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Oberroth: Wie der Gemeinderat die Wohnqualität in Oberroth erhalten will

Oberroth

Wie der Gemeinderat die Wohnqualität in Oberroth erhalten will

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    Mit einer eigenen Satzung zur Abstandsflächentiefe will Oberroth sicherstellen, dass Wohnqualität und Ortsbild erhalten bleiben.
    Mit einer eigenen Satzung zur Abstandsflächentiefe will Oberroth sicherstellen, dass Wohnqualität und Ortsbild erhalten bleiben. Foto: Alexander Kaya (Symbolfoto)

    Obwohl die Gemeinde Oberroth aus Sicht der Gemeinderäte von einem übermäßig starken Siedlungsdruck geprägt ist, sollen Erhalt und Verbesserung der Wohnqualität vorrangig sein. Deshalb sprach sich der Gemeinderat bei seiner jüngsten Sitzung für die vorliegende Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe aus. Damit wird die vom Gesetzgeber seit 1. Februar 2021 vorgeschriebene neue Regelung nicht übernommen und stattdessen die alte beibehalten. Die in Bebauungsplänen festgesetzten, abweichenden Abstandsflächen bleiben unberührt. Der Beschluss fiel gegen die Stimme von Ratsmitglied Claudia Heil. Sie hält gerade im Ortskern eine Nachverdichtung für sinnvoll.

    Das alte Abstandsflächenrecht sieht in Wohngebieten vor, dass grundsätzlich die volle Wandhöhe (1 H) zum Nachbargrundstück freizuhalten ist. Vor einer Außenwand von bis zu 16 Metern Länge genügt als Tiefe der Abstandsfläche aber auch die halbe Wandhöhe (0,5 H). Der zum Nachbargrundstück einzuhaltende Mindestabstand müsse jedoch in beiden Fällen wenigstens drei Meter betragen, informierte Bürgermeister Willibold Graf. Die Abwägung, ob das alte oder neue Abstandsflächenrecht zur Anwendung komme, basiere jedoch auf einem möglichen gemeindlichen Vorbehalt im Baulandmobilisierungsgesetz. Dieser biete Gemeinden die Möglichkeit, das Abstandsflächenrecht abweichend von der gesetzlichen Regelung zu gestalten, wenn dies der Erhaltung der Ortsgestaltung oder der Verbesserung der Wohnqualität diene.

    Der Bürgermeister plädiert dafür, den traditionellen Siedlungscharakter in Oberroth zu wahren

    Ohne eine örtliche Satzung wären die Ziele Erhaltung des Ortsbildes und des traditionellen Siedlungscharakters sowie der Wohnqualität in Oberroth nachhaltig gefährdet, befürchtet der Bürgermeister. Dort, wo bereits aus planungsrechtlichen Gründen an die Grundstücksgrenze gebaut werden müsse oder dürfe, komme die Satzung ohnehin nicht zum Tragen, sagte er. Die Gemeinde sei sich auch bewusst, dass die Verlängerung der Abstandsflächen gegenüber der gleichzeitig in Kraft tretenden gesetzlichen Verkürzung Auswirkungen auf die bauliche Ausnutzbarkeit von Grundstücken haben und damit auch Eigentümerinteressen nachteilig betroffen werden können. Der Erhalt einer ausreichenden Wohnqualität im Oberrother Gemeindegebiet rechtfertige aber mögliche Eigentumseinschränkungen.

    Die Gemeinderäte waren sich bewusst, dass der hohe Siedlungsdruck in Oberroth und weiter steigende Grundstückspreise dazu führen werden, dass die Mindestmaße der gesetzlich festgelegten Abstandsflächen weitestgehend ausgenutzt werden und sich die Wohnqualität nachteilig verändert. Außerdem wird aus Sicht des Gremiums eine über verkürzte Abstände erwirkte Nachverdichtung auch nachteilige Auswirkungen auf den Wohnfrieden haben.

    Ortsabrundungssatzung dient als Grundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen

    Nach Abwägung der Stellungnahmen, die von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgebracht wurden, hat der Gemeinderat die von der Verwaltung vorgeschlagenen Abwägungen zur Ortsabrundungssatzung Buchenweg beschlossen. Die bestehende rechtskräftige Satzung musste an die realen Grundstücksverhältnisse angepasst werden, um als Grundlage zur Erhebung der Erschließungsbeiträge fungieren zu können, erläuterte Bürgermeister Graf. Ziel ist es, in diesem Bereich geordnete Straßenverhältnisse für die Anwohner herzustellen. Die Grundstücke im Planbereich sind bereits alle bebaut und die Erschließungskosten werden auf die jeweiligen Anlieger umgelegt. Der Beschluss fiel gegen die Stimme von Gemeinderat Helmut Heil. Für ihn sei die rechtliche Erfordernis der Ortsabrundungssatzung Buchenweg nicht ersichtlich, lautete seine Begründung.

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