Startseite
Icon Pfeil nach unten
Mindelheim
Icon Pfeil nach unten

Unterallgäu: Mann stürzt mit Aufzug ab und wird schwer verletzt: Wer ist schuld?

Unterallgäu

Mann stürzt mit Aufzug ab und wird schwer verletzt: Wer ist schuld?

    • |
    Vor dem Memminger Amtsgericht musste sich ein Unterallgäuer Unternehmer verantworten, in dessen Firma ein Besucher mit einem Lastenaufzug abgestürzt war.
    Vor dem Memminger Amtsgericht musste sich ein Unterallgäuer Unternehmer verantworten, in dessen Firma ein Besucher mit einem Lastenaufzug abgestürzt war.

    Wer ist verantwortlich für einen Unfall, der sich bei einem Tag der offenen Tür vor rund zwei Jahren in einem Unterallgäuer Unternehmen ereignet hat? Diese Frage beschäftigte nun das Amtsgericht Memmingen.

    Ein gehbehinderter Besucher hatte – trotz des Hinweises „kein Aufzug für Personenbeförderung“ – den Lastenaufzug benutzt. Wegen eines technischen Defekts löste sich der Korb und der Fahrstuhl stürzte in die Tiefe. Der Verunfallte leidet bis heute an den Folgen, pendelt zwischen Kliniken und Pflegeheimen, sogar eine Unterschenkel-Amputation steht im Raum.

    Handelt es sich bei dem Unfall im Lastenaufzug um eine Verquickung unglücklicher Umstände oder um fahrlässige Körperverletzung?

    Der Unternehmer erhielt wegen fahrlässiger Körperverletzung einen Strafbefehl, gegen den er Einspruch einlegte. Sein Verteidiger Michael Nissle sah eine Verquickung unglücklicher Umstände und forderte bei der Verhandlung Freispruch. Für Richterin Barbara Roßdeutscher ein verzwickter Fall, denn ganz so einfach war der Sachverhalt nicht.

    Unbestritten war, dass der Besucher den Lastenaufzug trotz des Hinweisschildes, das der Unternehmer am Aufzug angebracht hatte, mehrfach benutzte. Zuletzt befand sich der Geschädigte mit seinem Rollator und zwei weiteren Besuchern im Keller des Betriebes. Alle drei wollten mit dem Aufzug nach oben fahren. Dies verhinderte der Hausbesitzer und meinte, die zwei anderen könnten laufen, „der mit dem Rollator könne mitfahren“, da er keine Treppen laufen könne.

    Hinzu kam, dass man den Aufzug nur von außen betätigen kann. Nachdem der Geschädigte in den Lastenaufzug gestiegen war, musste also jemand von außen den Fahrstuhl in Betrieb gesetzt haben. Nach Überzeugung des Gerichts handelte es sich dabei um einen Freund des Verunglückten, der ebenfalls einen Strafbefehl erhalten und seinerseits Einspruch gegen die Höhe der Tagessätze erhoben hatte.

    Nur weil gleich zwei Sicherungssysteme versagten, stürzte der Lastenaufzug in dem Unterallgäuer Betrieb ab

    Nach Ansicht von Verteidiger Michael Nissle trifft den Unternehmer keine Schuld. Schließlich habe er mit Schildern darauf hingewiesen, dass Personen nicht mit dem Lastenaufzug fahren dürfen. „Was hätte er noch mehr tun sollen?“, lautete seine rhetorische Frage. Ursache des Unfalls sei vielmehr gewesen, das gleich zwei der Sicherungssysteme, über die auch Lastenaufzüge verfügen, nicht funktionierten. Diesen Mangel habe der Aufzug von Anfang an gehabt, er sei aber bei einer Revision kurz vor dem Tag der offenen Tür nicht erkannt worden. Ein Gutachten bestätige seine Folgerungen. Da der Unfall zudem nicht vorhersehbar gewesen sei, forderte der Verteidiger, seinen Mandanten freizusprechen.

    Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands konnte der Geschädigte vor Gericht nicht vernommen werden. Bei der Polizei hatte er jedoch angegeben, dass er unter einer Leseschwäche leide und das Schild mit dem Warnhinweis deshalb nicht erkannt habe.

    Die Hinweisschilder hielt auch die Staatsanwältin nicht für ausreichend. Der Angeklagte habe die Besucher nicht ausreichend geschützt. Ihrer Ansicht nach hätte der Lastenaufzug am Tag der offenen Tür gar nicht in Betrieb sein dürfen. Zudem verwies sie auf die Schwere der Verletzung und die Folgen für den Geschädigten. Sie forderte für den Unternehmer wegen fahrlässiger Körperverletzung eine Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 100 Euro.

    Die Richterin hält dem Unterallgäuer Unternehmer vor, dass er den Lastenaufzug hätte sperren müssen

    Richterin Barbara Roßdeutscher ging bei der Urteilsbegründung mit dem Angeklagten hart ins Gericht. Dieser hätte damit rechnen müssen, dass bei einem Tag der offenen Tür auch Menschen mit Behinderung kommen, die somit auf den Aufzug angewiesen waren. Den Aufzug, der für Personenbeförderung nicht zugelassen war, hätte er deutlich schließen müssen. Das mindeste wären Flatterbänder für die Sperrung gewesen, so die Richterin. Verschärfend komme hinzu, dass der Angeklagte den Geschädigten selbst in den Aufzug bugsiert hatte.

    Negativ wertete sie auch, dass der Angeklagte bei der Verhandlung kein Wort des Bedauerns geäußert habe. So wurde aus dem Freispruch nichts. Die Richterin blieb jedoch unter der Forderung der Staatsanwältin und verurteilte den Angeklagten zu 90 Tagessätzen zu je 55 Euro, also 4950 Euro. Beim zweiten Angeklagten, der den Fahrstuhl in Betrieb gesetzt hatte, wurde der Tagessatz aufgrund der neuen Einkommensverhältnisse auf 30 mal 27 Euro und somit eine Gesamtstrafe von 810 Euro herabgesetzt.

    Lesen Sie auch:

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare
    Dieser Artikel kann nicht mehr kommentiert werden