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Volksbegehren und Volksentscheid in Bayern

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Volksbegehren und Volksentscheid in Bayern

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    Volksbegehren und Volksentscheid in Bayern
    Volksbegehren und Volksentscheid in Bayern Foto: DPA

    Zwar gibt es immer wieder Kritik an angeblich zu hohen Hürden, andererseits verhindern diese eine inflationäre - und auch kostenträchtige - Nutzung von Volksentscheiden.

    Folgende Stufen sind vorgesehen: Zunächst müssen 25 000 Wahlberechtigte einen Antrag auf ein Volksbegehren unterschreiben. Dieser muss dann vom Innenministerium geprüft und genehmigt werden. Als nächster Schritt müssen sich beim Volksbegehren binnen zwei Wochen mindestens zehn Prozent aller Stimmberechtigten bei den Kommunen in Unterschriftenlisten eintragen.

    Wird dieses Quorum erreicht, sieht das Gesetz zwei Möglichkeiten vor: Entweder setzt der Bayerische Landtag das Anliegen des Volksbegehrens direkt um. Oder aber er lehnt es ab - dann kommt es wie am vergangenen Sonntag zu einem Volksentscheid, bei dem alle Bürger zur Abstimmung aufgerufen sind. Entscheidend ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, lediglich bei Verfassungsänderungen müssen mindestens 25 Prozent der Wahlberechtigten in Bayern mit Ja stimmen.

    Bundesweite Volksentscheide sieht die deutsche Verfassung - das Grundgesetz - nicht vor, weil das politische System vom Parlamentarischen Rat nach dem Zweiten Weltkrieg bewusst als repräsentative Demokratie angelegt wurde. Die Verankerung von mehr Elementen direkter Demokratie etwa in Form von bundesweiten Volksentscheiden könnte nur von Bundesregierung, Bundestag oder Bundesrat mit einer verfassungsändernden Initiative ausgehen - dies ist dort aber kein Thema. Ein solches Gesetz müsste mit einer Zweidrittelmehrheit sowohl im

    Landeswahlgesetz in Bayern

    Historisches Lexikon Bayerns

    Grundgesetz

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