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Landkreis Günzburg: Einigt sich BRK mit entlassenem Tophofen?

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Einigt sich BRK mit entlassenem Tophofen?

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    Das Rote Kreuz und der entlassene Kreisgeschäftsführer Werner Tophofen könnten auf eine Einigung zusteuern.
    Das Rote Kreuz und der entlassene Kreisgeschäftsführer Werner Tophofen könnten auf eine Einigung zusteuern. Foto: Bernhard Weizenegger (Archiv)

    Der Arbeitsrechtsstreit zwischen dem entlassenen langjährigen Geschäftsführer des BRK-Kreisverbands Günzburg, Werner Tophofen, und seinem früheren Arbeitgeber könnte sich dem Ende zuneigen. Bei der Verhandlung am Freitag bei der Neu-Ulmer Kammer des Arbeitsgerichts Augsburg haben sich beide Seiten nach einem Vorschlag des Gerichts auf einen Vergleich verständigt, dem der Vorstand des Kreisverbands allerdings erst noch zustimmen muss.

    Man einigte sich unter diesem Vorbehalt unter anderem darauf, dass es zum 30. Juni eine ordentliche Kündigung für Tophofen durch den Kreisverband gibt. Es soll eine Abfindung in Höhe von 120000 Euro brutto gezahlt werden. Bis zu seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bleibt er freigestellt, dabei sollen noch vorhandene Urlaubstage und ein mögliches Zeitguthaben angerechnet werden. Rückwirkend zum 1. Februar soll bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses eine noch ausstehende Vergütung von rund 9100 Euro pro Monat gezahlt werden. Der bereits zurückgegebene Firmenwagen bleibt auch weiter beim Roten Kreuz. Es gibt eine Widerrufsfrist bis zum 31. Mai, wobei der Vorstand des Kreisverbands bereits nächste Woche tagt. (Lesen Sie hier: BRK-Vorstand hat Geschäftsführer Tophofen entlassen )

    Würden die Kündigungsgründe überhaupt ausreichen?

    Während der Verhandlung ging es zuvor vor allem um die Frage, ob es mit Tophofen überhaupt ein reguläres Arbeitsverhältnis gibt, oder ein freies Dienstverhältnis. Arbeitsgerichtsdirektor Thomas Taubert betonte, dass sogar in der Satzung des Kreisverbands von einem Arbeitsverhältnis die Rede sei. Es stelle sich auch die Frage, ob das erste Schreiben, dass Tophofen vom BRK erhalten hatte, bereits als Kündigung zu werten sei, da es darin um die Information über die Entscheidung des Vorstands gehe. In einem zweiten Brief sei die Kündigung aber mit Sicherheit deutlich geworden.

    Werner Tophofen
    Werner Tophofen Foto: Bernhard Weizenegger (Archiv)

    Darüber hinaus wäre zu klären, sollte der Vergleich nicht zum Tragen kommen, ob nach 42 Jahren in Diensten des Roten Kreuzes die Kündigungsgründe ohne eine vorherige Abmahnung ausreichen – und ob der Vorstand seine Aufsichtspflichten gegenüber dem Geschäftsführers verletzt hat. Tophofen wird unter anderem vorgeworfen, „gravierende Mängel“ bei der stationären Pflege im Seniorenzentrum Krumbach, auf die das BRK von externer Seite hingewiesen wurde, nicht bemerkt zu haben.

    Eine außergerichtliche Einigung war gescheitert

    Auch müsste geklärt werden, ob der Personalrat bei der Kündigung eingebunden werden musste. Letztlich gehe es aber um die Frage der Kosten, denn es habe ja keine außergerichtliche Einigung gegeben.

    Je nach Kündigungstermin hatte Tophofen mit Anwalt Johannes Volz eine Abfindung zwischen 155000 und 165000 Euro gefordert. Das BRK – vertreten durch Anwalt Jens Goldschmidt und beim Termin auch durch den Kreisvorsitzenden Matthias Kiermasz – sei nur zu maximal 100000 Euro bereit gewesen, hieß es. Würde Tophofen zum 30. September 2021 in die Regelrente gehen, würde es das Rote Kreuz gut 270000 Euro kosten, ihn bis dahin weiter zu beschäftigen, erklärte Volz.

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