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Thaining: So hoch dürfen Zäune künftig werden

Thaining

So hoch dürfen Zäune künftig werden

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    Der Gemeinderat Thaining hat eine neue Satzung beschlossen, in der Aussehen und Höhe von Zäunen und Hecken geregelt werden. Ziel ist es, das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild zu erhalten.
    Der Gemeinderat Thaining hat eine neue Satzung beschlossen, in der Aussehen und Höhe von Zäunen und Hecken geregelt werden. Ziel ist es, das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild zu erhalten. Foto: Thorsten Jordan (Symbolfoto)

    Das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild erhalten und verbessern soll die neue Einfriedungssatzung, die der Thaininger Gemeinderat jetzt beschlossen hat. Zulässig sind künftig Zäune aus Holz und Metall, lebende Hecken aus bodenständigen Gewächsen sowie Mauern aus Natur- oder Kunststeinen (ohne aufgesetzte Holz- und Drahtzäune). Zum Schutz von Kleintieren wie Igeln dürfen keine Sockel mehr errichtet werden.

    „Der Igel muss darunter durch schlüpfen können“, sagte Bürgermeister Leonhard Stork in der Sitzung. Sockel waren bislang erlaubt und auch lange Zeit üblich. Für vorhandene Zaunanlagen gilt laut Pressesprecher Wolfgang Müller vom Landratsamt: „Zur neuen Einfriedungssatzung in Thaining ist zu sagen, dass die Einfriedungen, die bereits bestehen, nicht darunter fallen - vorausgesetzt natürlich, sie erfüllen die Vorgaben der bisherigen Satzung (Bestandsschutz).“ In der jetzt beschlossenen Satzung wird die Errichtung von Zäunen aus Draht genauer geregelt. Sie gibt nun eindeutig vor, dass diese nur zulässig sind, „soweit sie hinterpflanzt werden und der Plastiküberzug nicht auffällig gefärbt ist“.

    Laut der bisher in der Gemeinde geltenden Satzung waren auffällige Plastiküberzüge untersagt. Zum Punkt Bepflanzung hieß es jedoch laut Stork leicht missverständlich, dass die Zäune mit einer solchen „versehen“ werden müssen. Wie bisher auch nicht gestattet sind mit Matten bespannte Einfriedungen, die Verkleidung mit Holzgeflechtwänden und Kunststoffplatten sowie die Verwendung von Stacheldraht. Grundsätzlich haben Grundstückseigentümer darauf zu achten, dass sich die Einfriedungen hinsichtlich Höhe, Baustoff und Farbe der näheren Umgebung anpassen.

    Hecken können weiterhin gepflanzt werden, sie dürfen künftig bis zu einer Höhe von 1,50 Meter wachsen. Im Entwurf, der sich an die Version der Gemeinde Hofstetten anlehnt, waren zwei Meter Heckenhöhe erlaubt. Die Thaininger Satzung aus dem Jahr 1992 hatte für „lebende Hecken“, wie für alle anderen Arten von Einfriedungen, eine maximale Höhe von 1,10 Metern vorgesehen. Auf Anregung von Gemeinderat Clemens Klinger wurde die künftig mögliche Heckenhöhe abgeändert. „Bei zwei Metern ist das zwar grün, das Grundstück aber trotzdem komplett abgeschottet“, sagte er. Alle anderen Arten von Einfriedungen dürfen weiterhin bis zu 1,10 Meter hoch sein. Ausnahme sind Sichtdreiecke, zum Beispiel an Straßenkreuzungen, in denen nur 90 Zentimeter erlaubt sind.

    War für lebende Hecken „und andere natürliche Einfriedungen“ bislang ein Mindestabstand von 50 Zentimetern zu öffentlichen Verkehrsanlagen vorgeschrieben, verweist die neue Satzung auf das Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das die Grenzabstände von Pflanzen regelt und die Ausnahmen von dieser Festsetzung.

    In der neuen Einfriedungssatzung finden Bürger den Hinweis, dass vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße geahndet werden können. „Da sind also wieder wir gefragt“, sagte Gemeinderat Clemens Klinger.

    Bis die neue Satzung bekannt gemacht wird und damit in Kraft tritt, gilt die Satzung aus dem Jahr 1992. Diese wurde in der Amtszeit von Johann Keller beschlossen. „Die bisherige Einfriedungssatzung führt im Vollzug immer wieder zu Missverständnissen“, sagte Bürgermeister Leonhard Stork in der Sitzung. Die neue Satzung gelte für künftig auszuweisende Baugebiete sowie Einzelbauvorhaben und regele die Gestaltung von Abgrenzungen privater Grundstücke durch Zäune und Hecken von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Nicht angewendet wird sie im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen dieses Thema separat geregelt ist.

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