Corona-Inzidenz fällt weiter: Ab Freitag wieder Click & Meet möglich
Die Corona-Zahlen lassen wieder mehr Möglichkeiten für den Einzelhandel im Kreis Neu-Ulm zu. So ist die Lage in den Landkreisen der Region.
Pünktlich zu Pfingsten wird es in der Region wieder mehr Einkaufsmöglichkeiten geben. Sowohl auf der bayerischen als auch auf der baden-württembergischen Seite der Iller gilt ab Freitag wieder das Prinzip Click & Meet. Eine Übersicht über die Regelungen in den Landkreisen.
Landkreis Neu-Ulm
Zum fünften Mal in Folge lag die Inzidenz im Landkreis Neu-Ulm am Mittwoch unter 150: Auf 120,4 ist der Wert nach Angaben des Robert-Koch-Instituts mittlerweile gesunken. Damit dürfen ab Freitag wieder Geschäfte für das Prinzip Click & Meet öffnen. Das heißt, Geschäfte können nach einer vorherigen Terminbuchung wieder besucht werden. Voraussetzung ist ein negatives Testergebnis.
Bei Click & Meet gilt folgendes:
- Der Betreiber muss sicherstellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden eingehalten werden kann.
- In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht. Wenn in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal.
- Der Betreiber muss für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept ausarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen.
- Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden darf nicht höher sein als ein Kunde je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche.
- Der Betreiber muss die Kontaktdaten der Kunden erheben.
- Kunden dürfen nur eingelassen werden, wenn sie ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigentests oder eines Selbsttests unter Aufsicht in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen.
Landkreis Günzburg
Mit einer Inzidenz von aktuell 131,5 liegt der Landkreis Günzburg zwar nach wie vor etwas höher als Neu-Ulm, doch auch hier wurde der Wert von 150 bereits zum fünften Mal in Folge unterschritten, die Lockerungen für den Einzelhandel gelten deshalb ab Donnerstag. Anders als im Landkreis Neu-Ulm gibt es im Nachbarlandkreis jedoch ab dem heutigen Mittwoch keine weiteren Öffnungen bei den Schulen: Trotz des Unterschreitens der Grenze von 165 beim Inzidenzwert hatte sich das Landratsamt dazu entschlossen, die Möglichen Öffnungen für Grundschüler nicht zu nutzen.
Landkreis Unterallgäu
Der Landkreis Unterallgäu nähert sich mit 154,8 zwar inzwischen dem Schwellenwert von 150, derzeit ist aber noch nicht an eine Öffnung für Terminshopping zu denken.
Ulm
Auch in Ulm müssen Händler und Kunden sich noch Gedulden: Hier liegt der Inzidenzwert am heutigen Mittwoch ebenfalls zum ersten Mal wieder unter der 150, nämlich bei 138,8. Die nächsten Tage entscheiden, ob auch hier nächste Woche wieder Öffnungen möglich sein werden.
Alb-Donau-Kreis
Im Alb-Donau-Kreis lag die Inzidenz am Mittwoch bei 90,8. Die Inzidenz im Landkreis liegt bereits seit Donnerstag, 13. Mai, unter 150. Da der Donnerstag als Feiertag nicht mitgerechnet wird, dürfte ebenfalls heute am Mittwoch die offizielle Feststellung einer stabilen Inzidenz von unter 150 durch das Gesundheitsamt erfolgen. Danach wäre das Terminshopping am übernächsten Tag – also am Freitag, 21. Mai – wieder erlaubt. Kunden und Kundinnen müssen zum vereinbarten Termin allerdings einen höchstens 24 Stunden alten, negativen Corona-Test oder eine überstandene Corona-Infektion beziehungsweise den vollen Impfschutz nachweisen.
Landkreis Biberach
109,3 lautet der Inzidenzwert im Kreis Biberach am Mittwoch. Auch hier lag die Sieben-Tage-Inzidenz seit fünf aufeinanderfolgen-den Werktagen unter 165 beziehungsweise 150 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern. Damit ist ab Freitag, 21. Mai, Wechselunterricht an den Schulen, Regelbetrieb in den Kitas sowie die Öffnung von Ladengeschäften nach vorheriger Terminbuchung wieder möglich. Es muss entweder vorliegen:
- ein negatives Testergebnis, das nicht älter als 24 Stunden sein darf (Abstrichdatum). Als aktuell negatives Testergebnis gelten PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests,
- eine vollständige Impfdokumentation gemäß Stiko
- oder eine überstandene Corona-Infektion. Als Nachweis gilt ein positiver Laborbefund einer PCR auf SARS-COV-2, der nicht älter als sechs Monate sein darf.
Zudem muss auch hier die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden auf einen Kunden je 40 Quadratmeter der Verkaufsfläche beschränkt werden. Es gelten die Maskenpflicht (FFP2 oder medizinische Gesichtsmaske) sowie die Hygieneauflagen der Corona-Verordnung. Die Kontaktdaten der Kunden müssen erfasst werden.
Für alle Landkreise gilt: Sollten die Grenzwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten werden, müssen die Öffnungsschritte gemäß der "Bundesnotbremse“ wieder rückgängig gemacht werden.
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