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Gundremmingen: Gerichtsurteil: Frau hat doch Arbeitsverhältnis mit dem AKW

Gundremmingen

Gerichtsurteil: Frau hat doch Arbeitsverhältnis mit dem AKW

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    Seit mehr als 30 Jahren besteht ein Arbeitsverhältnis zwischen einer Frau und der KGG, urteilt das Gericht.
    Seit mehr als 30 Jahren besteht ein Arbeitsverhältnis zwischen einer Frau und der KGG, urteilt das Gericht. Foto: Bernhard Weizenegger (Archiv)

    Seit Jahrzehnten arbeitet eine Frau im Atomkraftwerk (AKW) Gundremmingen, aber nicht für die Betreibergesellschaft KGG selbst, sondern für Fremdfirmen. Dass man ihr trotz der langen Zeit und derselben Tätigkeiten wie bei in der Anlage angestellten Kollegen eine Übernahme und Festanstellung verwehrte, wollte sie nicht mehr akzeptieren - zumal der Abschalttermin des Kraftwerks Ende 2021 näher rückt und es im Gegensatz zum eigenen Personal für Mitarbeiter von

    Die üppige betriebliche Altersvorsorge und Jubiläumsleistungen sollten nach so langer Zeit auch ihr zustehen (lesen Sie hier mehr über den ersten Verhandlungstag beim Landesarbeitsgericht: Frau klagt gegen AKW - Sie will endlich fest dort arbeiten ). Und genau danach sieht es aus: Die 56-Jährige hat in zweiter Instanz nun den Rechtsstreit gegen die AKW-Betreiber gewonnen. Das Landesarbeitsgericht in München hat rückwirkend zum 15. April 1985 festgestellt, dass ein Arbeitsverhältnis mit ihr zustande gekommen ist.

    Gericht sieht hier keinen Werkvertrag

    Das Gericht urteilte, dass die damalige Fremdfirma keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gehabt habe – die damals geltende zeitliche Höchstgrenze dafür sei ohnehin überschritten worden. Begonnen hatte die Tätigkeit in der Mikroverfilmung des Kraftwerks. Eingestellt worden war die Frau von einer Gebäudereinigungsfirma, mit der zu erbringenden Leistung hatten die AKW-Betreiber das Unternehmen beauftragt. Im Frühjahr 1987 wechselte der Arbeitgeber, der später in einer anderen Firma aufging, die Mitarbeiterin sei aber weiter auf der Grundlage der zuerst getroffenen Vereinbarungen in der Anlage tätig.

    Es habe sich dabei eben nicht um einen Werkvertrag gehandelt, wovon die KGG ausgeht, sondern um eine Arbeitnehmerüberlassung. Das sei laut Gesetz der Fall, „wenn Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in den Betrieb des Entleihers eingegliedert sind und ihre Arbeit nach dessen Weisungen ausführen“, heißt es in der entsprechenden Erklärung des Gerichts. „Anders bei einem Werkvertrag: Hier verpflichtet sich der Vertragspartner, ein sogenanntes Werk herzustellen, also einen bestimmten Erfolg herbeizuführen. Maßgeblich ist, wie der Vertrag tatsächlich gelebt wird.“

    Befangenheitsantrag gegen die Richterin wurde abgelehnt

    Nach der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass die Frau zumindest am Beginn ihrer Tätigkeit „weisungsabhängig in den Betrieb eingegliedert war“. Sie sei von Mitarbeitern des Kraftwerksbetreibers eingearbeitet worden, habe sich von ihnen den Urlaub genehmigen lassen müssen und die gleichen Arbeiten in der Mikroverfilmung erledigt, wie dort angestelltes Personal.

    Die Kraftwerksvertreter hatten beim zweiten Verhandlungstag noch einen Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende Richterin gestellt (lesen Sie hier mehr: Kraftwerk-Anwalt wirft Richterin Befangenheit vor ), der aber nun vor der Urteilsverkündung von der Stellvertreterin dieser Richterin und den Beisitzern abgewiesen wurde.

    Kraftwerksbetreiber können sich bei Bundesgericht beschweren

    Revision ist nicht zugelassen, wohl aber eine Nichtzulassungsbeschwerde, über die dann das Bundesarbeitsgericht entscheiden müsste. Es handele sich bei dem jetzigen Urteil jedenfalls um eine Einzelfallentscheidung, erklärt Christiane Nollert-Borasio, die beim Landesarbeitsgericht in München für die Pressearbeit zuständig ist.

    Sobald die Urteilsbegründung zugestellt ist – was wohl mindestens vier Wochen dauern dürfte –, habe die Beklagte einen Monat Zeit, um die Beschwerde einzureichen.

    Die KGG wird das Urteil wohl nicht akzeptieren

    Da die schriftliche Urteilsbegründung den Kraftwerksbetreibern derzeit eben noch nicht vorliegt, will man dort noch nicht detailliert dazu Stellung beziehen. „Klar ist aber, dass wir die juristische Einschätzung des Gerichtes zu dem Sachverhalt nicht teilen“, erklärt AKW-Sprecherin Simone Rusch. Höchstwahrscheinlich würden weitere Rechtsmittel eingelegt, basierend auf dem derzeitigen Kenntnisstand und der Pressemitteilung des Gerichts.

    Grundsätzlich handele es sich um eine individuelle Einzelfallentscheidung, „eine generelle rechtliche Übertragung auf andere Fälle bei KGG sehen wir daher nicht“. Auch seitens der Klägerin will man die Entscheidung des Gerichts noch nicht bewerten und die Begründung des Urteils abwarten. Die Gewerkschaft Verdi hatte zuletzt aber durchaus grundsätzliche Auswirkungen gesehen, sollte die Frau Recht bekommen.

    Update vom 15. August 2019: Mit dem Urteil will sich die Kraftwerksgesellschaft nicht abfinden. „Wir haben alle in Betracht kommenden Rechtsmittel eingelegt. Damit kann das aktuelle Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen“, erklärt Sprecherin Christina Kreibich auf Anfrage unserer Zeitung. Mehr sagt sie nicht dazu.

    Klarer wird die Sprecherin des Landesarbeitsgerichts in München, Christiane Nollert-Borasio: Eine Revision wurde im Urteil nicht zugelassen. Die Kraftwerksbetreiber haben aber eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht eingelegt. „Eine Entscheidung über die Zulassung der Revision ist in ein paar Monaten, meistens im Rahmen von sechs Monaten, zu erwarten“, erklärt sie. „Nur wenn die Revision zugelassen wird, schließt sich ein Revisionsverfahren an, das dann mehr Zeit in Anspruch nimmt. Wird die Revision nicht zugelassen, wird die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts rechtskräftig.“

    Der Mann der Klägerin sagt angesichts dessen, dass man jetzt nur eines tun könne: warten, ob der Rechtsstreit doch noch weitergeführt werden muss.

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