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Thaining: Die Bürger zahlen 60 Prozent

Thaining

Die Bürger zahlen 60 Prozent

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    Die Gemeinde Thaining hat wiederkehrende Beiträge beim Straßenausbau beschlossen.
    Die Gemeinde Thaining hat wiederkehrende Beiträge beim Straßenausbau beschlossen. Foto: Julian Leitenstorfer (Symbolfoto)

    Die Gemeinde Thaining beteiligt künftig alle Grundstückseigentümer im Gemeindegebiet mit 60 Prozent an den Kosten für die Ausbesserung ihrer Straßen. Diese wiederkehrenden Beiträge beim Straßenausbau sind in einer Ausbaubeitragssatzung verankert, die der Gemeinderat neu beschlossen hat. Sie tritt am 1. Januar in Kraft und ist Voraussetzung dafür, dass die Gemeinde auch künftig Kredite mit Genehmigung der Rechtsaufsicht im Landratsamt aufnehmen kann.

    Wie Bürgermeister Leonhard Stork sagt, hat das Landratsamt eine Beteiligung der Gemeinde zwischen 35 und 45 Prozent der Kosten empfohlen. Mit der Satzung würden nun alle Bürger gleichbehandelt. Bislang zahlten lediglich direkte Anlieger der jeweiligen Straße – und diese auch wesentlich mehr, nämlich zwischen 80 und 90 Prozent der Kosten.

    Ein Rechenbeispiel

    Bei der Beratung des Grundsatzbeschlusses vor einem Jahr hatte der Gemeinderat ein Rechenbeispiel aufgestellt: Bei Kosten von 120000 Euro für die Reparatur einer Straße würden im Durchschnitt pro Grundstück 400 Euro als Beitrag fällig. Zur Berechnung wird im Innenbereich die Grundstücksfläche und die zulässige Zahl der Vollgeschosse herangezogen. „Bebaute Grundstücke werden mit 1,0 für das erste Geschoss und 0,3 pro weiteres Geschoss gewichtet. Da bei uns überwiegend zweigeschossige Gebäude stehen, haben die meisten den Faktor 1,3 und wenige 1,6“, sagt Bürgermeister Stork.

    Bei unbebauten Grundstücken im Innenbereich gehe man ebenfalls von zwei Geschossen aus. Landwirtschaftliche Grundstücke, die an den Ortsstraßen anliegen, würden mit zwei Prozent der Fläche in die Verteilung einbezogen. Beiträge werden nicht nur für die Reparatur der Straßen fällig. „Beitragsfähig“ ist auch der Aufwand für Parkplätze, Beleuchtung, Entwässerungsanlagen, Bepflanzung oder „ortsfeste Einrichtungsgegenstände“ wie Bänke oder Müllbehälter.

    Und was ist mit den Erschließungsbeiträgen?

    Die einmaligen Beiträge bei der Neuerschließung von Straßen werden auch weiterhin erhoben – auf Basis der Erschließungsbeitragssatzung, die der Gemeinderat ebenso neu beschlossen hat. Sie beinhaltet eine sogenannte Überleitungsregelung. Das bedeutet: Wer ein neues Grundstück kauft und dafür Erschließungsbeiträge abführt, bleibt 25 Jahre von der Ausbaubeitragssatzung ausgenommen, sagt Stork. So seien beispielsweise Grundstückseigentümer am Burgweg erstmals 2022 von der neuen Regelung betroffen und damit beitragspflichtig. Wer am Heßlaberg ein Grundstück gekauft und für die Erschließung der Straße bezahlt hat, bei dem greife die Satzung 2029. Als Kriterium gilt, wie es in der Satzung heißt, eine „rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs“ zur jeweiligen Straße. In den nächsten Jahren sind in Thaining keine Straßenreparaturen vorgesehen, sagt Stork. „Unsere Straßen sind in Ordnung.“ Der geplante Gehweg zum Dorfladen werde voraussichtlich mit der Erschließung eines weiteren Gewerbegebiets auf der gegenüberliegenden Straßenseite gebaut und abgerechnet.

    Was das Landratsamt sagt

    Das Landratsamt macht die Genehmigung neuer Kredite in den kommunalen Haushalten ab Ende 2017 von der Existenz einer Straßenausbaubeitragssatzung abhängig. Andreas Graf von der Rechtsaufsicht im Landratsamt: „Neben der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommune ist auch zu prüfen, ob die zwingenden Einnahmebeschaffungsgrundsätze der Gemeindeordnung beachtet werden. Bevor hiernach eine Gemeinde einen Kredit aufnehmen kann, muss sie vorrangig mögliche Beiträge, also auch Straßenausbaubeiträge, erheben.“

    Laut Graf haben bislang 17 der 31 Landkreisgemeinden eine Straßenausbaubeitragssatzung beschlossen. Den Gemeinden sei die Rechtslage seit Längerem bekannt. Einige hätten vergeblich gehofft, dass der Gesetzgeber oder die Rechtsprechung 2016 die Verpflichtung zur Erhebung einer Straßenausbaubeitragssatzung aufhebt. (res)

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