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Landkreis Dillingen: Diese Corona-Regeln gelten jetzt im Landkreis Dillingen

Landkreis Dillingen

Diese Corona-Regeln gelten jetzt im Landkreis Dillingen

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    Knigge steht für gutes Benehmen - und in der Corona-Krise auch für das richtige Benehmen.
    Knigge steht für gutes Benehmen - und in der Corona-Krise auch für das richtige Benehmen. Foto: Kira Hofmann/dpa-Zentralbild/dpa

    Im Landkreis Dillingen gelten entsprechend der Bundesregelung seit Donnerstag Erleichterungen für Geimpfte und Genesene, die der Freistaat Bayern in die aktuell geltende 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung übernommen hat. Hiernach werden Geimpfte und Genesene den Personen gleichgestellt, die über einen negativen Corona-Test verfügen. Dies gilt ausdrücklich nicht im Bereich von Pflegeeinrichtungen. Die Gleichstellung entfällt jedoch, wenn eine geimpfte oder genesene Person corona-typische Symptome aufweist oder bei ihr aktuell eine Corona-Infektion nachgewiesen wird.

    Geimpfte: Nachweis mitführen

    Nach dem Verordnungstext muss die Impfung mit einem in der EU zugelassenem Impfstoff erfolgt sein. Zudem ist ein Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder ein elektronisches Dokument erforderlich. Außerdem muss die abschließende Impfung mindestens 14 Tage zurückliegen. Bis auf Bundes- und Landesebene abschließend entschieden wird, wie ein elektronischer Impfausweis aussehen wird, kommt hier in erster Linie nur der der Impfpass als Nachweis in Betracht. Genesene Personen können bis zur endgültigen Klärung ihr positives Testergebnis und/oder ihren Quarantänebescheid als Nachweis mitführen.

    Geimpfte und Genesene genießen auch in Bezug auf die Ausgangssperre und die Kontaktbeschränkung Vorteile. Die Ausgangssperre gilt für diesen Personenkreis nicht. Bei privaten Zusammenkünften, bei denen sowohl geimpfte und genesene als auch sonstige Personen teilnehmen, bleiben Geimpfte und Genesene bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl unberücksichtigt. Aufgrund der ungeklärten Fragen im Zusammenhang mit den Nachweisen bittet Landrat Leo Schrell alle Bürger, von Anfragen in diesem Zusammenhang abzusehen und abzuwarten, bis konkrete Vorgaben des Bundes/Freistaats vorliegen.

    Wert unter 165

    Auch körpernahe Dienstleistungen sind ab Montag, 10. Mai, wieder zulässig, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Sieben-Tage-Inzidenz an mindestens fünf aufeinander folgenden Tagen unter 100 liegt und die einschlägigen Hygienevorschriften eingehalten werden. Für die Grundschulen und die Förderschulen ergeben sich ab dem 10. Mai die von der Staatsregierung bereits angekündigten Erleichterungen. Da die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis seit fünf Tagen hintereinander unter dem Wert von 165 liegt, findet für die Jahrgangsstufen eins bis drei der Grundschulstufe und die Jahrgangsstufen fünf und sechs der Förderschulen Präsenzunterricht statt, wenn dabei der Mindestabstand von 1,5 Meter zuverlässig eingehalten werden kann, ansonsten Wechselunterricht. Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Schülerinnen und Schülern sind generell geöffnet, wenn die Betreuung in festen Gruppen erfolgt.

    Außengastronomie, Theater und Kino

    Im Zusammenhang mit den eingetretenen Erleichterungen weist Landrat Leo Schrell darauf hin, dass weitere Öffnungen, insbesondere der Außengastronomie, von Theatern und Kinos nur möglich werden, wenn sich die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis stabil unter einem Wert von 100 einpendelt und einem entsprechenden Antrag des Landratsamtes durch das Gesundheitsministerium stattgegeben wird. (pm)

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