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Landkreis Günzburg: Neue Sonderregelungen für Vereine wegen Corona

Landkreis Günzburg

Neue Sonderregelungen für Vereine wegen Corona

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    Wegen der Corona-Krise können derzeit auch keine Neuwahlen bei Vereinen stattfinden.
    Wegen der Corona-Krise können derzeit auch keine Neuwahlen bei Vereinen stattfinden. Foto: Annette Zoepf (Symbolbild)

    Zur Zeit können viele geplante Mitgliederversammlungen von Vereinen wegen den geltenden Beschränkungen nicht stattfinden und müssen auf unbestimmte Zeit verschoben werden. Anstehende Neuwahlen können nicht durchgeführt und notwendige Beschlüsse nicht gefasst werden. Dieses Problem hat der Gesetzgeber gesehen und Sonderregelungen in einem am 28. März in Kraft getretenen Gesetz erlassen. Der Günzburger Notar Martin Wachter teilt unserer Zeitung mit, was es damit auf sich hat:

    Die Sonderregelungen gelten für alle im Jahr 2020 ablaufenden Amtszeiten von Vereinsvorständen und anstehenden Mitgliederversammlungen. Stehen bei Vereinen dieses Jahr Neuwahlen an, gilt Folgendes: Vorsitzende eines Vereins bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Abberufung oder bis zu deren Wiederwahl beziehungsweise bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt. Dass die Amtszeit des Vorstands bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung weiter läuft, ist zwar bei den meisten Vereinen in deren Satzung schon geregelt. Aber auch für Vereine, die eine entsprechende Satzungsregelung nicht haben, bestimmt dies nun die gesetzliche Sonderregelung. Bei der nächstmöglichen Mitgliederversammlung muss jedoch die Wahl nachgeholt werden.

    Alle Mitglieder eines Vereins müssen an dem Verfahren beteiligt werden

    Aber nicht nur Neuwahlen können anstehen, sondern auch wichtige Entscheidungen, die nicht der Vorstand, sondern nur die Mitgliederversammlung treffen kann. Dazu zählen Investitionsentscheidungen, Nachwahlen für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder oder Satzungsänderungen. Nach der gesetzlichen Bestimmung im Bürgerlichen Gesetzbuch bedarf es für Beschlüsse außerhalb einer Mitgliederversammlung der Zustimmung sämtlicher Mitglieder zu dem Beschluss in schriftlicher Form. Da dies in der Praxis meist nicht erreichbar ist, vereinfacht nunmehr das Sondergesetz im Jahr 2020 eine solche Beschlussfassung. Ein Beschluss ist dann gültig, wenn an dem Verfahren alle Mitglieder beteiligt werden.

    Bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin müssen zudem mindestens die Hälfte aller Mitglieder ihre Stimme in Textform gegenüber dem Vorstand abgegeben haben. Dem Beschluss muss schließlich die nach Satzung oder Gesetz erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen zugestimmt haben. Dies bedeutet, dass der Vorsitzende dringende Beschlüsse in einem solchen Verfahren entweder schriftlich oder per E-Mail durchführen lassen kann. Er muss dazu den Beschlussinhalt den Mitgliedern in Textform mitteilen und sie auffordern, bis zu einem bestimmten Termin ihre Stimme zum anstehenden Beschluss oder der anstehenden Wahl durch Rückantwort in Textform an den Vorstand abzugeben.

    Antwort muss schriftlich oder elektronisch aufbewahrt werden

    Eine mündliche Rückantwort genügt nach den gesetzlichen Bestimmungen dazu aber nicht, denn die Stimmabgabe muss beim Verein schriftlich oder elektronisch aufbewahrt werden. Die zu setzende Frist sollte mindestens der Frist entsprechen, die für die Ladung zur Mitgliederversammlung in der Satzung vorgegeben ist.

    Nur die bis zu dem festgelegten Termin beim Verein eingegangenen Stimmen zählen. Aus diesen abgegebenen Stimmen ist dann die jeweils für den Beschluss erforderliche Mehrheit zu ermitteln. Soweit die Vereinssatzung keine besonderen Vorschriften über die erforderliche Mehrheit bestimmt, gilt grundsätzlich bei normalen Beschlüssen oder Wahlen die einfache Mehrheit, bei Satzungsänderungen die Drei-Viertel-Mehrheit.

    Ähnliche, jedoch umfangreichere Verfahrenserleichterungen gelten auch für Genossenschaften. Weitere Informationen hierüber und ein Muster für die Durchführung von Vereinsbeschlüssen in diesem Verfahren ist auf der Homepage des Notariats in Günzburg unter www.notare-guenzburg.de zu finden. (zg)

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