Der Wahlkampf in der Marktgemeinde Tussenhausen nimmt immer bizarrere Züge an. „Besorgte Bürger der
Hat der Bürgermeister gegen die Neutralitätspflicht verstoßen?
In dem Schreiben wird kritisiert, Ruf habe gegen die gebotene Neutralitätspflicht verstoßen, weil er auf dem DIN-A-5-Blatt mit dem Wappen der Marktgemeinde und dem Zusatz „Bürgermeister“ geworben hatte. Die Kommunalaufsicht am Landratsamt Unterallgäu hat den Fall geprüft. Ergebnis: Es besteht kein Verstoß gegen die Neutralitätspflicht des Bürgermeisters.
Das sagt das Landratsamt Unterallgäu
Dieser dürfe durchaus mit Hinweis auf sein Amt im Wahlkampf werben und seine Amtsbezeichnung auch außerdienstlich führen. „Wichtig ist, dass kein amtlicher Briefkopf, kein Dienstsiegel oder keine gemeindliche Publikation benutzt wird“, heißt es in der Stellungnahme aus dem Landratsamt. Es liege auch keine missbräuchliche Verwendung des Wappens vor. Da es keinen Grund zur Beanstandung gibt, hat das Thema auch keine Auswirkung auf die Wahl. (jsto)
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