Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

  1. Startseite
  2. Illertissen
  3. Landkreis Neu-Ulm: Das sind die neuen Corona-Regeln ab Dienstag im Kreis Neu-Ulm

Landkreis Neu-Ulm
31.05.2021

Das sind die neuen Corona-Regeln ab Dienstag im Kreis Neu-Ulm

Im Landkreis Neu-Ulm können am Dienstag, 1. Juni, einige Lockerungen bei den Corona-Regeln in Kraft treten, weil die Sieben-Tage-Inzidenz fünf Tage in Folge unter 100 geblieben ist.
Foto: Alexander Kaya (Symbolbild)

Der Inzidenzwert im Kreis Neu-Ulm ist seit fünf Tagen unter 100. Damit treten Neuregelungen in Kraft. Eine wichtige Zustimmung fehlt allerdings noch.

Jetzt ist es offiziell: Am Sonntag hat der Landkreis Neu-Ulm mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von 58,8 am fünften Tag in Folge den Wert von 100 unterschritten. Nachdem das Landratsamt dies bekannt gemacht hat, können ab Dienstag, 1. Juni, Neuregelungen in Kraft treten. Das bedeutet umfangreiche Lockerungen im Alltag.

Folgende Regelungen gelten nach Angaben des Landratsamts ab Dienstag:

  • Die nächtliche Ausgangssperre entfällt.
  • Private Zusammenkünfte sind mit Mitgliedern des eigenen Haushalts sowie einem weiteren Haushalt gestattet. Es dürfen sich aber nur maximal fünf Personen treffen. Kinder bis 14 Jahre (bis zum 14. Geburtstag) werden nicht mitgezählt. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Haushalt, auch, wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
  • Kontaktfreier Sport ist allein, mit Mitgliedern des eigenen Haushalts sowie einem weiteren Haushalt gestattet. Es dürfen sich maximal nur fünf Personen zum Sport treffen. Kinder bis 14 Jahre (bis zum 14. Geburtstag) werden nicht mitgezählt. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Haushalt, auch, wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
  • Des Weiteren ist kontaktfreier Sport unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.
  • Für den Einzelhandel des täglichen Bedarfs gilt: Zugelassen ist ein Kunde pro 10 Quadratmeter für die ersten 800 m² sowie ein Kunde pro 20 m² für den 800 m² übersteigenden Teil der Fläche.
  • Körpernahe Dienstleistungen sind wieder erlaubt. Voraussetzung ist eine vorherige Terminvereinbarung. Es ist ein Kunde pro 10 Quadratmeter zugelassen. Das Personal muss eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen tragen. Für die Kunden besteht FFP2-Maskenpflicht. Die FFP2-Maskenpflicht entfällt, falls die Art der Leistung sie nicht zulässt. Die Kontaktdaten müssen erhoben werden. Die Testpflicht entfällt.
  • Einkaufen per Click & Meet: Die Testpflicht bei Click & Meet entfällt. Die anderen Regelungen zu Click & Meet wie zum Beispiel Maskenpflicht, Mindestabstand und Kontaktdatenerhebung bleiben bestehen. Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden darf nicht höher als ein Kunde je 40 Quadratmeter sein.
  • Bei der Gastronomie ist die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken in der Zeit von 22 bis 5 Uhr wieder erlaubt.
  • An den Schulen findet wieder Präsenzunterricht statt. Voraussetzung ist, dass der Mindestabstand von 1,50 Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann. Ansonsten findet Wechselunterricht statt. Die Teilnahme am Präsenzunterricht sowie an der Notbetreuung und Mittagsbetreuung ist Schülerinnen und Schülern nur erlaubt, wenn sie sich zwei Mal wöchentlich einem Test unterziehen.

Wir benötigen Ihre Einwilligung, um die Datawrapper-Grafik anzuzeigen

Hier kann mit Ihrer Einwilligung ein externer Inhalt angezeigt werden, der den redaktionellen Text ergänzt. Indem Sie den Inhalt über „Akzeptieren und anzeigen“ aktivieren, kann die Datawrapper GmbH Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten. Die Einwilligung kann jederzeit von Ihnen über den Schieberegler wieder entzogen werden. Datenschutzerklärung

  • Die Kindertageseinrichtungen dürfen öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).
  • Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform wieder zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,50 Metern gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz.
  • Instrumental- und Gesangsunterricht darf nur als Einzelunterricht in Präsenzform unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden: Ein Mindestabstand von zwei Metern kann durchgehend und zuverlässig eingehalten werden. Zudem gilt für das Lehrpersonal eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, für Schülerinnen und Schüler gilt FFP2-Maskenpflicht. Diese Pflichten entfallen nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt.

