von 100 strengere Regeln, die bei der Bundes-Notbremse erst bei einem Wert von über 165 gelten würden.

Für den Landkreis Neu-Ulm heißt das, ab Montag gilt grundsätzlich Distanzunterricht:

  • In der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulen, den Abschlussklassen, der Jahrgangsstufe Q11 am Gymnasium sowie der 11. Jahrgangsstufe an der FOS findet Präsenzunterricht statt, vorausgesetzt, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann. Ansonsten findet Wechselunterricht statt.
  • Voraussetzung, um am Präsenzunterricht teilnehmen zu dürfen, ist ein aktuelles negatives Testergebnis. Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100 darf das Testergebnis nicht älter als 24 Stunden sein.
  • Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder sind geschlossen. Es gibt eine Notbetreuung.

Die Regelungen für die Schulen gelten für die gesamte kommende Woche.

Sollten der Freistaat Bayern oder die Regierung von Schwaben zusätzliche Verordnungen erlassen, so sind diese zu berücksichtigen. (AZ)

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