Alle sechs Jahre rufen die katholischen Pfarreien ihre Kirchenmitglieder zur Wahl der Kirchenverwaltung auf. Die Wochen davor bestand die Möglichkeit, Kandidatenvorschläge einzureichen. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Gläubigen, die bis zum Wahltermin am 24. November das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie können, falls erforderlich unter Vorlage ihres Personalausweises, ihre Stimme im Wahllokal der Pfarrei, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben, abgeben.
Manche Pfarreien haben auch die Möglichkeit der Briefwahl vorgesehen. Wählerinnen und Wähler, die dieses Angebot nutzen, sollten dafür sorgen, dass ihre Unterlagen spätestens am Wahltag eingereicht sind, dann am besten im Wahllokal, um bei der Auszählung berücksichtigt zu werden. Die Wahlen finden in den Räumlichkeiten statt, die die jeweiligen Pfarreien ausweisen.
Die Öffnungszeiten für die Stimmabgabe sind meist vor und nach den Gottesdiensten am Samstagabend oder am Sonntag. Die Wahl ist geheim, die Anzahl der Stimmen, die abgegeben werden können, ist abhängig von der Größe der Pfarrei. In Pfarreien mit bis zu 2000 Katholiken können vier Mitglieder in die Kirchenverwaltung gewählt werden, in Pfarreien bis zu 6000 Katholiken sechs und in Pfarreien mit mehr als 6000 sind es acht Mitglieder, die gewählt werden können.
In der Regel sollten mehr Kandidierende zur Auswahl stehen. Bei der Wahl ist darauf zu achten, dass die Gesamtzahl der möglichen abzugebenden Stimmen, also vier, sechs oder acht keinesfalls überschritten wird. Häufeln der Stimmen auf einen oder mehrere Kandidierende ist nicht möglich, es kann also jeweils nur eine Stimme im Rahmen der vorgesehenen Gesamtzahl vergeben werden. Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht mehrheitlich gewählt wurden, fungieren als mögliche Nachrücker.
Die Mitglieder der Kirchenverwaltung werden für sechs Jahre gewählt. Ihre Amtszeit beginnt mit der konstituierenden Sitzung ab dem 1. Januar 2025. Von Amts wegen ist der jeweilige Pfarrer oder dessen bestätigter Vertreter als Kirchenverwaltungsvorstand ein weiteres Mitglied. Die Kirchenverwaltung wählt dann aus ihrer Mitte die Kirchenpflegerin oder den Kirchenpfleger. Mit diesem Amt sind die Aufgaben der Buchhaltung und der Kontenführung verbunden. Um die Finanzverwaltung und die Vorstandsaufgaben getrennt zu halten, kann der Kirchenpfleger nie zugleich zum Kirchenverwaltungsvorstand ernannt werden. Die Kirchenverwaltung kann auf Vorschlag ihres Vorstandes weitere Mitglieder hinzuberufen. Die Tätigkeit in der Kirchenverwaltung ist ehrenamtlich.
Die Pfarreien brauchen eine rechtliche Vertretung
Was ist die Stellung der Kirchenverwaltungen und welche Aufgaben nehmen sie wahr? Die Pfarreien sind Stiftungen des kirchlichen wie des öffentlichen Rechts und brauchen somit eine rechtliche Vertretung. Der Fortbestand einer Pfarr- oder Filialkirchenstiftung erlischt nicht mit dem Zusammenschluss zu einer Seelsorgeeinheit, wie sie die Pfarreiengemeinschaft darstellt.
Die Auflösung einer Kirchenstiftung ist ein formaler Akt und bedürfte auch der staatlichen Bewilligung. Die rechtliche Vertretung verbunden mit der Beratung sowie Verabschiedung von Haushaltsentwurf und Haushaltsabschluss, Entscheidung über erforderliche Mittelzuweisungen und Mitwirkung bei der Anstellung von Mitarbeitern obliegt der Kirchenverwaltung. Damit verbunden sind auch haftungsrechtliche Ansprüche. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat sie auch auf eine förderliche Zusammenarbeit mit dem Pfarrgemeinderat, der den Pfarrer in der Gemeindearbeit unterstützt und für vier Jahre gewählt wird, zu achten.
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