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Persönlichkeit und Kunst: „Je mehr Fiktion, desto mehr Freiheit"

Persönlichkeit und Kunst

„Je mehr Fiktion, desto mehr Freiheit"

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    Auch sein Leben hatte etwas mit der Bewertung von Persönlichkeitsrechten zu tun: Schauspieler Klaus Kinski.
    Auch sein Leben hatte etwas mit der Bewertung von Persönlichkeitsrechten zu tun: Schauspieler Klaus Kinski. Foto: dpa

    Wofür gibt es das sogenannte Persönlichkeitsrecht? Was stellt es unter Schutz?

    Andreas Kohn: Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist festgeschrieben, dass jeder Bürger das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit besitzt und dass seine Freiheit unverletzlich ist – falls nicht andere Rechte verletzt werden. Wenn nun aber über einen Bürger von einem anderen irgendwelche Sachen behauptet oder geschrieben werden, die diesen Bürger in seiner öffentlichen Wahrnehmung herabsetzen, dann kann dies eben das Persönlichkeitsrecht verletzen. Man kann das als eine Art Mobbing umschreiben. Und dann kann dieser Bürger eventuell seine Persönlichkeit nicht mehr entfalten. Zum Beispiel, weil er sich im tatsächlichen oder übertragenen Sinne – wegen dieser Behauptungen – nicht mehr aus dem Haus traut.

    Mal ganz abgesehen davon, dass Behauptungen falsch oder korrekt sein können: Gibt es nicht unterschiedlich gravierende Arten von Behauptungen?

    Kohn: Wir unterscheiden drei Sphären: die Sozialsphäre in der Öffentlichkeit, die Privatsphäre und die Intimsphäre. Ein Beispiel: Wenn behauptet würde, der Bürger X schaue seinen Krimi mit der Bierflasche in der Hand in Schlabberhosen, dann ist das eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts in der Privatsphäre. Dagegen könnte geklagt werden, denn in welcher Art und Weise ein Krimi geschaut wird, das gehört zur freien Entfaltung. Ähnlich, aber strenger, verhält es sich mit der Intimsphäre – etwa bei Behauptungen zu Sexualpraktiken. In der öffentlichen

    Jetzt sind wir also bei der Einschränkung des Persönlichkeitsrechts?

    Kohn: Ja. Das Persönlichkeitsrecht ist in der Sozialsphäre eingeschränkt durch belegbare Behauptungen sowie durch die Meinungsfreiheit – so diese wiederum nicht mit Beleidigungen arbeitet. Und das Persönlichkeitsrecht ist zudem eingeschränkt durch die Freiheit von künstlerischen Auseinandersetzungen, Stichwort Kunstfreiheit. Beide Bereiche sind gegeneinander abzuwägen.

    Ein klassischer Fall: Maxim Billers "Esra"

    Können Sie ein Beispiel geben?

    Kohn: Ich denke, dass für den Fall einer Beurteilung des Romans "Stella" ein bereits ergangenes Urteil mit einem seiner Leitsätze der Knackpunkt werden dürfte: der Fall des Maxim-Biller-Romans „Esra“, dessen weitere Publikation 2007 vom Bundesverfassungsgericht wegen intimer Schilderungen untersagt worden war. Es heißt in einem der Leitsätze zum Urteil: „Je stärker Abbild und Urbild übereinstimmen, desto schwerer wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts. Je mehr die künstlerische Darstellung besonders geschützte Dimensionen des Persönlichkeitsrechts berührt, desto stärker muss die Fiktionalisierung sein, um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuschließen.“ Also verkürzt gesagt: Je mehr

    Marlene Dietrich im „Blauen Engel“. Die Schauspielerin war bereits tot, als es um ihre Persönlichkeitsrechte ging.
    Marlene Dietrich im „Blauen Engel“. Die Schauspielerin war bereits tot, als es um ihre Persönlichkeitsrechte ging. Foto: dpa

    Gilt das Persönlichkeitsrecht auch über den Tod eines Menschen hinaus?

    Kohn: Es wirkt teilweise über den Tod hinaus – etwa im Recht am eigenen Bild oder Namen. So kam Marlene Dietrich posthum zu großen Ehren, weil ein Szenenbild aus „Der blaue Engel“ unerlaubt für kommerzielle Zwecke verwendet worden war. Ein weiterer Rechtsstreit betraf die postmortale Weitergabe der Psychiatrie-Akten von Klaus Kinski. Er endete jedoch mit Vergleich, weshalb hier kein Urteil erging.

    Noch ein berühmter Fall: Klaus Manns "Mephisto"

    Und wie lange besteht dann das Persönlichkeitsrecht?

    Kohn: Das kommt darauf an. Es muss halt Personen geben, die in der Nachfolge des Verstorbenen ein Interesse haben am Hochhalten von dessen Rechten und Ansehen. Klaus Manns „Mephisto“-Roman etwa, dessen Publikation das Bundesverfassungsgericht 1971 ebenfalls untersagt hatte, wurde 1981 in der Bundesrepublik doch veröffentlicht – ohne Folgen. Es klagte niemand mehr dagegen. Der Bundesgerichtshof urteilte: „Das Schutzbedürfnis schwindet in dem Maße, in dem die Erinnerung an den Verstorbenen verblasst und im Laufe der Zeit auch das Interesse an der Nichtverfälschung des Lebensbildes abnimmt.“

    Ist das Persönlichkeitsrecht übertragbar?

    Kohn: Es ist im vermögensrechtlichen Teil übertragbar, was nicht wenige Autoren gegenüber ihrem Verlag tun. Dann ist der Verlag auch für die Durchsetzung gegebenenfalls entstehender Ansprüche zuständig.

    Kann denn jeder Bürger gegen eine von ihm vermutete biografische beziehungsweise historische Verzerrung vorgehen? Könnte ein Bürger Z zum Beispiel dagegen vorgehen, dass in Deutschland Produkte unter dem Namen Stalin vertrieben werden? Man kann dies doch als eine Verklärung des Diktators betrachten.

    Kohn: Da liegt die Messlatte extrem hoch – abgesehen davon, dass dagegen nicht geklagt werden kann, sondern der Sachverhalt nur von dem Bürger Z bei der Staatsanwaltschaft angezeigt werden kann. Ein Verfahren wäre das Geschäft der

    • Andreas Kohn, 1975 geboren, arbeitet in Augsburg als Fachanwalt auch für Urheberrechte.
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