Startseite
Icon Pfeil nach unten
Günzburg
Icon Pfeil nach unten

Landkreis Günzburg: Wahlkampf mit Behörden-Mails: Ist das erlaubt?

Landkreis Günzburg

Wahlkampf mit Behörden-Mails: Ist das erlaubt?

    • |
    Wahlkampf-Mails auch von Behörden-Adressen erreichen unsere Zeitungsredaktion.
    Wahlkampf-Mails auch von Behörden-Adressen erreichen unsere Zeitungsredaktion. Foto: Bernhard Weizenegger

    Am 15. März werden neue Stadt- und Gemeinderäte, Bürgermeister und der Landrat gewählt. In den vergangenen Wochen haben die meisten Parteien und Gruppierungen ihre Kandidaten nominiert, auch haben sie viele Pressemitteilungen versandt. Was dabei auffällt: Mitunter wurden diese (während der Arbeitszeit) von E-Mail-Accounts verschickt, die zu Behörden gehören, etwa Rathäusern im Landkreis. Mit anderen Worten: Mitarbeiter aus Verwaltungen, die auch politisch aktiv sind, nutzten ihre dienstlichen Mailadressen, um damit Wahlkampf zu betreiben. Doch ist das zulässig?

    Nach Einschätzung von Professor Ulrich Gassner von der juristischen Fakultät der Universität Augsburg geht das nicht. „Grundsätzlich ist ja jede Nutzung personenbezogener Daten, dazu gehören E-Mail-Adressen mit Klarnamen, jenseits der jeweils konkreten Zweckbestimmung verboten“, erklärt er auf Anfrage unserer Zeitung. „Man könnte allenfalls argumentieren, es handele sich um eine hoheitliche Aufgabe von Behörden, Wahlkampf zu betreiben oder politische Parteien bei ihrem Wahlkampf zu unterstützen. Das kann ich jedoch nicht erkennen. Eher gilt umgekehrt hier das staatliche Neutralitätsgebot.“

    Kommunalaufsicht am Landratsamt verweist ans Ministerium

    Das Landratsamt Günzburg, dem die Kommunalaufsicht obliegt, verweist für allgemeine Rechtsauskünfte zu diesem Thema an das Bayerische Innenministerium. Und dort erklärt ein Sprecher auf Anfrage unserer Zeitung: „Grundsätzlich darf die Verwaltungstätigkeit der Kommunen nur von sachlichen Gesichtspunkten geleitet sein. Darüber hinaus ist es bei den Kommunalwahlen in Bayern gemäß Artikel 20 Absatz 3 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes den mit der Wahl betrauten Behörden und Wahlorganen untersagt, den Inhalt der Stimmrechtsausübung in irgendeiner Weise zu beeinflussen oder das Wahlgeheimnis zu verletzen.“

    Dazu zählen demnach insbesondere die Gemeinden mit allen ihren Organen einschließlich der Gemeindeverwaltung, die Landkreise sowie deren Aufsichtsbehörden. Sie unterliegen einem Neutralitätsgebot. Dieses gelte aber nur für ein Tätigwerden in amtlicher Eigenschaft. Das umfasst auch das Handeln von Beschäftigten der Gemeinden und Landkreise in amtlicher Funktion. Dagegen sei es den mit der Wahl amtlich befassten Personen nicht verboten, sich außerhalb ihres Amtes wie andere Privatpersonen auch zur Wahl zu äußern oder Wahlwerbung zu betreiben. „Wie jeder andere Bürger dürfen sie sich – dies folgt aus dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung – aktiv am Wahlkampf beteiligen.“

    Nutzung von behördlichen Mail-Accounts mitunter verboten

    Eine Verwendung von im Amt vorhandenen Ressourcen, insbesondere solchen, die einen amtlichen Anschein erwecken, beispielsweise das Verwenden von Briefkopf, Dienstsiegel, Logo oder Wappen einer Kommune, ist demnach grundsätzlich als „amtliche“ Tätigkeit einzustufen, weil sie nur den Amtsinhabern in ihrer Funktion und nicht jedermann zu Verfügung stehen. „Auch die Verwendung dienstlicher Mittel, wie spezielle Absenderadressen eines behördlichen E-Mail-Accounts, bei wertenden Handlungen im Zusammenhang mit den Kommunalwahlen oder bei Handlungen, die ein Gemeindemitarbeiter als Privatperson für einen Wahlvorschlagsträger vornimmt, ist unzulässig.“

    Ein solcher Verstoß gegen das Neutralitätsgebot wäre zunächst der jeweiligen Gemeinde zuzurechnen und könnte zu einer Beanstandung durch die zuständige Aufsichtsbehörde führen, erläutert der Ministeriumssprecher weiter. Im Detail würde das von der Bedeutung und Wirkung des jeweiligen Verstoßes abhängen. „Ob ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot auch Folgen für die handelnde Person haben kann, hängt davon ab, ob und inwieweit sie als Beamter gegen eine Dienstpflicht beziehungsweise als Angestellter gegen den Arbeitsvertrag verstoßen würde. Das könnte nur aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls geprüft werden.

    Das könnte Sie auch interessieren:

    Fünf Landratskandidaten stellen sich Fragen unserer Zeitung

    Im Februar ist für Minister Reichhart in München alles vorbei

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare
    Dieser Artikel kann nicht mehr kommentiert werden