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Krumbach: Schuss am Oberegger Weiher: Durften Krumbacher Polizisten Waffe einsetzen?

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Schuss am Oberegger Weiher: Durften Krumbacher Polizisten Waffe einsetzen?

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    Ein 27-Jähriger hat am Sonntagmittag zwei Personen mit einem Messer bedroht. Als die Polizisten aus Krumbach eintrafen, eskalierte die Lage und es fielen Schüsse.
    Ein 27-Jähriger hat am Sonntagmittag zwei Personen mit einem Messer bedroht. Als die Polizisten aus Krumbach eintrafen, eskalierte die Lage und es fielen Schüsse. Foto: Hans-Peter Ziegler

    Die meisten Polizisten müssen während ihres gesamten Berufslebens nicht ein einziges Mal von der Schusswaffe Gebrauch machen. Für Beamte der Polizeiinspektion in Krumbach hat sich das am Sonntag geändert. Am Oberegger Stausee haben die Polizisten einem Mann ins Bein geschossen. Dieser hatte zuvor zwei Passanten mit einem Messer und schließlich auch die Beamten bedroht – ein Extremfall. „Und die absolute Seltenheit, das trifft die allerwenigsten Beamten“, berichtet Holger Stabik vom Polizeipräsidium Schwaben Süd/West im Gespräch mit unserer Redaktion. Aber wann ist der Einsatz der Waffe denn eigentlich erlaubt? Und wie bereiten sich die Polizisten auf solch eine Ausnahmesituation vor?

    Vorfall am Oberegger Weiher ist "psychische Ausnahmesituation"

    Die Regelungen zum polizeilichen Schusswaffengebrauch, erklärt Stabik, sind hauptsächlich im Bayerischen Polizeiaufgabengesetz niedergelegt. Dort finden sich die Vorschriften zum sogenannten „unmittelbaren Zwang“. Ein Teil davon ist eben der Gebrauch der Schusswaffe, etwa „um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren“. Gegebenenfalls kommen aber auch andere gesetzliche Vorschriften in Frage, sagt Stabik. Beispielsweise die Vorschriften zur Notwehr beziehungsweise Nothilfe oder sogar Vorschriften aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. In der Theorie ist der Gebrauch der Schusswaffe rechtlich streng geregelt – aber hilft das denn auch in der Praxis?

    Generell gilt: Von der Schusswaffe dürfen die Beamten nur Gebraucht machen, wenn auch das Gegenüber bewaffnet ist. „Es gibt natürlich ein lehrbuchmäßiges Vorgehen“, erklärt der Polizeisprecher. So müsse ein Polizist seinem bewaffneten Gegenüber den Schuss zuerst mündlich androhen. Bleibt dies ohne Wirkung, könne ein Warnschuss in die Luft erfolgen. Erst dann, wenn es keine andere Möglichkeit mehr gebe, dürfe ein Polizist auf sein Gegenüber schießen, erklärt Stabik: „Das stellt die Idealform dar, die Beamten werden aber oft von der Realität eingeholt.“ Denn das Gegenüber verhalte sich nicht immer planmäßig. „Der Gebrauch der Schusswaffe ist aber immer das absolut allerletzte Mittel, die Ultima Ratio“, betont er.

    Krumbacher Polizisten durften mit Schüssen keine Dritten gefährden

    Die Polizisten müssen diese Entscheidung der Verhältnismäßigkeit und der Rechtmäßigkeit fällen – und das innerhalb von Sekundenbruchteilen. „Liegt etwa – um beim aktuellen Beispiel zu bleiben – eine Familie auf der Wiese am Weiher im Hintergrund, dann wäre ein Schuss ausgeschlossen gewesen“, sagt Stabik. Denn Dritte dürften keinesfalls gefährdet werden. Die Entscheidung zu schießen, das sei für die Beamten jedenfalls alles andere als einfach, betont der Polizeisprecher: „Eine absolute Stresssituation.“ Solche Fälle träfen übrigens überwiegend Streifenpolizisten, die seien meist die ersten Personen vor Ort – auch, wenn Situationen eskalieren, berichtet Stabik. Früher, erzählt er, bedeutete ein solcher Vorfall oft die Dienstunfähigkeit: „Das ist eine psychische Ausnahmesituation.“ Und auf diese mentale Belastung könne man nur schwer vorbereiten.

    Dennoch werden die Beamten Stabik zufolge so gut es geht auf den Ernstfall vorbereitet. Denn geschult werde nicht nur der Umgang mit der Waffe – der in solchen Extremfällen nebenbei bemerkt blind funktionieren muss. Geschult werde auch die Erste Hilfe im Nachgang eines solchen Schusses. Ein Mal im Quartal müssen die Polizisten nach ihrer zweieinhalbjährigen Ausbildung eine Fortbildung machen. Und mittlerweile gebe es auch ein sogenanntes Fürsorge-Konzept bei der Polizei. Beispielsweise werde den betroffenen Beamten eine Vertrauensperson an die Seite gestellt und bei Bedarf gebe es eine psychosoziale Versorgung.

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