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Service: Berufsstart: Wer sich auskennt, hat es einfacher

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Berufsstart: Wer sich auskennt, hat es einfacher

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    Berufsstart: Wer sich auskennt, hat es einfacher
    Berufsstart: Wer sich auskennt, hat es einfacher

    Gesetzliche Arbeitszeit Jugendliche dürfen höchstens acht Stunden am Tag und höchstens 40 Stunden pro Woche arbeiten. Wenn an einzelnen Werktagen (etwa freitags) die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen

    Zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn müssen mindestens zwölf Stunden Ruhepause liegen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist eine Pause von mindestens 60 Minuten Pflicht. Gefährliche Arbeiten, Akkordarbeit und Arbeit unter Tage sind grundsätzlich verboten.

    Überstunden Für Überstunden besteht ein Anspruch auf Freizeitausgleich oder Extravergütung.

    Ausbildungsvergütung Beim Lohn gibt es große regionale und branchenspezifische Unterschiede. Die Vergütung für die wichtigsten Berufe der Region sind nebenstehend in einer Tabelle zusammengefasst.

    Urlaub Jeder Azubi hat Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die Dauer des Mindesturlaubs richtet sich nach dem Alter des Auszubildenden: Ist der Azubi zu Beginn des Kalenderjahres unter 16, stehen ihm 30 Werktage Urlaub zu. Bei Jugendlichen unter 17 sind es 27 Tage, unter 18 Jahren noch 25 und bei Volljährigen 24 Werktage. Den Urlaubszeitpunkt legen Azubi und Betrieb in Absprache fest.

    Berufsschule Der Betrieb muss den Lehrling für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freistellen. Für unter 18-Jährige gilt außerdem: Der Berufsschultag, der mehr als fünf Unterrichtsstunden umfasst, wird als acht Stunden Arbeitszeit gerechnet. Bei einem zweiten Berufsschultag pro Woche zählt dann nur noch die tatsächliche Stundenanzahl.

    Probezeit Zu Beginn der Ausbildung steht die Probezeit. Diese muss mindestens einen und darf höchstens vier Monate betragen. In dieser "Testzeit" kann sowohl der Lehrling als auch der Betrieb das Ausbildungsverhältnis fristlos und ohne Angabe von Gründen, aber schriftlich, kündigen.

    Krankheit Der Lehrling muss seinen Betrieb sofort telefonisch benachrichtigen, wenn er arbeitsunfähig ist. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, muss spätestens am vierten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegen. Sechs Wochen wird der Lohn weiter bezahlt, danach gibt es Krankengeld von der Krankenkasse (70 Prozent des Bruttolohns).

    Lohnsteuerkarte Einkommen- bzw. Lohnsteuer ist für viele Lehrlinge kein Thema, weil ihre Einkünfte unter den Freigrenzen liegen. Dennoch muss jeder Azubi beim Einwohnermeldeamt eine Lohnsteuerkarte beantragen und diese beim Arbeitgeber abgeben. Die Karte enthält Informationen über die Steuerklasse oder die Kinderzahl sowie die Konfessionszugehörigkeit, die für die Berechnung der Steuerbelastung wichtig sind.

    Krankenversicherung Jeder Berufstätige, also auch Auszubildende, muss sich krankenversichern. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Gehalt und dem Beitragssatz der gewählten Kasse, wobei der Arbeitgeber die Hälfte einzahlt.

    Rentenversicherung Auch für Auszubildende besteht Sozialversicherungspflicht. Dazu zählt neben der Krankenversicherung (siehe oben) auch die Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Rentenversicherungsnummer und Sozialversicherungsausweis müssen bei der deutschen Rentenversicherung beantragt werden. In vielen Fällen übernimmt das die Krankenkasse.

    Berufsunfähigkeitsversicherung Eine der wichtigsten Versicherungen ist diejenige, die bei Berufsunfähigkeit einspringt. Doch die Unterschiede sind groß. Vergleichen und Erkundigen, am besten bei unabhängigen Versicherungsmaklern, ist deshalb unerlässlich.

    Vermögenswirksame Leistungen Mit Beginn der Ausbildung besteht in vielen Betrieben der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. Die Anlagemöglichkeiten reichen vom Bausparen bis zu Aktienfonds. Der Arbeitgeber überweist die Leistung direkt auf das Anlagekonto. Also unbedingt nachfragen!

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