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Aluminiumfassade: Berufung abgewiesen
Dießen/Lachen Die Blendwirkung der umstrittenen Aluminiumfassade an einem Wohnhaus in der Straße Am Roßacker in Lachen muss beseitigt werden: Auch das Oberlandesgericht (OLG) München hat jetzt einer Nachbarin Recht gegeben, die sich gegen diese ihrer Meinung nach unzumutbare Beeinträchtigung ihres Grundstücks gewehrt hatte. Das OLG (Aktenzeichen 24 U 422/07) verwarf die Berufung des Bauherrn gegen die Vorinstanz am Landgericht Augsburg.
Streitgegenstand ist die Aluminiumummantelung eines 2004 errichteten Wohnhauses. Eine Nachbarin aus der Kirzingerstraße sah durch den Bau die Nutzung ihres Grundstücks in unzumutbarer Weise eingeschränkt: Von März bis Oktober gehe von der Aluminiumfassade eine so starke Blendwirkung aus, dass der nach Südwesten ausgerichtete Parterrebereich, die davor liegende Terrasse und der größte Teil des Gartens kaum genutzt werden könnten. Je nach Sonnenstand trete dieser Effekt vier bis fünf Stunden am Tag ein.
Die Besitzer des Aluminium-Hauses bestritten das Ausmaß der Blendwirkung, sie trete nur kurzzeitig auf und sei auch nicht stärker als bei einer weiß gestrichenen Außenwand. Die Blendwirkung werde durch die Reflexion des Sonnenlichts verursacht. Ein solches Walten von Naturkräften sei nicht von ihnen zu vertreten.
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