Wir benötigen Ihre Einwilligung, um die Grafik von Flourish anzuzeigen

Hier kann mit Ihrer Einwilligung ein externer Inhalt angezeigt werden, der den redaktionellen Text ergänzt. Indem Sie den Inhalt über „Akzeptieren und anzeigen“ aktivieren, können Canva UK Operations Ltd und Google Ireland Limited Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten, auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz Niveau, worin Sie ausdrücklich einwilligen. Die Einwilligung gilt für Ihren aktuellen Seitenbesuch, kann aber bereits währenddessen von Ihnen über den Schieberegler wieder entzogen werden. Datenschutzerklärung

  • Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten dürfen unter folgenden Voraussetzungen öffnen: Eine vorherige Terminbuchung ist erforderlich, die zulässige Besucherzahl bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein Mindestabstand von 1,50 Metern zuverlässig gewahrt wird. Für die Besucher besteht FFP2-Maskenpflicht, der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen, darüber hinaus werden die Kontaktdaten der Besucher erhoben.
Biergärten dürfen im Landkreis Neu-Ulm voraussichtlich erst wieder ab Mittwoch, 2. Juni, öffnen. Museumsbesuche mit Terminbuchung sind schon ab Dienstag möglich.
Foto: Alexander Kaya

Für weitere, von vielen Menschen herbeigesehnte Öffnungsschritte - zum Beispiel in der Gastronomie oder im Kulturbereich - ist nach Angaben des Landratsamts Neu-Ulm eine Zustimmung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zur bereits vorgelegten Allgemeinverfügung notwendig. Dann können die Regelungen der Bundesnotbremse aufgehoben werden, sodass die weiteren Öffnungsschritte in Kraft treten. Das Landratsamt geht derzeit davon aus, dass dies am Mittwoch, 2. Juni, erfolgen könnte.

Nach Inkrafttreten einer Allgemeinverfügung und Zustimmung des Ministeriums gelten folgende Regelungen:

  • Eine Öffnung der Außengastronomie ist unter folgenden Voraussetzungen möglich: Vorherige Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung; sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Haushalten, ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, PCR-Test oder Corona-Selbsttest unter Aufsicht mit negativem Ergebnis der Tischgäste erforderlich.
  • Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besucher ist möglich. Ein negativer Testnachweis ist erforderlich.
  • Kulturveranstaltungen sind im Freien mit maximal 250 Zuschauern (feste Sitzplätze) erlaubt. Dies gilt für kulturelle Veranstaltungen sowohl im professionellen Bereich als auch für Laien- und Amateurensembles ebenso wie für filmische Veranstaltungen. Für die Besucher gilt eine Testpflicht. Die Testpflicht entfällt bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter 50.
  • Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, sind zulässig.
  • Kontaktfreier Sport im Innenbereich (inklusive der Öffnung von Sportstätten im Innenbereich) sowie Kontaktsport unter freiem Himmel ist unter der Voraussetzung gestattet, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis verfügen.
  • Fitnessstudios dürfen im Innenbereich für kontaktfreien Sport öffnen. Voraussetzung ist ein negativer Test der Besucher und die Beachtung der Hygienemaßnahmen (Abstandspflicht, FFP2-Maskenpflicht, außer beim Sport selbst). Die Testpflicht entfällt bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter 50.
  • Sportveranstaltungen sind im Freien mit maximal 250 Zuschauern (feste Sitzplätze) erlaubt. Hierzu zählen auch Freiluftstadien mit überdachten Zuschauerplätzen. Für die Besucher gilt eine Testpflicht. Die Testpflicht entfällt bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter 50.
  • Freibäder können öffnen. Voraussetzung ist die Beachtung des entsprechenden Rahmenhygienekonzepts, eine Terminbuchung und ein negativer Test. Die Testpflicht entfällt bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter 50.
  • Touristische Angebote: Beherbergungsbetriebe wie zum Beispiel Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen, Jugendherbergen und Campingplätze dürfen auch für touristische Zwecke öffnen. Voraussetzung ist dabei ein vor maximal 24 Stunden vorgenommener negativer Corona-Test (PCR-Test, POC-Antigentest oder Selbsttest unter Aufsicht) der Gäste bei Anreise sowie ein Test jeweils alle weiteren 48 Stunden. Gastronomische Angebote von Beherbergungsbetrieben sind auch im Innenbereich nur für Hotelgäste und nur bis 22 Uhr zulässig. Zulässig sind im Rahmen des Beherbergungsbetriebs auch Kur-, Therapie- und Wellnessangebote wie zum Beispiel Schwimmbäder, Fitnessräume und Solarien für Gäste.
  • Der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre, Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen sind zulässig. Voraussetzung ist ein tagesaktueller negativer Test.
  • Für vollständig geimpfte und genesene Personen gelten die entsprechenden Erleichterungen wie der Wegfall der Testpflicht. Bei den Kontaktbeschränkungen werden vollständig geimpfte oder genesene Personen bei der Ermittlung der Höchstteilnehmerzahl nicht mitgezählt.
  • Soweit einzelne Bereich durch Allgemeinverfügung gelockert wurden, sind die jeweiligen Rahmenhygienekonzepte der Staatsregierung zu beachten und umzusetzen. (AZ)

Auch in der Stadt Ulm könnten am Mittwoch, 2. Juni, weitere Öffnungsschritte für Handel, Gastronomie und Kultureinrichtungen erfolgen. Die Zeichen dafür stehen gut, die Sieben-Tage-Inzidenz in Ulm ist laut Robert-Koch-Institut seit Dienstag unter 100. Allerdings gelten in Baden-Württemberg etwas andere Regeln, noch liegt keine Mitteilung der Stadt Ulm über entsprechende Lockerungen vor. (AZ, jsn)

Lesen Sie dazu auch:

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.