Das geht aus dem Entwurf für eine Arbeitszeitverordnung hervor, die das Bundesarbeitsministerium im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium erarbeitet hat, wie das "Handelsblatt" berichtet.
Die Regelung ist demnach befristet bis Ende Juni. Die betroffnen Arbeitnehmer sollen in dieser Zeit auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden dürfen.
Genannt werden Mitarbeiter in Branchen, die mit der Herstellung, der Verpackung und dem Einräumen von Waren des täglichen Bedarfs zu tun haben sowie Mitarbeiter in der Arzneimittelbranche, in der Landwirtschaft, in der Energie- und Wasserversorgung, in Apotheken und Sanitätshäusern, Beschäftigte in der Geld- und Werttransportbranche oder im Daten- und Netzwerkmanagement.
Die Arbeitszeit darf aber nur verlängert werden, wenn sie "nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdisposition, durch Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden kann", heißt es in dem Entwurf.
Als eine von zahlreichen Maßnahmen zur Abfederung der Folgen der Corona-Krise hatte die Bundesregierung die Möglichkeit auf den Weg gebracht, Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz zu verordnen, um die "Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge sowie die Versorgung der Bevölkerung mit existentiellen Gütern in der derzeitigen Situation der Corona-Pandemie sicherzustellen". (dpa)