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Landkreis Günzburg: Prozesse am Amtsgericht Günzburg: Maskenattest aus dem Internet gilt nicht

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Prozesse am Amtsgericht Günzburg: Maskenattest aus dem Internet gilt nicht

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    An Geschäften wird auf die Maskenpflicht hingewiesen. Daran hält sich nicht jeder.
    An Geschäften wird auf die Maskenpflicht hingewiesen. Daran hält sich nicht jeder. Foto: Bernhard Weizenegger (Archiv)

    Ohne Atemschutzmaske im Supermarkt einkaufen: In Zeiten der Corona-Pandemie eigentlich undenkbar. Und trotzdem kommt es immer wieder vor. Das kann teure Folgen haben. Wie für einen 58-Jährigen, der in einem Burgauer Markt Ärger bekam, weil er sich weigerte, eine Maske zu tragen. In Günzburg beleidigte ein 43-Jähriger sogar eine Verkäuferin, die ihn zurechtwies. Für diese und ähnliche Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz folgen saftige Geldbußen, wie mehrere Verhandlungen beim Günzburger Amtsrichter Martin Kramer zeigen.

    In Burgau hatte die Filialleiterin einer Discounter-Filiale Ende August vergangenen Jahres die Polizei gerufen. Sie hatte Schwierigkeiten mit einem Kunden. Der 58-Jährige wollte ohne vorgeschriebene Mund-Nasen-Bedeckung einkaufen. Den Beamten gegenüber erklärte der Mann, dass er keine Ausweispapiere dabei habe. Stattdessen besitze er ein ärztliches Attest: Wegen einer Erkrankung müsse er keine Hygieneschutzmaske tragen. Die Polizisten durchsuchten den Mann und entdeckten in einer Hosentasche das Papier: Es handelte sich um ein aus dem Internet heruntergeladenes Formular zum Selbstausfüllen, wie der ermittelnde Beamte der Burgauer Inspektion jetzt als Zeuge in der Verhandlung sagte. Der Beschuldigte habe das Attest handschriftlich vervollständigt.

    Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung wurde eingestellt

    Grund für die Maskenverweigerung sei unter anderem eine psychiatrische Erkrankung, schwere Bronchitis und Nebenhöhlenentzündung, wie der Mann schriftlich vorbrachte. Ein Ermittlungsverfahren wegen der Urkundenfälschung wurde eingestellt. Ein vom 58-Jährigen eingeschalteter Rechtsanwalt hatte seine Mandat aus Arbeitsüberlastung niedergelegt. Mit dem „Fake-Attest“ habe sich der Beschuldigte „auf dünnem Eis bewegt“, sagte Richter Kramer. Die Befreiung von der Maskenpflicht sei nicht glaubwürdig. Da half dem Angeklagten nicht mal ein Schreiben der Discounter-Zentrale, das ihm angeblich zusicherte, weiter problemlos ohne Maske im Markt einkaufen zu dürfen. Der Mann muss nun ein Bußgeld von 250 Euro zahlen.

    Noch deutlich teurer hätte es für einen 43-Jährigen werden können. Zwischen dem Dillinger und der Verkäuferin einer Modekette in Günzburg war es zu einem Disput gekommen, weil seine Ehefrau wegen eines Attestes keine Maske trug und als Ersatz ein Plastikschild des Geschäftes verwenden sollte. Als der Mann protestierte und auch seinen Halstuch-Maske nicht korrekt trug, wurde das Paar aus dem Laden verwiesen. Die Folge war ein Bußgeldbescheid, gegen den er Einspruch einlegte. Das Streitgespräch mit der Verkäuferin war heftiger verlaufen, als der Beschuldigte erwähnte: „Fuck you“ soll der Mann der Mitarbeiterin an den Kopf geworfen und ihr den ausgestreckten Mittelfinger gezeigt haben. Da könne ein Strafverfahren drohen, warnte Richter Kramer. Bei einer Verurteilung könne die Strafe bis zum Achtfachen des Bußgeldbescheides von 250 Euro steigen. Grund genug für den 43-Jährigen, den Einspruch zurückzunehmen.

    Von 250 Euro bleiben nur noch 75 Euro Strafe

    Günstiger kam dagegen ein 23-Jähriger weg. Der junge Mann war mit seinen Eltern im August vergangenen Jahres aus dem Urlaub in der Türkei, einem Risikoreiseland, zurückgekehrt. Er hatte sich jedoch erst verspätet beim Landratsamt gemeldet, was ihm schließlich ein Bußgeld in Höhe von 250 Euro einbrachte. Rechtsanwalt Mehmet Pektas erklärte, sein Mandant habe sich gleich am Flughafen Stuttgart mit negativem Ergebnis testen lassen, sich in Quarantäne begeben und selbst beim Landratsamt gemeldet. Erst dadurch sei das Bußgeldverfahren überhaupt in Gang gekommen. Weil der 23-Jährige zur Zeit mit staatlicher Beihilfe studiert, ermäßigte Richter Martin Kramer die Strafe auf 75 Euro. Eine Einstellung, wie vom Anwalt gewünscht, kam nicht in Betracht, weil dies nicht „der Linie des Gerichts entspreche“ und zumindest Fahrlässigkeit vorliege.

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