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Landkreis Neu-Ulm: Inzidenzwert steigt: Diese Regeln gelten ab Dienstag im Kreis Neu-Ulm

Landkreis Neu-Ulm

Inzidenzwert steigt: Diese Regeln gelten ab Dienstag im Kreis Neu-Ulm

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    Die Sieben-Tages-Inzidenz im Landkreis Neu-Ulm lag an drei Tagen über 50. Damit gelten ab Dienstag neue Regeln unter anderem für den Handel.
    Die Sieben-Tages-Inzidenz im Landkreis Neu-Ulm lag an drei Tagen über 50. Damit gelten ab Dienstag neue Regeln unter anderem für den Handel. Foto: Alexander Kaya

    Der Landkreis Neu-Ulm hat laut der Zahlen des Robert-Koch-Instituts an drei Tagen in Folge die Marke von 50 Fällen pro 100.000 Einwohnern überschritten - nämlich am 25., 26. und 27. März. Auch am Sonntag stiegen die Zahlen weiter: Das RKI gab den Inzidenzwert für den Landkreis mit 85 an. Damit treten ab Dienstag, 30. März, die Regelungen für eine Sieben-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 im Landkreis Neu-Ulm in Kraft. Das Landratsamt Neu-Ulm hat angekündigt, dies am Montag, 29. März, amtlich bekannt zu machen, sodass die neuen Regelungen ab Dienstag, 30. März, gelten.

    Sieben-Tage-Inzidenz über 50 – Was ändert sich, was bleibt gleich?

    • Private Zusammenkünfte sind mit Mitgliedern des eigenen Haushalts sowie einem weiteren Haushalt gestattet. Es dürfen sich aber nur maximal fünf Personen treffen. Kinder bis zum 14. Geburtstag werden nicht mitgezählt.
    • Öffnung des Einzelhandels für Terminshopping-Angebote (Click & Meet). Dabei kann ein Kunde beziehungsweise eine Kundin nach vorheriger Terminbuchung pro angefangener 40 Quadratmeter Verkaufsfläche zugelassen werden. Die Kontaktdaten der Kunden müssen erhoben werden.
    • Buchhandlungen dürfen offen bleiben. Hier gilt kein Click & Meet. Voraussetzung ist ein Hygienekonzept und eine Begrenzung auf einen Kunden je zehn Quadratmetern für die ersten 800 Quadratmetern Verkaufsfläche, darüber hinaus ein Kunde je 20 Quadratmetern. Unter gleichen Voraussetzungen können Büchereien, Archive und Bibliotheken öffnen.
    • Öffnung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten bleibt möglich. Besucher müssen aber vorher einen Termin buchen, die Kontaktnachverfolgung muss gewährleistet sein.
    • Individualsport ist möglich mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten im Außenbereich. Sport in Gruppen ist möglich mit bis zu 20 Kindern bis 14 Jahren im Außenbereich. Als Außenbereich zählen auch Außensportanlagen.
    • Die Öffnung körpernaher Dienstleistungsbetriebe (Friseure, Fußpflege, Maniküre, Gesichtspflege) ist weiterhin möglich. Es gelten Auflagen zur Hygiene, Steuerung des Zutritts mit Reservierungen beziehungsweise vorheriger Terminvereinbarung.
    • Die Öffnung von Gastronomiebetrieben jeder Art bleibt untersagt. Weiterhin zulässig ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken.
    • Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform weiterhin zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
    • Angebote der Erwachsenenbildung sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform weiterhin möglich.
    • Fahrschulen dürfen offen bleiben. Es gilt Maskenpflicht.
    • Instrumental- und Gesangsunterricht an Musikschulen darf als Einzelunterricht in Präsenzform weiterhin stattfinden. Im Unterricht ist der Mindestabstand von zwei Metern zu wahren. Es gilt Maskenpflicht. Die Maskenpflicht entfällt nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt.

    Bis einschließlich Montag, 29. März, gelten noch die Regelungen laut der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für eine 7-Tage-Inzidenz unter 50. Die meisten Schülerinnen und Schüler im Landkreis haben ab Montag Osterferien. Für alle anderen und für die Kindertageseinrichtungen im Landkreis Neu-Ulm gilt ab Montag, 29. März, bis einschließlich 4. April Folgendes:

    • Es findet Präsenzunterricht statt, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann. Ansonsten findet Wechselunterricht statt.
    • Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder dürfen nur öffnen, wenn die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).

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