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Corona Regeln Neu-Ulm: Inzidenz aktuell unter 50 - das gilt bei Treffen, Gastro, Public Viewing

Landkreis Neu-Ulm

Corona-Inzidenz im Kreis Neu-Ulm sinkt weiter: Diese Regeln gelten aktuell

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    Im Kreis Neu-Ulm fällt in vielen Bereich die Testpflicht weg.
    Im Kreis Neu-Ulm fällt in vielen Bereich die Testpflicht weg. Foto: Kira Hofmann / dpa (Symbolbild)

    Die Corona-Inzidenz im Landkreis Neu-Ulm sinkt weiter. Am Freitag, 18. Juni, gab das Robert-Koch-Institut (RKI) einen Wert von 16,0 Neuinfektionen binnen einer Woche pro 100.000 Einwohner an. Weil dieser zwischenzeitlich schon an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Wert von 50 lag, sind am Freitag, 18. Juni, weitere Lockerungen in Kraft getreten.

    Diese Corona-Regeln gelten jetzt im Landkreis Neu-Ulm

    Private Zusammenkünfte: Es dürfen sich maximal zehn Personen treffen. Eine Beschränkung auf bestimmte Haushalte gibt es nicht mehr. Kinder bis 14 Jahre (bis zum 14. Geburtstag), die zu den jeweiligen Haushalten dazugehören, vollständig geimpfte und genesene Personen werden nicht mitgezählt.

    Bei geplanten öffentlichen und privaten Veranstaltungen aus besonderem Anlass (Geburtstag, Hochzeit, Taufe, Trauerfeier, Vereinssitzung etc.) sind mehr Personen zugelassen: Im Freien sind bis zu 100 Personen, drinnen bis zu 50 Personen erlaubt. Die Testpflicht entfällt. Bei öffentlichen Veranstaltungen werden vollständig geimpfte und genesene Personen bei der zulässigen Höchstteilnehmerzahl mit einberechnet. Bei privaten Veranstaltungen aus besonderem Anlass nicht.

    Kontaktfreier und Kontaktsport sind wieder innen und außen erlaubt

    Sport: Erlaubt sind kontaktfreier Sport und Kontaktsport innen wie außen ohne eine feste Personenobergrenze. Ein negatives Testergebnis ist nicht mehr notwendig.

    Auch für Fitnessstudios entfällt die Testpflicht.

    Bei Sportveranstaltungen entfällt die Testpflicht ebenfalls. Die Kontaktdaten müssen aber weiterhin erfasst werden. Sportveranstaltungen sind im Freien mit maximal 500 Zuschauern (einschließlich geimpfter und genesener Personen) mit festen Sitzplätzen erlaubt. Hierzu zählen auch Freiluftstadien mit überdachten Zuschauerplätzen. In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstzuschauerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Plätzen gewahrt wird. Es sollen nicht mehr als 1000 Personen zugelassen werden.

    Freizeiteinrichtungen (Freizeitparks, Indoorspielplätze und vergleichbare ortsfeste Freizeiteinrichtungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbäder, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Solarien, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen): Die Testpflicht entfällt. Die Kontaktdaten müssen weiterhin erfasst werden.

    Prostitutionsstätten, Clubs, Diskotheken und sonstige Vergnügungsstätten und vergleichbare Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen. Wann diese öffnen dürfen, ist weiter unklar.

    Restaurants im Kreis Neu-Ulm: In der Gastro entfällt auch die Testpflicht

    Gastronomie: Die Testpflicht entfällt. Die Kontaktdaten müssen weiterhin erfasst werden. Es gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen. Die FFP2-Maskenpflicht bleibt bestehen. Öffnungen sind von 5 bis 24 Uhr möglich. Dabei sind die jeweils gültigen Sperrzeiten der Konzession des jeweiligen Betreibers zu beachten. Ist zum Beispiel laut Konzession der Betrieb nur bis 22 Uhr genehmigt, dann muss der Betrieb auch um 22 Uhr eingestellt werden.

    Beherbergung: Jeder Gast muss nur noch bei der Ankunft einen negativen Test vorweisen.

    Schulen: Es findet voller Präsenzunterricht (das heißt ohne Mindestabstand) für alle Jahrgangsstufen in allen Schularten statt. Es sind zweimal wöchentliche Tests erforderlich. Das Testergebnis wird den Schülern aber auf Antrag bescheinigt und kann so auch außerschulisch genutzt werden („Selbsttest-Ausweis“).

    Kindertageseinrichtungen: Die Kindertageseinrichtungen dürfen öffnen. Der eingeschränkte Regelbetrieb (Betreuung in festen Gruppen) entfällt.

    Bei kulturellen Veranstaltungen in Theatern, Opern, Konzerthäusen, Bühnen, Kinos und sonst dafür geeigneten Räumlichkeiten entfällt die Testpflicht. Kulturveranstaltungen sind im Freien mit maximal 500 Zuschauern (einschließlich geimpfter und genesener Personen) mit festen Sitzplätzen erlaubt. In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstzuschauerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Plätzen gewahrt wird. Die Kontaktdaten müssen weiterhin erfasst werden.

    Die Testpflicht entfällt beim Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, Stadt- und Gästeführungen sowie touristischen Bahn- und Reisebusverkehr. Die Kontaktdaten müssen weiterhin erfasst werden.

    Fußball-EM: Das gilt jetzt fürs Public Viewing im Kreis Neu-Ulm

    Wie bereits berichtet, ist gemeinsames Fußballschauen im Rahmen der Gastronomie möglich, wenn die aktuelle Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sowie die entsprechenden Sicherheits- und Hygieneauflagen eingehalten werden. Als Grundsatz gilt, dass der Gastronomiebetrieb im Vordergrund stehen muss. Solange sich Gäste also im Rahmen des regulären Gaststättenbetriebs unter Beachtung der aktuell geltenden Abstands- und Hygienemaßnahmen im Gastrobetrieb aufhalten, ist gegen eine Übertragung – auch auf einer Großleinwand – nichts einzuwenden.

    Nicht gestattet ist es, wenn bei den Übertragungen der Eventcharakter im Vordergrund steht und es zum Beispiel zu größeren Gruppenbildungen oder Übertragungen abseits des gastronomischen Angebots kommt. Ebenfalls möglich ist die Übertragung von EM-Spielen in Kinos oder Sportstadien unter Voraussetzung der jeweils geltenden Regelungen.

    Beim Fußballschauen im privaten Bereich gelten die Kontaktbeschränkungen

    Im privaten Bereich kann Fußball unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Kontaktbeschränkungen geschaut werden. Das heißt, es dürfen sich zehn Personen aus beliebig vielen Haushalten treffen. Kinder bis 14 Jahre (bis zum 14. Geburtstag), die zu den jeweiligen Haushalten dazugehören, werden nicht mitgezählt. Ebenfalls nicht mitgezählt werden vollständig geimpfte und genesene Personen.

    Für vollständig geimpfte und genesene Personen gelten die entsprechenden Erleichterungen. Bei privaten Zusammenkünften bleiben vollständig geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der erlaubten Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt. Mitgezählt werden geimpfte und genesene Personen hingegen bei der Höchstteilnehmerzahl von öffentlichen Veranstaltungen wie zum Beispiel kulturellen Veranstaltungen und Sportveranstaltungen.

    Des Weiteren sind nach Angaben des Landratsamtes die jeweiligen Rahmenhygienekonzepte der Staatsregierung zu beachten und umzusetzen. (AZ)

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