Kompromisslösung für umstrittene V-Markt-Erweiterung
Märkte sollen getrennt bewertet werden.
Eine ganze Reihe an Bauanträgen waren es, die auf der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses der Stadt Thannhausen zu behandeln waren. Hauptthema jedoch, das einmal mehr für Diskussionsstoff sorgte, war das Vorhaben des V-Markt-Betreibers, seine Verkaufsflächen zu erweitern. Tatsache ist: Die Betreiberfirma Kaes hat bereits die durch den bestehenden Bebauungsplan genehmigten Verkaufsflächen erheblich überschritten. Dennoch wurde im April dem Vorhaben zunächst das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Nach Gesprächen mit der Höheren Landesplanungsbehörde und dem Landratsamt soll es nun eine Kompromisslösung für eine Genehmigung geben: Eine nun vorliegende Planung zeigt eine bauliche Trennung im Marktgebäude zwischen einem Getränkemarkt und dem verbleibenden Lebensmittel- und Fachmarkt. Dadurch würden die Märkte getrennt bewertet werden, erläuterte Stadtbaumeister Stephan Martens-Weh. Nicht ganz glücklich zeigte sich Zweiter Bürgermeister Peter Schoblocher (Freie Wähler): „Es gibt Wege und Mittel, durch planerische Kunstgriffe Genehmigungen zu schaffen,“ meinte er. Dr. Markus Wilhelm (Gruppierung Weiß) dagegen sah die Vorteile für die Einkäufer aus dem Umfeld: Ein solches Angebot sei in der Innenstadt nicht vorhanden. Nicht korrekt fand Monika Wiesmüller-Schwab (CSU) das Vorgehen. Doch sei sie froh, dass es eine Lösung gebe, den V-Markt zu erhalten. Bürgermeister Georg Schwarz (CSU) verwies auf den bestehenden Rewe-Markt in der Innenstadt und darauf, dass man sich damals einig gewesen sei. Man könne das Ganze nicht einfach durchgehen lassen. Aber: „Man kann den V-Markt nicht schließen.“ Mit einer Gegenstimme erteilte der Bauausschuss für das Vorhaben wie auch für die erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen der Bebauungspläne zur Erweiterung des V-Marktes das gemeindliche Einvernehmen.
Werbeanlage Einstimmig sprach man sich gegen die Errichtung einer Plakatwerbeanlage in der Schweizerstraße/Ecke Höferstraße aus. Als gewerbliche Nutzung ohne Gemeinbedarfsfunktion sei das Vorhaben in seiner Art dort nicht zulässig, hieß es.
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