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Mindelheim: Die Stichwahl im Unterallgäu war nicht zu vermeiden

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Die Stichwahl im Unterallgäu war nicht zu vermeiden

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    Alex Eder von den Freien Wählern hat die Stichwahl gewonnen. Der 36-jährige Baudirektor am Straßenbauamt Krumbach ist von Mai an neuer Landrat im Unterallgäu.
    Alex Eder von den Freien Wählern hat die Stichwahl gewonnen. Der 36-jährige Baudirektor am Straßenbauamt Krumbach ist von Mai an neuer Landrat im Unterallgäu.

    Hat sie unbedingt sein müssen, die Stichwahl zur Landratswahl im Unterallgäu? Gerade einmal 14 Stimmen hatten Alex Eder von den Freien Wählern im ersten Anlauf gefehlt, und er wäre schon am 15. März gewählt gewesen. Aber obwohl Rainer Schaal von der CSU schon am Wahlsonntag, 15. März, seine Niederlage eingeräumt hat und auf eine

    Die Kosten für diese zweite Wahl muss der Steuerzahler tragen. Wie hoch die Rechnung ausfällt für den Druck von Stimmzetteln, Wahlbriefen und Wahlbenachrichtigungen, kann der Landkreis derzeit noch nicht beziffern. Der zuständige Wahlleiter rechnet mit einem sechsstelligen Betrag.

    Auch Corona war kein Grund

    Hinzu kommt bei dieser Stichwahl noch die Corona-Gefahr. Auch wenn nur noch per Briefwahl die Stimme abgegeben werden konnte, blieb ein Restrisiko bestehen, dass das Virus sich weiter verbreitet.

    Die Gründe, warum gewählt werden musste, erläuterte auf Anfrage der MZ das Bayerische Innenministerium. In das Amt eines Landrats ist nur diejenige Person gewählt, die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz). Die Stichwahl bildet mit der ersten Wahl eine rechtliche Einheit. Die Durchführung der Stichwahl ist gesetzlich geregelt in Art. 46 Abs. 2 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetztes. Nur dann, wenn bei einer Bürgermeister- oder Landratswahl kein oder nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden ist, können die Stichwahlteilnehmer von der Stichwahl zurücktreten.

    Die Rücktrittsmöglichkeit beschränkt sich demnach auf Stichwahlteilnehmer, die bei der ersten Wahl nicht als Bewerber nominiert waren, sondern durch handschriftliche Eintragungen der Wählerinnen und Wähler Stimmen erhalten haben. Nicht nominierte Personen sollen nicht gegen ihren Willen in eine Stichwahl gezwungen werden. Bei einem zulässigen Rücktritt gilt dann aber nicht der andere Stichwahlteilnehmer als gewählt, sondern die Wahl ist zu wiederholen (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GLKrWG).

    Nominierte Stichwahlteilnehmer können nicht zurücktreten

    Eine Rücktrittsmöglichkeit von Stichwahlteilnehmern, die zur ersten Wahl nominiert waren, sieht das Gesetz nicht vor, weshalb die Stichwahl rechtmäßig stattfinden musste, so das Innenministerium.

    Durch das Änderungsgesetz vom 16. Februar 2012 wurde die Rücktrittsmöglichkeit entsprechend der bis 2008 geltenden Rechtslage in der jetzigen Form geregelt. Nach der Gesetzesbegründung hatte sich die erweiterte Rücktrittsmöglichkeit vor der Stichwahl nicht bewährt. Sie hat in Einzelfällen zu Rücktritten geführt, bei denen die Vermutung bestand, dass sie nur aus wahltaktischen Gründen erfolgten, um bei der Wiederholungswahl einen neuen Bewerber aufstellen zu können.

    Durch die Rückkehr zur alten Rechtslage wird die Zahl der Wahlwiederholungen verringert und die Manipulationsgefahr minimiert.

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