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Stadt: Stichfrage oder Ratsbegehren?

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Stichfrage oder Ratsbegehren?

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    Dominik Leder steht mit seinem Team vor viel Arbeit. Er informiert sich gerade über die rechtlichen Bestimmungen.
    Dominik Leder steht mit seinem Team vor viel Arbeit. Er informiert sich gerade über die rechtlichen Bestimmungen. Foto: Barbara Knoll

    Bürgerbegehren, Gegenbegehren, Ratsbegehren – welches sticht das andere und warum? Ordnungsamtsleiter Dominik Leder klärt im Gespräch mit der Mindelheimer Zeitung auf:

    Was ist eigentlich der momentane Stand?

    Grundsätzlich ist ein Bürgerbegehren immer ein Mittel der direkten Demokratie, um auf den Stadtrat einzuwirken. Derzeit läuft das Bürgerbegehren des Bürgerforums, das lautet „Sind Sie dafür, dass die geplante Halle an einem anderen Standort verwirklicht wird?“. Unterschriften werden bereits gesammelt, rund 1150 müssen bei uns im Rathaus eingereicht werden. Dann werden wir formale und materielle Prüfungen vornehmen, ob das Bürgerbegehren zulässig ist.

    Formal heißt, Sie werden alle Unterschriften prüfen. Welche sind denn zulässig, auch womöglich die Unterschriften von Kurgästen?

    Nein, auf keinen Fall. Zulässig sind die Unterschriften aller bei uns wahlberechtigten Bürger und Bürgerinnen. Also alle die, die bei einer Kommunalwahl in Bad Wörishofen wählen dürfen, können auch ein Bürgerbegehren unterstützen. Doppelunterschriften sind nicht zulässig. Sie werden nur einfach gewertet. Seitens der Verwaltung müssen deshalb alle Unterschriften geprüft werden.

    Haben Bürger auch die Möglichkeit, ihre Unterschriften zurückzuziehen?

    Selbstverständlich können Bürger ihre Unterschrift wieder zurückziehen, wenn sie es sich anders überlegt haben.

    Was heißt dann materielle Prüfung?

    Materiell prüfen wir, ob zum Beispiel die Fragestellung des Bürgerbegehrens den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

    Können Sie jetzt schon sagen, ob das laufende Bürgerbegehren zulässig ist?

    Nein, natürlich nicht. Die Verwaltung prüft die formellen und materiellen Anforderungen erst nach Einreichung des Bürgerbegehrens. Dieses Prüfungsergebnis wird dann dem Stadtrat vorgelegt. Dies bedeutet, dass der Stadtrat formal über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet. Der Stadtrat hat nach Eingang des Antrags beziehungsweise der Unterschriftenlisten maximal einen Monat Zeit.

    Die Vereine wollen ein Gegenbegehren auf den Weg bringen. Was heißt das?

    Ein Gegenbegehren ist nichts anderes als ein weiteres Bürgerbegehren, bei dem die gleichen formalen und materiellen Voraussetzungen eingehalten werden müssen. Bei zwei gegenläufigen Begehren hat der Stadtrat, sollte es zu einem Bürgerentscheid kommen, eine Stichfrage zu formulieren, welche dann auf dem Stimmzettel auftaucht.

    Jetzt haben Sie aber auf der Stadtratssitzung die Möglichkeit eines Ratsbegehrens ins Spiel gebracht. Sie sprachen von großen Vorteilen. Welche wären die und wer hätte die Vorteile?

    Vorteile hätten meines Erachtens eigentlich alle. Keiner würde als Verhinderer beziehungsweise Verzögerer der Dreifachturnhalle dastehen, es gäbe trotzdem eine Bürgerabstimmung und das Ratsbegehren hätte den Vorteil, dass es zu keiner Sperrwirkung kommt.

    Sperrwirkung! Das Thema haben wir noch nicht angesprochen. Wann tritt eine Sperrwirkung denn ein und was hätte sie für Folgen?

    Eine Sperrwirkung tritt ein, wenn ein Bürgerbegehren für zulässig erklärt wird. Dann dürfen keine weiteren Planungs- und Ausschreibungsschritte mehr unternommen werden. In unserem Fall heißt das, dass in puncto Dreifachturnhalle alles zum Erliegen kommt bis beim Bürgerbegehren, das wahrscheinlich Ende September – innerhalb von drei Monaten muss es abgehalten werden – über die Bühne gehen könnte. Mit einem Ratsbegehren würde keine Sperrfrist eintreten und die Bürger könnten genauso selbst entscheiden. Die Fragestellung pro und kontra Dreifachturnhalle würde dann der Stadtrat formulieren. Das Bauamt könnte bis zum Bürgerbescheid ungehindert weiterarbeiten.

    Jetzt kann der Stadtrat ja ein Ratsbegehren nicht so einfach über die Köpfe der anderen Bürgerinitiativen auf den Weg bringen, oder?

    Ein Ratsbegehren kann jederzeit vom Stadtrat angestoßen werden. Es kann auch parallel zu einem Bürgerbegehren stattfinden. Will man jedoch erreichen, dass die Sperrwirkung, wie vorhin beschrieben, nicht eintritt, dürften die beiden anhängigen Bürgerbegehren nicht eingereicht, oder müssten bis zur Beschlussfassung über die Zulässigkeit zurückgezogen werden. Ansonsten haben wir eine Sperrwirkung mit den entsprechenden Rechtsfolgen. Dann müsste wieder eine Stichfrage durch den Stadtrat formuliert werden.

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