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Landkreis Landsberg: Verbot für Pflanzenschutzmitteln auf Einfahrten, Wegen und Plätzen

Landkreis Landsberg

Verbot für Pflanzenschutzmitteln auf Einfahrten, Wegen und Plätzen

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    Das Anwenden von Pflanzenschutzmitteln zur Unkrautbekämpfung auf Einfahrten, Wegen und Plätzen ist verboten
    Das Anwenden von Pflanzenschutzmitteln zur Unkrautbekämpfung auf Einfahrten, Wegen und Plätzen ist verboten Foto: Michael Kistler/LfL

    Auf Einfahrten, Wegen und Plätzen siedeln sich schnell Pflanzen an. Diese können nicht überall toleriert werden, sei es aus Unfallschutzgründen, um Schäden an der Bausubstanz zu vermeiden oder aus optischen Gründen. Ist das Entfernen der Pflanzen auf den genannten Flächen notwendig, kann jeder seinen Beitrag zum Umweltschutz leisten und umweltfreundliche Maßnahmen ergreifen. Wie, darüber informiert das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (LfL) Fürstenfeldbruck in einer Pressemeldung.

    Die einfachste, umweltfreundlichste und kostengünstigste Lösung ist, sich bereits bei der Planung, zum Beispiel einer Einfahrt, über das Unkrautmanagement Gedanken zu machen. Kann mit der richtigen Planung auf die Versiegelung einiger Quadratmeter verzichtet werden, so muss kein Unkraut entfernt werden und es können dort zusätzlich insektenfreundliche Pflanzen einen kleinen regionalen Beitrag zur Biodiversität leisten.

    Sind die Einfahrten, Wege und Plätze bereits angelegt und verunkrautet, müssen einige Dinge bei der Beseitigung des Unkrauts beachtet werden. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (einschließlich Mittel für den Haus- und Kleingarten), aber auch von Hausmitteln wie etwa Salz ist zur Unkrautbekämpfung auf Einfahrten, Wegen und Plätzen verboten. Somit bleibt die unmittelbare Umgebung, zum Beispiel um die eigene Wohnung, frei von schädlichen Stoffen. Jede nicht erlaubte Anwendung ist ein Verstoß gegen das Pflanzenschutzgesetz und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Verstöße gegen das Pflanzenschutzgesetz kontrollieren die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

    Die Alternative zu verbotenen Mitteln sind mechanische und thermische Geräte

    Als Alternative zu den verbotenen Mitteln stehen mechanische und thermische Geräte zur Verfügung. Mechanische Geräte kratzen oder bürsten junge Unkräuter und Samen aus den Ritzen zwischen den Pflastersteinen. Entscheidend für den Erfolg ist der Behandlungsbeginn im zeitigen Frühjahr, wenn die Unkräuter noch klein und empfindlich sind. Wurde der richtige Zeitpunkt übersehen, werden mehrere Behandlungen zur Unkrautbekämpfung notwendig. Um dabei Beschädigungen der Oberflächen, zum Beispiel der Pflastersteine zu vermeiden, müssen geeignete Bürsten gewählt werden. Die Bürsten zur Unkrautbekämpfung können aus Stahl, Nylon-Stahl-Kombinationen, Wellflachdraht oder Kunststoff bestehen. Eine andere Möglichkeit das Unkraut zu bekämpfen, sind thermische Verfahren. Hier wird mit Hitze das Unkraut abgetötet. Im Gegensatz zu mechanischen Verfahren können thermische Verfahren auf fast allen Oberflächenbelägen eingesetzt werden. (AZ)

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