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Landkreis Günzburg: Tote Rinder: Landwirt wehrt sich gegen Haltungsverbot

Landkreis Günzburg

Tote Rinder: Landwirt wehrt sich gegen Haltungsverbot

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    Ein Landwirt klagte gegen das Verbot, Rinder halten zu dürfen. (Symbolfoto)
    Ein Landwirt klagte gegen das Verbot, Rinder halten zu dürfen. (Symbolfoto)

    Die Zustände unter denen die Rinder eines landwirtschaftlichen Betriebs im südlichen Landkreis leiden mussten, waren offenbar so schwerwiegend, dass das Landratsamt Günzburg Anfang des Jahres ein Haltungsverbot für den Landwirt verhängte. Ein drastischer Schritt, der einem Berufsverbot gleichkommt. Insofern macht es sich eine Behörde nicht leicht, solche Maßnahmen zu verhängen. Zumal der Beschluss auch vor dem Verwaltungsgericht Bestand haben muss.

    Tote Rinder im Stall gefunden

    Nachdem Aktivisten der Tierschutzorganisation Peta im Januar Aufnahmen von mehreren toten Rindern im Stall gemacht hatten und weitere Tiere ganz offensichtlich in schlechtem Zustand waren, hatte die Organisation Anzeige gegen den Landwirt erstattet. Beim zuständigen Veterinäramt am Landratsamt Günzburg war der Hof schon früher aufgefallen. So waren bei einer Kontrolle im November zahlreiche Mängel attestiert worden. Nach einer weiteren Kontrolle Anfang Januar waren dem Landwirt diverse Auflagen erteilt worden, etwa trockene Liegeflächen zur Verfügung zu stellen, Klauenpflegemaßnahmen zu ergreifen und diverse Reinigungsarbeiten durchzuführen. Am 21. Januar wurde gegen den Landwirt ein Zwangsgeld verhängt, weil er die angemahnten Mängel nicht behoben hatte. Als am 28. Januar erneut bei einer Prüfung erhebliche Mängel festgestellt wurden, war die Geduld des Amts zu Ende. Zwei Tage später wurde der Landwirt angewiesen, seinen Bestand aufzulösen und ein Berufsverbot gegen ihn verhängt. Ende März wurden 36 Rinder verkauft, der Rest kam zum Schlachter.

    Gegen diesen Beschluss hat der Landwirt Klage eingereicht. Ein Eilantrag vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg wurde jedoch abgelehnt, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung. In der Hauptverhandlung, die nun vor dem Verwaltungsgericht Augsburg geführt wurde, ging es vor allem darum, die Auswirkungen des Haltungs- und Betreuungsverbots für den Landwirt insoweit abzumildern, dass er noch als Tiertransportfahrer arbeiten kann. Denn auch diese Tätigkeit, die er zu einem gewissen Umfang bereits zuvor ausgeübt hatte, ist ihm durch das Betreuungsverbot untersagt.

    Landwirt: "Habe niemals im Leben Tiere gequält"

    Vor Richter Nikolaus Müller beteuerte der Landwirt, er habe in seinem Leben niemals Tiere gequält. Erkrankte Tiere seien zum Zeitpunkt der Beanstandung bereits in Behandlung gewesen. Die toten Kühe seien nur deshalb im Stall gelegen, weil er keinen Traktor zur Verfügung gehabt hätte, um sie herauszuholen. Von den benachbarten Landwirten hätte ihm keiner einen Traktor leihen wollen. „Soll ich die mit der Hand raustragen“, empörte er sich. „Dass ich Fehler gemacht habe, gebe ich zu“, räumte er ein. Dennoch stelle sich die Frage nach der Verhältnismäßigkeit beim erteilten Haltungsverbot, unterstrich auch sein Rechtsbeistand Willi Reisser. Jahrelang habe es keine Beanstandungen gegeben. „Erst im Zeitraum zwischen November 2018 und Januar 2019 verdichtete sich alles zu einem nach Amtsmeinung himmelschreienden Missstand“, führte Reisser aus. Durch Vorfälle wie in Bad Grönenbach seien die Veterinäre verstärkt ins Blickfeld der Öffentlichkeit geraten. Dies habe dazu geführt, dass gegenüber seinem Mandanten binnen zweier Monate ein Berufsverbot ausgesprochen wurde. „Ich verstehe, dass das nicht schön ist, aber beim Blick in die Akten, war das Haltungsverbot aus veterinärmedizinischer Sicht schon korrekt.

    Landwirt darf Tiertransporte erledigen

    Wenn es so aussieht, dann ist man auch nicht mehr mit der Verhältnismäßigkeit dabei“, erklärte Richter Nikolaus Müller. Das Landratsamt Günzburg sei weder für besondere Härte noch für besondere Milde bekannt. Den Einwand des Landwirts, auch anderswo fände man tote Tiere im Stall, ließ der Richter nicht gelten. „Es gibt ganz viele Ställe, da ist das ganz anders.“ Dennoch regte er an, das Haltungsverbot dahingehend zu lockern, dass der Bauer wenigstens Rinder transportieren dürfe. Die Vertreter des Landratsamts sträubten sich zunächst dagegen. Man müsse angesichts der ganzen Erfahrungen von der Unzuverlässigkeit des Landwirts ausgehen, sagte Christoph Langer, der zuständige Geschäftsbereichsleiter. „Wenn man das konsequent betrachtet, dann gilt das Haltungs- und Betreuungsverbot auch für Transporte.“ Schließlich sei der Mann ja auch in dieser Position für Tiere verantwortlich.

    Letztlich einigten sich beide Parteien auf den von Richter Müller formulierten Vorschlag, dass der Landwirt in einem Jahr die Aufhebung des Haltungs- und Betreuungsverbots für Rinder beantragen könne. Das Landratsamt werde über den Antrag zeitnah entscheiden. Ferner soll das Haltungsverbot einer unselbstständigen Tätigkeit als Tiertransportfahrer in Bayern und Baden-Württemberg nicht entgegenstehen, soweit sämtliche anderen Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt sind.

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