Startseite
Icon Pfeil nach unten
Illertissen
Icon Pfeil nach unten

Landkreis Neu-Ulm: Neue Bauordnung: Das müssen Bauherren im Landkreis Neu-Ulm wissen

Landkreis Neu-Ulm

Neue Bauordnung: Das müssen Bauherren im Landkreis Neu-Ulm wissen

    • |
    Die neuen Regelungen der Bayerischen Bauordnung wirken sich auch auf Bauherren im Landkreis Neu-Ulm aus.
    Die neuen Regelungen der Bayerischen Bauordnung wirken sich auch auf Bauherren im Landkreis Neu-Ulm aus. Foto: Alexander Kaya (Symbolfoto)

    Die neue Bayerische Bauordnung ist am 1. Februar in Kraft getreten. Unter anderem gelten damit jetzt neue Vorgaben im Abstandsflächenrecht. Außerdem wurde die Nachbarbeteiligung vereinfacht. Das Landratsamt Neu-Ulm beantwortet dazu die wichtigsten Fragen.

    Was verändert sich bei den Abstandsflächen?

    Wesentlicher Inhalt der neuen Bauordnung sind die Verkürzung der Abstandsflächen. Galt zuvor 1 H - also die volle Gebäudehöhe - so wurde diese auf 0,4 H reduziert. Damit müssen grundsätzlich Gebäude, die überwiegend zum Wohnen genutzt werden, weniger Abstand zum Nachbarn halten. Die Berechnung der Abstandsflächen wird dadurch einfacher. Die einzuhaltende Abstandsfläche bemisst sich in der Regel nach der Wandhöhe (H), die senkrecht zur Wand gemessen wird. Als Wandhöhe gilt dabei das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand.

    Gemeinden können abweichende Regelungen zur Bauordnung treffen

    Gilt diese Regelung überall?

    Nein. Das Landratsamt Neu-Ulm weist deshalb ausdrücklich darauf hin, dass sich Bauherren hierzu vorab bei der Gemeinde erkundigen sollten. Denn Gemeinden können – unabhängig von der neuen Bayerischen Bauordnung – abweichende Regelungen treffen. Hinsichtlich der Abstandsflächen haben im Landkreis Neu-Ulm beispielsweise die Gemeinden Buch und Elchingen bereits eine entsprechende Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe erlassen.

    Eine weitere, grundlegende Änderung in der Bauordnung stellt die Nachbarschaftsbeteiligung dar.
    Eine weitere, grundlegende Änderung in der Bauordnung stellt die Nachbarschaftsbeteiligung dar. Foto: Elmar Knöchel (Symbolfoto)

    Wie funktioniert künftig die Nachbarbeteiligung?

    Eine weitere, grundlegende Änderung in der Bauordnung stellt die Nachbarschaftsbeteiligung dar. Bisher konnte die Beteiligung eines Nachbarn am Bauvorhaben auch auf Antrag des Bauherrn über die Gemeinde erfolgen. Nun steht die Nachbarbeteiligung vollständig in der alleinigen Verantwortung des Bauherrn. Dabei ist die Unterschrift des Nachbarn aber nicht mehr auf dem Bauplan erforderlich, sondern genügt gegenüber dem Bauherrn in schriftlicher Form. Der Bauherr ist verpflichtet, dem Landratsamt mitzuteilen, welcher Nachbar zugestimmt hat und welcher nicht.

    Formulare für Einreichung im Landratsamt Neu-Ulm stehen auf der Webseite

    Was ist, wenn der Nachbar nein sagt?

    Die Nachbarbeteiligung dient dem Schutz des Bauherren, betont das Landratsamt Neu-Ulm. Die Befürchtung vieler Bauherren, das geplante Projekt ohne Zustimmung keinesfalls umsetzen zu können, sei oftmals unbegründet: Nicht jeder Einwand des Nachbarn stellt auch tatsächlich eine Verletzung der nachbarlichen Rechte dar.

    Wo gibt es die erforderlichen Unterlagen?

    Die neuen Formulare, die für die Einreichung im Landratsamt Neu-Ulm benötigt werden, stehen auf der Webseite des Landratsamtes zur Verfügung. Das Landratsamt bittet darum, bei der Einreichung auf die Vollständigkeit der Unterlagen zu achten, sodass der gewünschte Plan schnellstmöglich bearbeitet werden kann. Alle weiteren Änderungen, die die Bayerische Bauordnung mit sich bringt, finden sich auf der Webseite des Ministeriums. (AZ/rjk)

    Lesen Sie auch:

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare
    Dieser Artikel kann nicht mehr kommentiert werden