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Landsberg: Schule schwänzen fürs Ehrenamt: Leiterin des Gymnasiums äußert sich

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Schule schwänzen fürs Ehrenamt: Leiterin des Gymnasiums äußert sich

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    Weil ein 19-jähriger Schüler des Ignaz-Kögler-Gymnasiums dem Unterricht fern blieb, steht er demnächst vor Gericht.
    Weil ein 19-jähriger Schüler des Ignaz-Kögler-Gymnasiums dem Unterricht fern blieb, steht er demnächst vor Gericht. Foto: Thorsten Jordan

    Der Fall eines heute 19-jährigen Schülers des Ignaz-Kogler-Gymnasiums in Landsberg hat in den vergangenen Tagen für viele Diskussionen gesorgt. Für den 53. Bundeswettbewerb der Jungen und Mädchen im Rudern, der im Juli 2022 stattfand, hatte der Trainer des Ruderclubs am Lech Kaufering um Beurlaubung gebeten. Sowohl sein Heimatverein als auch der bayerische Ruderverband hatten das Befreiungsgesuch unterstützt. Das wurde allerdings von der Schule abgelehnt, der Schüler fuhr trotzdem. Demnächst muss er sich deswegen vor dem Amtsgericht Landsberg verantworten. In der Debatte über den Fall geht es auch um die Frage, ob die Bildungseinrichtung nicht auch andere Möglichkeiten der Reaktion hätte nutzen können und sollen. Dazu nimmt Julia Garbe, ständige Stellvertreterin der Schulleiterin, auf Anfrage unserer Redaktion Stellung.

    Dass er sich nicht korrekt verhalten hat, ist dem 19-Jährigen bewusst, die Reaktion der Schule ärgert ihn aber. "Ich verstehe nicht, warum die Möglichkeit eines Verweises nicht genutzt wurde." Stattdessen leitete die Schule über das Landratsamt Landsberg ein Ordnungswidrigkeitsverfahren ein, das mit der Verhängung einer Geldbuße endete. Weil der Schüler diese bewusst nicht akzeptieren will, kommt es nun am 6. Februar zur Verhandlung vor dem Amtsgericht Landsberg. Bemühungen von Verband und Verein beim Landratsamt, auf das Bußgeld zu verzichten, hätten keine Wirkung gezeigt, bedauert der Kauferinger Vereinsvorsitzende Sascha Barby und verweist auf die Außenwirkung fürs ehrenamtliche Engagement.

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    Julia Garbe verweist auf den Datenschutz und nimmt deshalb nur allgemein Stellung zu dem Thema. "Gemäß Paragraf 20 der bayerischen Schulverordnung können Schüler auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällen vom Schulbesuch beurlaubt werden. Hierbei wägt die Schulleitung sorgfältig zwischen den vorgetragenen Gründen und den schulischen Belangen ab. Insbesondere steht dabei für uns das schulische Fortkommen des Schülers im Vordergrund." Voraussetzung für eine Beurlaubung sei grundsätzlich, dass die Leistungen des Schülers ein Fernbleiben vom Unterricht rechtfertigten und erwartet werden könne, dass der Schüler den Stoff erfolgreich selbstständig nachholen könne. "Die Gründe für die Ablehnung eines Befreiungsantrags werden den Schülern beziehungsweise deren Eltern stets erläutert", informiert Garbe. Begründet wurde die Ablehnung damals mit Defiziten in einem Fach. Laut dem jungen Mann geht es dabei um Mathematik.

    Die Schule hätte auch einen Verweis aussprechen können, entschied sich aber, das Fernbleiben dem Landratsamt Landsberg zu melden, das ein Bußgeld verhängte. Garbe verweist hier darauf, dass ein Schüler, dessen Antrag nicht genehmigt wurde, seiner Pflicht zum Unterrichtsbesuch nachkommen müsse. Mache er dies im vollen Bewusstsein, dass dies nicht zulässig ist, oder melde er sich krank, obwohl er in Wirklichkeit gesund sei und auch kein ärztliches Attest vorweisen könne, sei dies als vorsätzliches Schulschwänzen zu werten, mit allen schulrechtlichen Konsequenzen. "Handelt ein Schüler so, ist aus unserer Sicht die Grenze eines einfachen Verweises überschritten. Auch wenn Schüler beispielsweise früher in die Ferien starten und trotz fehlender Beurlaubung nicht zum Unterricht erscheinen, wird dies regelmäßig dem Ordnungsamt gemeldet." 

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